OS I 97/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-02-02, OS I 97/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-02-02, OS I 97/63
OS I 97/63Verwaltungsgericht / 1. Abteilung02.02.1965
Regest
Bei der Berechnung der Abfindung für eine entlassene verheiratete Beamtin gilt als Dienstzeit auch eine in den Jahren 1946 - 1948 gegen Vergütung abgeleistete Tätigkeit als Schulhelferin im Lande Hessen; hierbei hat es sich um eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis gehandelt. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 9. Oktober 1963, I 248/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022649
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 97/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-02-02
Aktenzeichen: OS I 97/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0202.OS.I97.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Bei der Berechnung der Abfindung für eine entlassene verheiratete Beamtin gilt als Dienstzeit auch eine in den Jahren 1946 - 1948 gegen Vergütung abgeleistete Tätigkeit als Schulhelferin im Lande Hessen; hierbei hat es sich um eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis gehandelt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 9. Oktober 1963, I 248/63, Urteil
Permalink
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