Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-02-03, OS IV 14/62

OS IV 14/62Verwaltungsgericht / 4. Abteilung03.02.1965

Regest

1. Nach § 5 BJG ist nur die Abrundung eines bereits bestehenden Jagdbezirks möglich, nicht aber die Angliederung an Grundflächen, die selbst nicht die vorgeschriebene Mindestgröße besitzen, um erst auf diese Weise einen Jagdbezirk zu schaffen. 2. Voraussetzung einer Zusammenlegung von Grundflächen nach § 8 Abs. 2 BJG ist, dass erst hierdurch die gesetzliche Mindestgröße eines Jagdbezirks erreicht wird. 3. Die Angliederung von Grundflächen an einen Jagdbezirk kann nach § 5 BJG in Verbindung mit § 2 Hess. AG zum BJG von Amts wegen vorgenommen werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Hierbei kommt es nicht auf die Wünsche der Grundeigentümer an. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 3. Januar 1963, I 460/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022650

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 14/62 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-02-03

Aktenzeichen: OS IV 14/62

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0203.OS.IV14.62.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Nach § 5 BJG ist nur die Abrundung eines bereits bestehenden Jagdbezirks möglich, nicht aber die Angliederung an Grundflächen, die selbst nicht die vorgeschriebene Mindestgröße besitzen, um erst auf diese Weise einen Jagdbezirk zu schaffen.

  2. Voraussetzung einer Zusammenlegung von Grundflächen nach § 8 Abs. 2 BJG ist, dass erst hierdurch die gesetzliche Mindestgröße eines Jagdbezirks erreicht wird.

  3. Die Angliederung von Grundflächen an einen Jagdbezirk kann nach § 5 BJG in Verbindung mit § 2 Hess. AG zum BJG von Amts wegen vorgenommen werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Hierbei kommt es nicht auf die Wünsche der Grundeigentümer an.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 3. Januar 1963, I 460/61, Urteil

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