OS I 102/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-02-02, OS I 102/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-02-02, OS I 102/63
OS I 102/63Verwaltungsgericht / 1. Abteilung02.02.1965
Regest
1. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 BWGöD sind auch dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine allgemeine Vorläuferregelung (Gesetz oder Verwaltungsanordnung) des BWGöD bestand, aber von der Behörde tatsächlich schon Wiedergutmachungsfälle bearbeitet wurden. 2. Die Vorläuferregelung braucht nicht bis zum Inkrafttreten des BWGöD gegolten zu haben. 3. Einem Antragsteller ist grundsätzlich nach dem BWGöD ohne Rücksicht auf den Inhalt seines Wiedergutmachungsantrages diejenige Wiedergutmachung zuzuerkennen, die ihm nach dem festgestellten Sachverhalt zusteht. 4. Ein Wiedergutmachungsanspruch ist auch dann nach dem BWGöD weiter zu behandeln, wenn er nach früherem Recht unanfechtbar abgewiesen worden ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 9. Oktober 1963, III/2-597/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022646
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 102/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-02-02
Aktenzeichen: OS I 102/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0202.OS.I102.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 BWGöD sind auch dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine allgemeine Vorläuferregelung (Gesetz oder Verwaltungsanordnung) des BWGöD bestand, aber von der Behörde tatsächlich schon Wiedergutmachungsfälle bearbeitet wurden.
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Die Vorläuferregelung braucht nicht bis zum Inkrafttreten des BWGöD gegolten zu haben.
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Einem Antragsteller ist grundsätzlich nach dem BWGöD ohne Rücksicht auf den Inhalt seines Wiedergutmachungsantrages diejenige Wiedergutmachung zuzuerkennen, die ihm nach dem festgestellten Sachverhalt zusteht.
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Ein Wiedergutmachungsanspruch ist auch dann nach dem BWGöD weiter zu behandeln, wenn er nach früherem Recht unanfechtbar abgewiesen worden ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 9. Oktober 1963, III/2-597/63, Urteil
Permalink
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