OS IV 52/62•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-01-29, OS IV 52/62
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-01-29, OS IV 52/62
OS IV 52/62Verwaltungsgericht / 4. Abteilung29.01.1965
Regest
1. Nach § 59 Abs. 2 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde auch gegen Gefahren einschreiten, die durch die Nutzung eines Bauwerks entstehen. 2. Die Benutzung einer genehmigten Grenzmauer als Rückwand einer nicht genehmigten Dunggrube kann von der Bauaufsichtsbehörde untersagt werden. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 22. Juni 1962, II 53/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022643
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 52/62 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-01-29
Aktenzeichen: OS IV 52/62
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0129.OS.IV52.62.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Nach § 59 Abs. 2 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde auch gegen Gefahren einschreiten, die durch die Nutzung eines Bauwerks entstehen.
-
Die Benutzung einer genehmigten Grenzmauer als Rückwand einer nicht genehmigten Dunggrube kann von der Bauaufsichtsbehörde untersagt werden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 22. Juni 1962, II 53/61, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022643
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.