B III 133/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1965-01-05, B III 133/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, 1965-01-05, B III 133/64
B III 133/64Verwaltungsgericht / 3. Abteilung05.01.1965
Regest
Die sofortige Vollziehung der Zurücknahme einer Schankerlaubnis liegt im öffentlichen Interesse, wenn der Inhaber der Erlaubnis den Betrieb trotz Anmahnung der Behörde weiterhin ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter führen läßt und sich auch zukünftig nicht um die persönliche Betriebsausübung bemühen will. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022630
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat — B III 133/64 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1965-01-05
Aktenzeichen: B III 133/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0105.B.III133.64.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Die sofortige Vollziehung der Zurücknahme einer Schankerlaubnis liegt im öffentlichen Interesse, wenn der Inhaber der Erlaubnis den Betrieb trotz Anmahnung der Behörde weiterhin ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter führen läßt und sich auch zukünftig nicht um die persönliche Betriebsausübung bemühen will.
Permalink
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