Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-01-19, OS I 71/63

OS I 71/63Verwaltungsgericht / 1. Abteilung19.01.1965

Regest

1. Die Ausübung einer Diensthandlung ist dann mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden, wenn der Verlust des Lebens sehr naheliegend ist oder unmittelbar bevorstehend erscheint. 2. Der Beamte hat seinen Dienst im Bewußtsein einer besonderen Lebensgefahr verrichtet, wenn er zu Beginn der Diensthandlung deren besondere Gefährlichkeit gekannt und trotzdem den Dienst ausgeübt hat. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 14. August 1963, III/2-165/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022637

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 71/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-01-19

Aktenzeichen: OS I 71/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0119.OS.I71.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Ausübung einer Diensthandlung ist dann mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden, wenn der Verlust des Lebens sehr naheliegend ist oder unmittelbar bevorstehend erscheint.

  2. Der Beamte hat seinen Dienst im Bewußtsein einer besonderen Lebensgefahr verrichtet, wenn er zu Beginn der Diensthandlung deren besondere Gefährlichkeit gekannt und trotzdem den Dienst ausgeübt hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 14. August 1963, III/2-165/63, Urteil

Permalink

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