DH 5/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof, 1965-03-09, DH 5/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof, 1965-03-09, DH 5/64
DH 5/64Verwaltungsgericht09.03.1965
Regest
1. Die Einleitungsbehörde selbst kann im Disziplinarverfahren weder wirksam Berufung einlegen noch diese wirksam begründen; diese Befugnisse stehen vielmehr dem bestellten Vertreter der Einleitungsbehörde zu. 2. Die Einleitungsbehörde kann auf die Prozeßführung dadurch Einfluß nehmen, daß sie dem Vertreter der Einleitungsbehörde Weisungen gibt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022682
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Disziplinarhof — DH 5/64 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1965-03-09
Aktenzeichen: DH 5/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0309.DH5.64.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
-
Die Einleitungsbehörde selbst kann im Disziplinarverfahren weder wirksam Berufung einlegen noch diese wirksam begründen; diese Befugnisse stehen vielmehr dem bestellten Vertreter der Einleitungsbehörde zu.
-
Die Einleitungsbehörde kann auf die Prozeßführung dadurch Einfluß nehmen, daß sie dem Vertreter der Einleitungsbehörde Weisungen gibt.
Permalink
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