Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-03-16, OS I 102/62

OS I 102/62Verwaltungsgericht / 1. Abteilung16.03.1965

Regest

1. Wenn zwischen Kreistag, Kreisausschuß und Landrat wegen eines Kreistagsbeschlusses Vergleichsverhandlungen aufgenommen worden sind, ist der Lauf der in § 34 Abs. 2 Satz 2 HKO genannten Frist zur Beanstandung unterbrochen. 2. Nach Inkrafttreten des o.a. Ges. vom 25.10.1953 steht einem Landrat neben seinem Gehalt und der Dienstaufwandentschädigung eine Fahrkostenentschädigung dann nicht zu, wenn ihm ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 17. August 1962, II 146/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022689

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 102/62 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-03-16

Aktenzeichen: OS I 102/62

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0316.OS.I102.62.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Wenn zwischen Kreistag, Kreisausschuß und Landrat wegen eines Kreistagsbeschlusses Vergleichsverhandlungen aufgenommen worden sind, ist der Lauf der in § 34 Abs. 2 Satz 2 HKO genannten Frist zur Beanstandung unterbrochen.

  2. Nach Inkrafttreten des o.a. Ges. vom 25.10.1953 steht einem Landrat neben seinem Gehalt und der Dienstaufwandentschädigung eine Fahrkostenentschädigung dann nicht zu, wenn ihm ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 17. August 1962, II 146/62, Urteil

Permalink

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