OS V 20/60•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-06-14, OS V 20/60
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-06-14, OS V 20/60
OS V 20/60Verwaltungsgericht / 5. Abteilung14.06.1965
Regest
1. In Hessen sind die staatlichen Rechnungsprüfungsämter im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber dem geltend gemachten Anspruch des beigeordneten Anwalts auf Vergütung aus der Landeskasse befugt. 2. Die Verjährungseinrede ist nicht schon mit ihrem Eingang bei Gericht rechtswirksam erhoben, sondern erst mit ihrem Eingang bei dem beigeordneten Anwalt, gegen dessen Vergütungsanspruch sie sich richtet. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022772
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 20/60 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1965-06-14
Aktenzeichen: OS V 20/60
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0614.OS.V20.60.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
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In Hessen sind die staatlichen Rechnungsprüfungsämter im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber dem geltend gemachten Anspruch des beigeordneten Anwalts auf Vergütung aus der Landeskasse befugt.
-
Die Verjährungseinrede ist nicht schon mit ihrem Eingang bei Gericht rechtswirksam erhoben, sondern erst mit ihrem Eingang bei dem beigeordneten Anwalt, gegen dessen Vergütungsanspruch sie sich richtet.
Permalink
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