OS IV 16/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-02-01, OS IV 16/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-02-01, OS IV 16/64
OS IV 16/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung01.02.1965
Regest
1. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist ein Teil der Kostenentscheidung. 2. Ist diese Entscheidung in einem Urteil übergangen worden, so ist das Urteil auf Antrag zu ergänzen. Eine Entscheidung durch einen besonderen Beschluss ist nicht möglich. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022644
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 16/64 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1965-02-01
Aktenzeichen: OS IV 16/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0201.OS.IV16.64.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
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Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist ein Teil der Kostenentscheidung.
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Ist diese Entscheidung in einem Urteil übergangen worden, so ist das Urteil auf Antrag zu ergänzen. Eine Entscheidung durch einen besonderen Beschluss ist nicht möglich.
Permalink
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