Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-01-05, B II 133/64

B II 133/64Verwaltungsgericht / 2. Abteilung05.01.1965

Regest

Die sofortige Vollziehung der Zurücknahme einer Schankerlaubnis liegt im öffentlichen Interesse, wenn der Inhaber der Erlaubnis den Betrieb trotz Anmahnung der Behörde weiterhin ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter führen läßt und sich auch zukünftig nicht um die persönliche Betriebsausübung bemühen will. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 4. November 1964, IV/1-881/64, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022629

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — B II 133/64 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1965-01-05

Aktenzeichen: B II 133/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0105.B.II133.64.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die sofortige Vollziehung der Zurücknahme einer Schankerlaubnis liegt im öffentlichen Interesse, wenn der Inhaber der Erlaubnis den Betrieb trotz Anmahnung der Behörde weiterhin ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter führen läßt und sich auch zukünftig nicht um die persönliche Betriebsausübung bemühen will.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 4. November 1964, IV/1-881/64, Beschluss

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