OS IV 15/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-01-29, OS IV 15/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-01-29, OS IV 15/64
OS IV 15/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung29.01.1965
Regest
1. Die Wiederholung einer Beweisaufnahme erübrigt sich regelmäßig dann, wenn die Niederschrift über die Ortsbesichtigung oder der ersten Instanz eindeutige Feststellungen des objektiven Sachverhalts enthält. Bedenken bestehen jedoch gegen die Verwendbarkeit ästhetischer Wertungen (im Anschluss an BVerwG Urt. v. 20.06.1963 BBauBl. 64 S. 100). 2. Garagenzufahrten auf öffentlichen Verkehrsflächen, die eine Veränderung der Straßenkörpers und der Verkehrsflächen mit sich bringen sind nach § 28 HBO unzulässig. 3. Hat eine Garageneinfahrt eine 30 % Steigung und trifft sie unmittelbar auf die Fahrbahn auf, dann ist nach allgemeiner Lebenserfahrung die Verkehrssicherheit unzulässig. 4. Besteht die Möglichkeit einer Gefährdung des Verkehrs, dann ist es rechtlich nicht von Bedeutung, dass dieser Verkehr zur Zeit nur geringfügig ist. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 8. November 1963, II 15/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022642
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 15/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-01-29
Aktenzeichen: OS IV 15/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0129.OS.IV15.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Wiederholung einer Beweisaufnahme erübrigt sich regelmäßig dann, wenn die Niederschrift über die Ortsbesichtigung oder der ersten Instanz eindeutige Feststellungen des objektiven Sachverhalts enthält. Bedenken bestehen jedoch gegen die Verwendbarkeit ästhetischer Wertungen (im Anschluss an BVerwG Urt. v. 20.06.1963 BBauBl. 64 S. 100).
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Garagenzufahrten auf öffentlichen Verkehrsflächen, die eine Veränderung der Straßenkörpers und der Verkehrsflächen mit sich bringen sind nach § 28 HBO unzulässig.
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Hat eine Garageneinfahrt eine 30 % Steigung und trifft sie unmittelbar auf die Fahrbahn auf, dann ist nach allgemeiner Lebenserfahrung die Verkehrssicherheit unzulässig.
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Besteht die Möglichkeit einer Gefährdung des Verkehrs, dann ist es rechtlich nicht von Bedeutung, dass dieser Verkehr zur Zeit nur geringfügig ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 8. November 1963, II 15/63, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022642
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