Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-05-05, OS II 87/64

OS II 87/64Verwaltungsgericht / 2. Abteilung05.05.1965

Regest

1. Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG setzt einen Zusammenhang zwischen Deutschtum und Verlassen der in der oben genannten Vorschrift bezeichneten Gebiete voraus (Fortsetzung der Rechtsprechung im Urteil des Senats vom 8.7.1964, OS II 126/63). 2. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG findet sonach keine Anwendung auf eine Person, die nach Abschluß der allgemeinen Verteilungsmaßnahme eines der dort genannten Gebiete verlassen hat, um sich der Verbüßung einer auf kriminellen Gründen beruhenden Freiheitsstrafe zu entziehen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 25. Juni 1964, VI/2-958/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022737

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 87/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-05-05

Aktenzeichen: OS II 87/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0505.OS.II87.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG setzt einen Zusammenhang zwischen Deutschtum und Verlassen der in der oben genannten Vorschrift bezeichneten Gebiete voraus (Fortsetzung der Rechtsprechung im Urteil des Senats vom 8.7.1964, OS II 126/63).

  2. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG findet sonach keine Anwendung auf eine Person, die nach Abschluß der allgemeinen Verteilungsmaßnahme eines der dort genannten Gebiete verlassen hat, um sich der Verbüßung einer auf kriminellen Gründen beruhenden Freiheitsstrafe zu entziehen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 25. Juni 1964, VI/2-958/63, Urteil

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