OS IV 123/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-06-02, OS IV 123/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-06-02, OS IV 123/64
OS IV 123/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung02.06.1965
Regest
1. Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich nach den bei Erteilung der Baugenehmigung geltenden Vorschriften zu beurteilen. 2. Ein altes, nach früherem Recht legal errichtetes Gebäude darf nach seinem Abriß nicht mehr in der gleichen Weise wiedererrichtet werden, wenn dies den bei Erteilung der neuen Baugenehmigung geltenden Vorschriften widersprechen würde. 3. Das Motiv, das zum Abriß des Gebäudes geführt hat, ist für die rechtliche Beurteilung der neuen Baugenehmigung ohne Bedeutung. vorgehend: VG Kassel, U. v. 05.10.1964 - II 632/64 - Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 5. Oktober 1964, II 632/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022756
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 123/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-06-02
Aktenzeichen: OS IV 123/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0602.OS.IV123.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich nach den bei Erteilung der Baugenehmigung geltenden Vorschriften zu beurteilen. 2. Ein altes, nach früherem Recht legal errichtetes Gebäude darf nach seinem Abriß nicht mehr in der gleichen Weise wiedererrichtet werden, wenn dies den bei Erteilung der neuen Baugenehmigung geltenden Vorschriften widersprechen würde. 3. Das Motiv, das zum Abriß des Gebäudes geführt hat, ist für die rechtliche Beurteilung der neuen Baugenehmigung ohne Bedeutung. vorgehend: VG Kassel, U. v. 05.10.1964 - II 632/64 -
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 5. Oktober 1964, II 632/64, Urteil
Permalink
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