B II 133/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-01-05, B II 133/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-01-05, B II 133/64
B II 133/64Verwaltungsgericht / 2. Abteilung05.01.1965
Regest
Die sofortige Vollziehung der Zurücknahme einer Schankerlaubnis liegt im öffentlichen Interesse, wenn der Inhaber der Erlaubnis den Betrieb trotz Anmahnung der Behörde weiterhin ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter führen läßt und sich auch zukünftig nicht um die persönliche Betriebsausübung bemühen will. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 4. November 1964, IV/1-881/64, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022629
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — B II 133/64 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1965-01-05
Aktenzeichen: B II 133/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0105.B.II133.64.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Die sofortige Vollziehung der Zurücknahme einer Schankerlaubnis liegt im öffentlichen Interesse, wenn der Inhaber der Erlaubnis den Betrieb trotz Anmahnung der Behörde weiterhin ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter führen läßt und sich auch zukünftig nicht um die persönliche Betriebsausübung bemühen will.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 4. November 1964, IV/1-881/64, Beschluss
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022629
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.