OS IV 64/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-06-15, OS IV 64/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-06-15, OS IV 64/64
OS IV 64/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung15.06.1965
Regest
Die Erklärung eines Nachbarn, in der er lediglich die Grenzbebauung durch den Bauherrn gestattet, hat noch nicht zur Folge, dass damit ein entsprechend grösserer Grenzabstand auf dem Nachbargrundstück oder der Bauwerksabstand gesichert ist. (Fortsetzung der Rechtsprechung von OS IV 61/63, Urt. v. 10.7.1964). Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 17. März 1964, III/3-569/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022776
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 64/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-06-15
Aktenzeichen: OS IV 64/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0615.OS.IV64.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die Erklärung eines Nachbarn, in der er lediglich die Grenzbebauung durch den Bauherrn gestattet, hat noch nicht zur Folge, dass damit ein entsprechend grösserer Grenzabstand auf dem Nachbargrundstück oder der Bauwerksabstand gesichert ist. (Fortsetzung der Rechtsprechung von OS IV 61/63, Urt. v. 10.7.1964).
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 17. März 1964, III/3-569/63, Urteil
Permalink
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