Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2009-06-25, P.St. 2216

P.St. 2216Verfassungsgericht25.06.2009

Regest

1. Selbst eine unrichtige Auslegung einfachen Rechts alleine macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Insoweit maßgeblich ist nicht die sachliche Unrichtigkeit der Auslegung, sondern deren sachliche Unvertretbarkeit. 2. Um im Hinblick auf einen möglichen Gehörsverstoß beurteilen zu können, ob das Gericht in der mündlichen Verhandlung zu einer entscheidungserheblichen Frage eine andere Ansicht vertreten hat als später in den Entscheidungsgründen, muss ein Antragsteller regelmäßig das Protokoll der mündlichen Verhandlung vorlegen. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 19. Dezember 2006, 13 O 379/06, Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 20. März 2008, 12 U 25/07, Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 19. Mai 2008, 12 U 25/07, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 2216 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-25

Aktenzeichen: P.St. 2216

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2009:0625.P.ST.2216.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 164 BGB, § 179 Abs 1 BGB, § 179 Abs 2 BGB, § 184 Abs 1 BGB, § 21g GVG ... mehr

Leitsatz

  1. Selbst eine unrichtige Auslegung einfachen Rechts alleine macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Insoweit maßgeblich ist nicht die sachliche Unrichtigkeit der Auslegung, sondern deren sachliche Unvertretbarkeit.

  2. Um im Hinblick auf einen möglichen Gehörsverstoß beurteilen zu können, ob das Gericht in der mündlichen Verhandlung zu einer entscheidungserheblichen Frage eine andere Ansicht vertreten hat als später in den Entscheidungsgründen, muss ein Antragsteller regelmäßig das Protokoll der mündlichen Verhandlung vorlegen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 19. Dezember 2006, 13 O 379/06, Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 20. März 2008, 12 U 25/07, Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 19. Mai 2008, 12 U 25/07, Beschluss

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1 A

I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 2006 (Az.: 13 O 379/06), ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2008 (Az.: 12 U 25/07) sowie den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2008. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2 Der Antragsteller erteilte namens der Medienagentur B einen Auftrag zur Herstellung von Druckvorlagen an die C - GmbH. Die Druckvorlagen wurden im Oktober 2005 geliefert und im Dezember 2005 der Medienagentur mit 5.660,80 € erfolglos in Rechnung gestellt.

3 Mit Urteil vom 19. Dezember 2006 hat das von der C - GmbH angerufene Landgericht Darmstadt den Antragsteller zur Zahlung des Rechnungsbetrages verurteilt.

4 Der Antragsteller legte gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt Berufung ein, die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20. März 2008 zurückgewiesen worden ist. Die Haftung des Antragstellers – so das Oberlandesgericht – beruhe nicht – wie vom Landgericht angenommen – deshalb auf § 179 Abs. 1 BGB, weil die Inhaberin der Medienagentur B den Vertragsschluss nicht genehmigt habe. Vielmehr sei der Antragsteller für seine Vertretungsmacht beweispflichtig gewesen, habe aber diesen Beweis nicht geführt. In den von ihm vorgelegten Privaturkunden vom 21. September 2004 und 7. Dezember 2006 werde er nicht zum streitgegenständlichen Vertragsschluss bevollmächtigt. Die Vollmacht vom 21. September 2004 bevollmächtige zur Vertretung der Inhaberin D „… in allen Bereichen der Geschäftsführung …“. Zur Geschäftstätigkeit der Agentur fehle jedoch jeglicher Anknüpfungspunkt zum erteilten Auftrag.

5 Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 19. Mai 2008 zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung habe der Senat seine Auffassung, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, erläutert und erörtert.

6 Mit der am 26. Juni 2008 eingereichten Grundrechtsklage rügt der Antragsteller, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe mit den angegriffenen Entscheidungen gegen das Willkürverbot verstoßen, das rechtliche Gehör sowie das Fairnessgebot verletzt. Darüber hinaus habe es gegen die Rechtsschutzgarantie, den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sowie gegen Art. 126 HV verstoßen. Das Oberlandesgericht habe die unbeschränkte persönliche Haftung aus § 179 Abs. 1 BGB unbewiesen und ohne jeden Sachgrund angenommen. Die krasse Fehl- und Missdeutung des Sachverhalts und der Vertretungsregelungen lasse die vom Gericht angenommene volle Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB unverständlich und auf sachfremden Erwägungen beruhend erscheinen. Überdies sei sein hilfsweise vorgetragener Hinweis auf die Haftungsbeschränkung nach § 179 Abs. 2 BGB übergangen worden. Die beiden von ihm vorgelegten Urkunden vom 21. September 2004 und 7. Dezember 2006 seien denkgesetzwidrig ausgelegt worden. So habe das Gericht die ausdrückliche Bestätigung der als Zeugin benannten Frau D in deren Schreiben vom 7. Dezember 2006, der Beklagte sei zur Auftragserteilung an die Klägerin bevollmächtigt gewesen, missachtet. Die Auffassung des Gerichts, der Antragsteller sei für seine Vertretungsmacht beweispflichtig, verkenne in denkgesetzwidriger Weise die §§ 164, 184 Abs. 1 BGB und die Regelungen zur Rechtsscheinhaftung. Zudem seien die vom Oberlandesgericht im Berufungsurteil aufgestellten Anforderungen, wie die Bevollmächtigung, deren Inhalt sowie deren Bestätigung und Genehmigung hätten nachgewiesen werden müssen, überraschend und unerfüllbar hoch.

7 Das Oberlandesgericht habe auch die Gehörsrüge nicht ernsthaft geprüft. So sei sein zehnseitiger Vortrag mit einem halbseitigen Beschluss zurückgewiesen worden, in dem lediglich darauf verwiesen werde, das Gericht habe sich in den Entscheidungsgründen nicht mit jedem einzelnen Punkt des Vortrags des Antragstellers auseinandersetzen müssen.

8 Darüber hinaus sei das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, Art. 126 HV, dadurch verletzt worden, dass nicht der gesamte Senat über die Anhörungsrüge entschieden habe, sondern die Einzelrichterin.

9 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 2006 (Az.: 13 O 379/06), das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2008 (Az.: 12 U 25/07) sowie den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2008 für kraftlos zu erklären und die Sache zur Entscheidung an ein Gericht desselben Rechtszuges zurückzuverweisen.

10 II. Hessische Staatskanzlei, Landesanwaltschaft sowie die Drittbegünstigte - die Klägerin bzw. Berufungsbeklagte der Ausgangsverfahren - haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Sie haben keine Stellung genommen.

11 B

I. Die nach Erschöpfung des Rechtswegs fristgerecht eingereichte Grundrechtsklage ist unzulässig.

12 1. Soweit sich die Grundrechtsklage gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 2006 (Az.: 13 O 379/06) richtet, ist sie bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine Entscheidung des höchsten hessischen Fachgerichts wendet, § 44 StGHG.

13 2. Im Übrigen ist der Antragsteller nicht antragsbefugt. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage, dass der Antragsteller einen Sachverhalt schildert, der - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung des von ihm beeinträchtigt gesehenen Grundrechts der Hessischen Verfassung ergibt (StGH, Beschluss vom 25.8.1998 - P.St. 1325 -, StAnz. 1998, 3403 [3404]). Dem genügen die Darlegungen des Antragstellers nicht.

14 a) Die Rüge des Antragstellers, das Oberlandesgericht sei fehlerhaft besetzt gewesen (Art. 20 Abs. 1 HV), geht fehl. Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der einschlägigen §§ 526 Abs. 1 ZPO, 21g GVG nicht vorgelegen haben. Im Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO ist ebenfalls der im Ausgangsverfahren befasste Spruchkörper in der sich aus den einschlägigen Vorschriften ergebenden regulären Besetzung zuständig (BGH, NJW-RR 2006, 63 [64]).

15 b) Die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main verletzen auch nicht den Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz. Die Hessische Verfassung garantiert in Art. 2 Abs. 3 das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz dergestalt, dass Maßnahmen der öffentlichen Gewalt durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirksam zu kontrollieren sind (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 9.3.2005 - P.St. 1842 -, StAnz. 2005, S. 1750 [1751]). Diese Möglichkeit stand dem Antragsteller zur Verfügung. Er hat in mehreren Gerichtsverfahren davon auch Gebrauch gemacht und folgerichtig nicht vorgetragen, daran gehindert gewesen zu sein.

16 c) Die darüber hinaus erhobene Rüge des Antragstellers, seine Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein willkürfreies Verfahren seien durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt worden, ist ebenfalls nicht ausreichend dargetan worden.

17 aa) Der Sachvortrag des Antragstellers legt einen Verstoß gegen das Willkürverbot nicht hinreichend substantiiert dar.

18 Der Grundrechtsverstoß der willkürlich fehlerhaften Rechtsanwendung ergibt sich nicht aus der bloßen Behauptung eines Rechtsfehlers. Vielmehr überschreitet ein Gericht die Schwelle zur Willkür durch die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich sind und sich der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 10.10.2001 - P.St. 1415 -, ESVGH 52, 7). Von einem solchen Extremfall krassen Justizunrechts kann aber jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. StGH, Beschluss vom 13.04.2005 - P.St. 1887 -, StAnz. 2005, S. 1752 [1754]). So verhält es sich hier. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht in seiner Berufungsentscheidung die Begründung für die Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB auf die diesbezügliche Beweislastverteilung und den seiner Ansicht nach vom Antragsteller nicht geführten Beweis für seine Vertretungsmacht stützt.

19 Die Beurteilung der Beweislastverteilung durch das Oberlandesgericht entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, nach der sich bereits aus der Fassung des § 179 Abs. 1 BGB ergibt, dass der Vertreter, der vom Geschäftsgegner in Anspruch genommen wird, die Beweislast für die von ihm behauptete Vertretungsmacht trägt (vgl. BGHZ 99, 50 [52]).

20 Soweit der Antragsteller die Auslegung der Vollmacht vom 21. September 2004 und die Auslegung des Schreibens vom 7. Dezember 2006 rügt, richtet sich seine Kritik im Kern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, nach der beide Urkunden die Bevollmächtigung zum streitgegenständlichen Vertragsschluss nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen haben. Insoweit bestehen zwar auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofs Zweifel daran, ob das Berufungsgericht den Text der beiden in Frage stehenden Urkunden zutreffend ausgelegt und die Regelungen des einfachen Rechts in seiner angegriffenen Entscheidung zutreffend angewandt hat. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Selbst eine unrichtige Anwendung einfachen Rechts allein macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Insoweit maßgeblich ist nicht die sachliche Unrichtigkeit der Auslegung, sondern deren sachliche Unvertretbarkeit (s. Roth, AöR Band 121 [1996], 544 [575]). Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Bevollmächtigung zur Erteilung des streitgegenständlichen Auftrags sei insbesondere deshalb offen geblieben, weil zur sonstigen Geschäftstätigkeit der Agentur jeder tatsächliche Anknüpfungspunkt fehle. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erwähnt, die Vollmacht vom 21. September 2004 trage die Anschrift der Agentur, so liegt es nahe, dass das Gericht den Begriff der Geschäftstätigkeit der Agentur B anhand der im Briefkopf des Vollmachtsschreibens aufgeführten Bereiche „Redaktion - PR-Büro - Anzeigenvermittlung“ bestimmt hat. Eine Verbindung der streitgegenständlichen Bestellung von Druckvorlagen zu einem dieser drei Bereiche erscheint nicht zwingend. Die vom Oberlandesgericht vertretene Auslegung der Vollmacht ist daher nicht schlechthin unvertretbar.

21 Die vom Antragsteller gerügte Auslegung des Schreibens der Frau D vom 7. Dezember 2006 als bloße Bestätigung der Vollmachterteilung vom 21. September 2004 überschreitet die Grenze zur Willkür gleichfalls nicht. Insoweit hat das Berufungsgericht zunächst festgestellt, dass es in diesem Schreiben an einer konkreten Bezugnahme auf den vom Antragsteller im November 2004 erteilten Auftrag fehlt.

22 Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung auf den Umstand verwiesen, dass der Antragsteller zunächst nur die Inhaberin D als Zeugin für seine Bevollmächtigung benannt, dann aber und erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung das als Vollmacht bezeichnete Schreiben vom 21. September 2004 präsentiert und erklärt habe, er habe die frühere Vorlage nicht für notwendig gehalten. Zudem weist das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen auch darauf hin, dass die zur Frage der Bevollmächtigung des Antragstellers vorgesehene Vernehmung der Inhaberin D nicht möglich gewesen sei, da der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, deren ladungsfähige Anschrift zu nennen. Bei dieser Sachlage ist nicht von einer Entscheidung auszugehen, die unverständlich ist und den Schluss auf sachfremde Motive zulässt, so dass die Grenze zur Willkür als überschritten angesehen werden könnte.

23 bb) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts wird ebenfalls nicht hinreichend substanziiert dargelegt.

Dies gilt zunächst für seine Rüge, das Oberlandesgericht habe Hinweispflichten verletzt und eine Überraschungsentscheidung getroffen. Ein Gericht verstößt nur dann gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (StGH, Beschluss vom 10.12.2002 - P.St. 1603 -, StAnz. 2003, S. 741 [744 f.]). Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers kann jedoch nicht hinreichend sicher beurteilt werden, ob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2008 seine Auslegung der beiden Schreiben vom 21. September 2004 und 7. Dezember 2006 sowie die mit dieser Auslegung begründete Haftung des Antragstellers nach § 179 Abs. 1 BGB nicht angesprochen hat bzw. ob das Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2008 zu diesen Fragen eine andere Ansicht vertreten hat als später in den Entscheidungsgründen seines Berufungsurteils. Insoweit hat es der Antragsteller versäumt, das von ihm in der Antragsschrift erwähnte Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2008 vorzulegen.

24 Auch für den darüber hinaus erhobenen Vorwurf, das Gericht habe seinen Vortrag zu § 179 Abs. 2 BGB in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise übergangen, legt der Antragsteller keine konkreten Umstände dar, die einen solchen Schluss zulassen. Die bloße Behauptung allein, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag einen Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 27, 248 [251]). Nach seinen eigenen Angaben hat der Antragsteller vorgetragen, er habe auf seine Bevollmächtigung vertraut. Mit dieser Behauptung wird jedoch allenfalls das Beweisthema ersichtlich, nicht aber, ob er hierfür ein Beweismittel – und wenn ja welches – benannt hat. Die Beweislast dafür, den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt zu haben, liegt indes beim Vertreter (Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl. 2009, § 179 Rn. 10).

25 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Entscheidung nach § 321a ZPO ist nicht ersichtlich. Alleine aus dem unterschiedlichen Umfang der Begründung eines Antrags einerseits und der darauf ergangenen gerichtlichen Entscheidung andererseits kann ein solcher Schluss nicht gezogen werden.

26 3. Die bislang in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs noch nicht abschließend geklärte Frage, ob auch die Hessische Verfassung ein Grundrecht auf ein faires Verfahren gewährt (s. dazu StGH, Beschluss vom 13.12.2005 - P.St. 1999 -, StAnz. 2006, 1097 [1099]), kann offen bleiben. Auch nach dem Vortrag des Antragstellers bieten Entscheidung und Begründung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main insofern für erhebliche Mängel der Prozessführung keine Anhaltspunkte.

27 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

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