OS V 4/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-03-25, OS V 4/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-03-25, OS V 4/64
OS V 4/64Verwaltungsgericht / 5. Abteilung25.03.1965
Regest
1. Rechtsnatur und Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs bei Gewährung von Ausgleichsbeträgen nach dem EFG. 2. Die Fälle, in denen die Rückzahlung bereits gewährter Ausgleichsbeträge gefordert werden kann, sind in § 5 DVO EFG erschöpfend geregelt worden. Keiner dieser Fälle trifft hier zu. Darüber hinaus besteht kein allgemeiner Rückzahlungsanspruch der Verwaltung aus der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze über die Rückforderung gewährter Subventionen. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 25. Oktober 1963, III/539/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022698
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 4/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-03-25
Aktenzeichen: OS V 4/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0325.OS.V4.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Rechtsnatur und Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs bei Gewährung von Ausgleichsbeträgen nach dem EFG.
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Die Fälle, in denen die Rückzahlung bereits gewährter Ausgleichsbeträge gefordert werden kann, sind in § 5 DVO EFG erschöpfend geregelt worden. Keiner dieser Fälle trifft hier zu. Darüber hinaus besteht kein allgemeiner Rückzahlungsanspruch der Verwaltung aus der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze über die Rückforderung gewährter Subventionen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 25. Oktober 1963, III/539/63, Urteil
Permalink
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