Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1965-01-05, B III 133/64

B III 133/64Verwaltungsgericht / 3. Abteilung05.01.1965

Regest

Die sofortige Vollziehung der Zurücknahme einer Schankerlaubnis liegt im öffentlichen Interesse, wenn der Inhaber der Erlaubnis den Betrieb trotz Anmahnung der Behörde weiterhin ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter führen läßt und sich auch zukünftig nicht um die persönliche Betriebsausübung bemühen will. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022630

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — B III 133/64 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1965-01-05

Aktenzeichen: B III 133/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0105.B.III133.64.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die sofortige Vollziehung der Zurücknahme einer Schankerlaubnis liegt im öffentlichen Interesse, wenn der Inhaber der Erlaubnis den Betrieb trotz Anmahnung der Behörde weiterhin ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter führen läßt und sich auch zukünftig nicht um die persönliche Betriebsausübung bemühen will.

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