Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof, 1965-03-09, DH 5/64

DH 5/64Verwaltungsgericht09.03.1965

Regest

1. Die Einleitungsbehörde selbst kann im Disziplinarverfahren weder wirksam Berufung einlegen noch diese wirksam begründen; diese Befugnisse stehen vielmehr dem bestellten Vertreter der Einleitungsbehörde zu. 2. Die Einleitungsbehörde kann auf die Prozeßführung dadurch Einfluß nehmen, daß sie dem Vertreter der Einleitungsbehörde Weisungen gibt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022682

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof — DH 5/64 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1965-03-09

Aktenzeichen: DH 5/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0309.DH5.64.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Die Einleitungsbehörde selbst kann im Disziplinarverfahren weder wirksam Berufung einlegen noch diese wirksam begründen; diese Befugnisse stehen vielmehr dem bestellten Vertreter der Einleitungsbehörde zu.

  2. Die Einleitungsbehörde kann auf die Prozeßführung dadurch Einfluß nehmen, daß sie dem Vertreter der Einleitungsbehörde Weisungen gibt.

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