B I 12/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-03-30, B I 12/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-03-30, B I 12/64
B I 12/64Verwaltungsgericht / 1. Abteilung30.03.1965
Regest
a) Der Begriff der "Anfechtungssachen", die nach § 6 Abs. 3 VGKO als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten gelten, ist in einem umfassenderen Sinne dahin zu verstehen, daß auch Verpflichtungsklagen darunter fallen. b) Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenrechts stellt grundsätzlich der etwaige Jahresbetrag der mit der Klage erstrebten finanziellen Besserstellung den Streitwert dar. c) Zur Frage, inwieweit bei Streitigkeiten der vorbezeichneten Art bei der Streitwertberechnung außer dem Jahresbetrag der mit der Klage erstrebten finanziellen Besserstellung ein weiterer Betrag für Rückstände einzusetzen ist. d) Das Gerichtskostengesetz ist für die Streitwertberechnung in der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht anwendbar, soweit das nicht für Einzelbestimmungen ausdrücklich angeordnet worden ist. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 3. März 1964, I 636/63, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022701
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — B I 12/64 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1965-03-30
Aktenzeichen: B I 12/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0330.B.I12.64.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
a) Der Begriff der "Anfechtungssachen", die nach § 6 Abs. 3 VGKO als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten gelten, ist in einem umfassenderen Sinne dahin zu verstehen, daß auch Verpflichtungsklagen darunter fallen.
b) Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenrechts stellt grundsätzlich der etwaige Jahresbetrag der mit der Klage erstrebten finanziellen Besserstellung den Streitwert dar.
c) Zur Frage, inwieweit bei Streitigkeiten der vorbezeichneten Art bei der Streitwertberechnung außer dem Jahresbetrag der mit der Klage erstrebten finanziellen Besserstellung ein weiterer Betrag für Rückstände einzusetzen ist.
d) Das Gerichtskostengesetz ist für die Streitwertberechnung in der hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht anwendbar, soweit das nicht für Einzelbestimmungen ausdrücklich angeordnet worden ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 3. März 1964, I 636/63, Beschluss
Permalink
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