OS V 34/61•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-05-06, OS V 34/61
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-05-06, OS V 34/61
OS V 34/61Verwaltungsgericht / 5. Abteilung06.05.1965
Regest
1. Es ist grundsätzlich von der Übertragbarkeit von Entschädigungsansprüchen auszugehen, sofern es sich nicht um zweckgebundene oder höchstpersönliche Ansprüche handelt. 2. Die Höhe der Entschädigung für den Verlust und die Zerstörung eines niedergebrannten Hauses ist nach § 7 BesAbgeltG und nicht nach § 9 BesAbgeltG zu bestimmen, obgleich das Grundstück als solches nicht zerstört werden kann. 3. Der Begriff des "allgemeinen Wertes" in § 7 Abs. 1 BesAbgeltG ist aus § 10 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) zu entnehmen. Danach wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Maßgebend ist der objektive Verkehrswert der Sache. 4. Zu der Frage der Wertermittlungsmethoden bei Grundstücken. 5. Vor Fälligkeit der Entschädigung besteht auch in Besatzungsschädenssachen kein Anspruch auf Verzugs- und Prozeßzinsen. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 15. Dezember 1960, I 411/59, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022741
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 34/61 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1965-05-06
Aktenzeichen: OS V 34/61
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0506.OS.V34.61.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
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Es ist grundsätzlich von der Übertragbarkeit von Entschädigungsansprüchen auszugehen, sofern es sich nicht um zweckgebundene oder höchstpersönliche Ansprüche handelt.
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Die Höhe der Entschädigung für den Verlust und die Zerstörung eines niedergebrannten Hauses ist nach § 7 BesAbgeltG und nicht nach § 9 BesAbgeltG zu bestimmen, obgleich das Grundstück als solches nicht zerstört werden kann.
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Der Begriff des "allgemeinen Wertes" in § 7 Abs. 1 BesAbgeltG ist aus § 10 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) zu entnehmen. Danach wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Maßgebend ist der objektive Verkehrswert der Sache.
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Zu der Frage der Wertermittlungsmethoden bei Grundstücken.
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Vor Fälligkeit der Entschädigung besteht auch in Besatzungsschädenssachen kein Anspruch auf Verzugs- und Prozeßzinsen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 15. Dezember 1960, I 411/59, Urteil
Permalink
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