OS V 13/60•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-03-18, OS V 13/60
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-03-18, OS V 13/60
OS V 13/60Verwaltungsgericht / 5. Abteilung18.03.1965
Regest
1. Das SHAEF-Gesetz (Militärregierungsgesetz) Nr. 52, die allgemeine Vorschrift Nr. 2 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 52 und das Kontrollratsgesetz Nr. 9 bewirkten Beschlagnahme und Kontrolle des gesamten Vermögens der IG-Farbenindustrie AG und deren Tochtergesellschaften, also nur die vorübergehende Entziehung der den Eigentümers zustehenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, nicht dagegen eine endgültige Entziehung des Eigentums, eine Enteignung. 2. Der gezielte, nicht unter den Begriff des Besatzungsschadens fallende Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 BesAbgeltG ist daher nur der unmittelbar aus der Beschlagnahme entstandene Schaden, nicht jedoch der Sachschaden an den unter Kontrolle gestellten Vermögensgegenständen. Dieser Sachschaden kann ein abgeltungsfähiger Unrechtsschaden sein. 3. Auf irreguläre Eigentumsrequisition ist § 12 BesAbgeltG nicht anzuwenden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 8. Januar 1960, VI/V 959/59, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022694
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 13/60 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-03-18
Aktenzeichen: OS V 13/60
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0318.OS.V13.60.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Das SHAEF-Gesetz (Militärregierungsgesetz) Nr. 52, die allgemeine Vorschrift Nr. 2 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 52 und das Kontrollratsgesetz Nr. 9 bewirkten Beschlagnahme und Kontrolle des gesamten Vermögens der IG-Farbenindustrie AG und deren Tochtergesellschaften, also nur die vorübergehende Entziehung der den Eigentümers zustehenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, nicht dagegen eine endgültige Entziehung des Eigentums, eine Enteignung.
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Der gezielte, nicht unter den Begriff des Besatzungsschadens fallende Schaden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 BesAbgeltG ist daher nur der unmittelbar aus der Beschlagnahme entstandene Schaden, nicht jedoch der Sachschaden an den unter Kontrolle gestellten Vermögensgegenständen. Dieser Sachschaden kann ein abgeltungsfähiger Unrechtsschaden sein.
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Auf irreguläre Eigentumsrequisition ist § 12 BesAbgeltG nicht anzuwenden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 8. Januar 1960, VI/V 959/59, Urteil
Permalink
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