OS I 99/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-06-15, OS I 99/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-06-15, OS I 99/63
OS I 99/63Verwaltungsgericht / 1. Abteilung15.06.1965
Regest
Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit eines ehemaligen Berufssoldaten kann die Ausbildung in einer Gruppenfunkerschule des Deutschen Luftsportverbandes vor dem 1.11.1935 deshalb nicht berücksichtigt werden, weil diese Ausbildungsstätten vor dem genannten Zeitpunkt noch keine Formationen der Wehrmacht waren. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 17. Oktober 1963, I 280/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022774
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 99/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-06-15
Aktenzeichen: OS I 99/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0615.OS.I99.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit eines ehemaligen Berufssoldaten kann die Ausbildung in einer Gruppenfunkerschule des Deutschen Luftsportverbandes vor dem 1.11.1935 deshalb nicht berücksichtigt werden, weil diese Ausbildungsstätten vor dem genannten Zeitpunkt noch keine Formationen der Wehrmacht waren.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 17. Oktober 1963, I 280/63, Urteil
Permalink
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