Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-02-02, B V 36/64

B V 36/64Verwaltungsgericht / 5. Abteilung02.02.1965

Regest

Die Besteuerung von Geldspielgeräten nach dem hessischen Vergnügungssteuergesetz 1964 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Deshalb bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Veranlagung zur Vergnügungssteuer auf Grund der in §§ 21, 31 HVStG festgelegten Steuersätze. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann mithin keinen Erfolg haben. vorgehend VG Frankfurt am Main, B. v. 19.11.1964 - I/1-858/64 - Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 19. November 1964, I/1-858/64, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022645

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — B V 36/64 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1965-02-02

Aktenzeichen: B V 36/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0202.B.V36.64.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Besteuerung von Geldspielgeräten nach dem hessischen Vergnügungssteuergesetz 1964 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Deshalb bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Veranlagung zur Vergnügungssteuer auf Grund der in §§ 21, 31 HVStG festgelegten Steuersätze. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann mithin keinen Erfolg haben. vorgehend VG Frankfurt am Main, B. v. 19.11.1964 - I/1-858/64 -

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 19. November 1964, I/1-858/64, Beschluss

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