OS I 102/62•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-03-16, OS I 102/62
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-03-16, OS I 102/62
OS I 102/62Verwaltungsgericht / 1. Abteilung16.03.1965
Regest
1. Wenn zwischen Kreistag, Kreisausschuß und Landrat wegen eines Kreistagsbeschlusses Vergleichsverhandlungen aufgenommen worden sind, ist der Lauf der in § 34 Abs. 2 Satz 2 HKO genannten Frist zur Beanstandung unterbrochen. 2. Nach Inkrafttreten des o.a. Ges. vom 25.10.1953 steht einem Landrat neben seinem Gehalt und der Dienstaufwandentschädigung eine Fahrkostenentschädigung dann nicht zu, wenn ihm ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 17. August 1962, II 146/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022689
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 102/62 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-03-16
Aktenzeichen: OS I 102/62
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0316.OS.I102.62.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Wenn zwischen Kreistag, Kreisausschuß und Landrat wegen eines Kreistagsbeschlusses Vergleichsverhandlungen aufgenommen worden sind, ist der Lauf der in § 34 Abs. 2 Satz 2 HKO genannten Frist zur Beanstandung unterbrochen.
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Nach Inkrafttreten des o.a. Ges. vom 25.10.1953 steht einem Landrat neben seinem Gehalt und der Dienstaufwandentschädigung eine Fahrkostenentschädigung dann nicht zu, wenn ihm ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 17. August 1962, II 146/62, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022689
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