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P.St. 2142•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2008-12-09, P.St. 2142
P.St. 2142Verfassungsgericht09.12.2008
1. Eine Erstattung der Kosten der nach § 43 Abs. 4 Satz 1 StGHG Äußerungsberechtigten sieht das Gesetz über den Staatsgerichtshof nicht vor. Daher kommt eine Kostenerstattungspflicht von Verfahrensbeteiligten oder Äußerungsberechtigten untereinander nicht in Betracht. 2. Wegen der abschließenden Regelung in § 28 StGHG über die Kostenerstattung in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof scheidet ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 91 ZPO aus.
Entscheidungsdatum: 2008-12-09
Aktenzeichen: P.St. 2142
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2008:1209.P.ST.2142.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 28 StGHG, § 43 Abs 4 StGHG
Eine Erstattung der Kosten der nach § 43 Abs. 4 Satz 1 StGHG Äußerungsberechtigten sieht das Gesetz über den Staatsgerichtshof nicht vor. Daher kommt eine Kostenerstattungspflicht von Verfahrensbeteiligten oder Äußerungsberechtigten untereinander nicht in Betracht.
Wegen der abschließenden Regelung in § 28 StGHG über die Kostenerstattung in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof scheidet ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 91 ZPO aus.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die Begünstigte der Ausgangsverfahren wird für das Verfahren P.St. 2142 und das Verfahren P.St. 2143 bis zur Verfahrensverbindung auf jeweils 12.000 Euro und für die Zeit danach auf insgesamt 24.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Begünstigten des Ausgangsverfahrens aufzuerlegen, wird abgelehnt.
1 1. Der Gegenstandswert ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gegenstand der Grundrechtsklage war nur eine fachgerichtliche Zwischenentscheidung. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war daher begrenzt, zumal sich der Bevollmächtigte der Begünstigten – auch vor dem Hintergrund der umfassenden Erwiderung der Hessischen Staatskanzlei – auf eine Stellungnahme zu dem Vortrag der Antragsteller beschränken konnte. Allerdings war dieses Vorbringen besonders umfangreich, so dass insofern auch von einem entsprechenden Umfang der anwaltlichen Tätigkeit für die Begünstigte auszugehen ist. Nach alledem erscheint es angemessen, den Gegenstandswert auf das Dreifache des Mindestwertes nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG festzusetzen.
2 2. Den Antragstellern können die Kosten der Begünstigten der Ausgangsverfahren nicht auferlegt werden. Eine Erstattung der Kosten der nach § 43 Abs. 4 Satz 1 StGHG Äußerungsberechtigten sieht das Gesetz über den Staatsgerichtshof nicht vor. § 28 Abs. 7 StGHG betrifft lediglich die Erstattung von Kosten und Auslagen Beteiligter. Zu diesen gehört der nach § 43 Abs. 4 Satz 1 StGHG nur Äußerungsberechtigte nicht (StGH, Beschluss vom 12.09.2001 – P.St. 1667 –, StAnz. 2001, S. 3825 [3826]; s.a. Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 2004, § 28 Rdnr. 18, § 43 Rdnr. 101).
3 Auch die Einwendungen der Begünstigten des Ausgangsverfahrens in den Schriftsätzen vom 22. Oktober 2008 geben keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen. § 28 StGHG sieht eine Kostenerstattungspflicht von Verfahrensbeteiligten oder Äußerungsberechtigten untereinander nicht vor. § 28 Abs. 7 StGHG regelt die Erstattung von Kosten, ohne zu bestimmen, gegen wen sich der Erstattungsanspruch richtet. Wer erstattungspflichtig ist, folgt aus § 28 Abs. 8 StGHG. Danach ist die juristische Person des öffentlichen Rechts erstattungspflichtig, der die Verletzung der Verfassung des Landes Hessen zuzurechnen ist; im Übrigen ist das Land Hessen erstattungspflichtig. Weitere Erstattungspflichtige werden nicht erwähnt, so dass eine Kostenerstattungspflicht von Verfahrensbeteiligten oder Äußerungsberechtigten untereinander ausscheidet (vgl. Günther, a.a.O, § 28 Rdnr. 32). Wegen der abschließenden Regelung in § 28 StGHG über die Kostenerstattung in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof kommt ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 91 ZPO nicht in Betracht.
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