Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-03-09, OS IV 70/64

OS IV 70/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung09.03.1965

Regest

1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung für eine Grundstücksteilung steht nur dem Grundstückseigentümer zu, nicht aber einem zukünftigen Erwerber der Grundstücksteile. 2. Unter einem Grundstück im Sinne des BBauG ist ein katastermäßig abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist (Anschluß an OS IV 50/62, Urteil vom 11.10.1963). 3. Ein nach den Vorschriften des früheren Hess. Aufbaugesetzes zustande gekommener Baugebietsplan gilt nicht (gem. § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan fort (ständ. Rechtsprechung). 4. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Ziff. 3 HBO ist durch die §§ 30 und 33 - 35 BBauG aufgehoben und ersetzt worden. 5. Die Bodenverkehrsgenehmigung kann nicht wegen fehlender Erschließung des Grundstücks oder der Grundstücksteile versagt werden. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 19. Februar 1964, II 403/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022684

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 70/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-03-09

Aktenzeichen: OS IV 70/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0309.OS.IV70.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung für eine Grundstücksteilung steht nur dem Grundstückseigentümer zu, nicht aber einem zukünftigen Erwerber der Grundstücksteile.

  2. Unter einem Grundstück im Sinne des BBauG ist ein katastermäßig abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist (Anschluß an OS IV 50/62, Urteil vom 11.10.1963).

  3. Ein nach den Vorschriften des früheren Hess. Aufbaugesetzes zustande gekommener Baugebietsplan gilt nicht (gem. § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan fort (ständ. Rechtsprechung).

  4. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Ziff. 3 HBO ist durch die §§ 30 und 33 - 35 BBauG aufgehoben und ersetzt worden.

  5. Die Bodenverkehrsgenehmigung kann nicht wegen fehlender Erschließung des Grundstücks oder der Grundstücksteile versagt werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 19. Februar 1964, II 403/62, Urteil

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