OS IV 46/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-04-13, OS IV 46/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-04-13, OS IV 46/64
OS IV 46/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung13.04.1965
Regest
1. § 8 Abs. 4 HBO ist nicht mehr anwendbar, weil der örtliche Bereich, für den die Vorschrift Geltung haben sollte, nach Aufhebung des § 8 Abs. 2 u. 3 HBO nicht mehr konkretisiert werden kann. 2. Zur Frage der Verunstaltung (st. Rspr.). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 19. Februar 1964, II 11/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022716
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 46/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-04-13
Aktenzeichen: OS IV 46/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0413.OS.IV46.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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§ 8 Abs. 4 HBO ist nicht mehr anwendbar, weil der örtliche Bereich, für den die Vorschrift Geltung haben sollte, nach Aufhebung des § 8 Abs. 2 u. 3 HBO nicht mehr konkretisiert werden kann.
-
Zur Frage der Verunstaltung (st. Rspr.).
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 19. Februar 1964, II 11/64, Urteil
Permalink
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