Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-02-01, OS IV 16/64

OS IV 16/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung01.02.1965

Regest

1. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist ein Teil der Kostenentscheidung. 2. Ist diese Entscheidung in einem Urteil übergangen worden, so ist das Urteil auf Antrag zu ergänzen. Eine Entscheidung durch einen besonderen Beschluss ist nicht möglich. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022644

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 16/64 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1965-02-01

Aktenzeichen: OS IV 16/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0201.OS.IV16.64.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist ein Teil der Kostenentscheidung.

  2. Ist diese Entscheidung in einem Urteil übergangen worden, so ist das Urteil auf Antrag zu ergänzen. Eine Entscheidung durch einen besonderen Beschluss ist nicht möglich.

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