OS II 42/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-01-20, OS II 42/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-01-20, OS II 42/64
OS II 42/64Verwaltungsgericht / 2. Abteilung20.01.1965
Regest
1. Zusätzliche Eingliederungshilfen nach § 9 b HHG kann nur beanspruchen, wer wegen eines von ihm objektiv nach dem 8. Mai 1945 gezeigten persönlichen Verhaltens aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden ist. 2. Wer wegen einer nur irrigen Annahme der Gewahrsamsmacht, daß er ein solches persönliches Verhalten gezeigt habe, seiner Freiheit beraubt worden ist, während er in Wahrheit keinerlei aktive oder passive Gegnerschaft gegen das kommunistische System zum Ausdruck gebracht hat, den steht ein Anspruch auf zusätzliche Eingliederungshilfen nach § 9 b HHG nicht zu. Für eine solche Person kommen nur die allgemeinen Eingliederungshilfen des § 9 a HHG in Betracht. 3. Zur Glaubwürdigkeit eines Klägers, der im Berufungsverfahren die Darstellung der seiner Freiheitsberaubung vorangegangenen Geschehnisse in entscheidenden Punkten geändert hat. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 7. Februar 1964, V/2-223/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022639
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 42/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-01-20
Aktenzeichen: OS II 42/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0120.OS.II42.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zusätzliche Eingliederungshilfen nach § 9 b HHG kann nur beanspruchen, wer wegen eines von ihm objektiv nach dem 8. Mai 1945 gezeigten persönlichen Verhaltens aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen worden ist.
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Wer wegen einer nur irrigen Annahme der Gewahrsamsmacht, daß er ein solches persönliches Verhalten gezeigt habe, seiner Freiheit beraubt worden ist, während er in Wahrheit keinerlei aktive oder passive Gegnerschaft gegen das kommunistische System zum Ausdruck gebracht hat, den steht ein Anspruch auf zusätzliche Eingliederungshilfen nach § 9 b HHG nicht zu. Für eine solche Person kommen nur die allgemeinen Eingliederungshilfen des § 9 a HHG in Betracht.
-
Zur Glaubwürdigkeit eines Klägers, der im Berufungsverfahren die Darstellung der seiner Freiheitsberaubung vorangegangenen Geschehnisse in entscheidenden Punkten geändert hat.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 7. Februar 1964, V/2-223/63, Urteil
Permalink
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