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P.St. 1887•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2005-04-13, P.St. 1887
P.St. 1887Verfassungsgericht13.04.2005
Entscheidungsdatum: 2005-04-13
Aktenzeichen: P.St. 1887
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2005:0413.P.ST.1887.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, Art 1 Abs 3 Verf HE, Art 3 Verf HE, § 626 Abs 1 BGB, § 628 Abs 2 BGB ... mehr
1 A
I.
Gegenstand der Grundrechtsklage ist ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit.
2 Der Antragsteller - der Kläger des Ausgangsverfahrens - war seit dem 1. November 1995 als Betriebsleiterassistent in Ausbildung bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte), die eine Restaurantkette betreibt, beschäftigt. Seit dem 1. März 1996 leitete der Antragsteller ein Restaurant in F, in dem zum damaligen Zeitpunkt 26 Arbeitnehmer beschäftigt waren.
3 Mit Schreiben vom 17. Februar 1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller ordentlich zum 31. März 1997. Hiergegen erhob der Antragsteller Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Mit Urteil vom 11. Februar 1998 gab das Arbeitsgericht - 9 Ca 2058/97 - der Klage statt und wies einen von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag zurück. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 25. November 1999 - 5 Sa 684/98 - zurück. In der mündlichen Verhandlung hatte der Beklagtenvertreter nach der Behauptung des Antragstellers sinngemäß ausgeführt, er werde dafür sorgen, dass der Antragsteller auch bei Obsiegen im Kündigungsschutzprozess schneller wieder entlassen werde, als er sich das vorstellen könne. Im Anschluss daran bot die Beklagte dem Antragsteller zunächst eine Stelle als Betriebsleiter in Berlin und am 8. März 2000 eine vergleichbare Stelle in Hannover jeweils mit Personalvollmacht an. Nachdem der Antragsteller darauf hingewiesen hatte, er werde eine Stelle als Betriebsleiter mit Personalverantwortung, die ihn zu einem leitenden Angestellten machten, nicht übernehmen, forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 30. März 2000 auf, die Stelle als Restaurantleiter in Hannover am 10. April 2000 aufzunehmen. Der Antragsteller fand sich in Hannover ein. Die Beklagte erklärte, dass sie ihm eine Unterkunft nicht - auch nicht übergangsweise - zur Verfügung stelle. Daraufhin trat der Antragsteller die Stelle nicht an.
4 Vom 28. April 2000 bis 28. August 2000 war der Antragsteller arbeitsunfähig erkrankt. Am 3. August 2000 kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristlos. Zum 1. September 2000 trat er eine neue Stelle an mit einem Bruttoarbeitsverdienst von DM 2.835,04.
5 Am 31. Januar 2001 erhob der Antragsteller bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage auf Zahlung von monatlich DM 5000 Brutto unter Berücksichtigung der von Krankenkasse und Arbeitsamt erhaltenen Leistungen und unter Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes im Zeitraum von März 2000 bis Februar 2001 mit der Begründung, zunächst habe sich die Beklagte im Annahmeverzug befunden, da sie ihm keine Tätigkeit angeboten habe, zu deren Verrichtung er vertraglich verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen habe das Verhalten der Beklagten zu seiner Erkrankung geführt. Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei sie ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab der Klage mit Teilurteil vom 5. September 2001 - 9 Ca 793/01 - hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche für die Monate März, April und Mai 2000 statt. Für die Zeit vom 1. März bis 29. April 2000 habe sich die Beklagte in Annahmeverzug befunden, weil sie dem Antragsteller nicht die vertraglich vereinbarte Beschäftigung angeboten habe. Hinsichtlich der Zahlungsansprüche für die Zeit ab 4. August 2000 wies es die Klage ab. Dem Antragsteller stünden weder aus § 628 Abs. 2 noch aus § 826 BGB Schadensersatzansprüche zu. Die außerordentliche Kündigung des Antragstellers sei unwirksam. Unabhängig davon, ob die Vorgehensweise der Beklagten einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dargestellt habe, habe der Antragsteller jedenfalls die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.
6 Gegen das Teilurteil legten der Antragsteller und die Beklagte Berufung ein. Mit Urteil vom 15. August 2002 - 14 Sa 1856/01 - wies das Landesarbeitsgericht die Berufung des Antragstellers sowie der Beklagten zurück. Schadensersatzansprüche für die Zeit ab dem 3. August 2000 stünden dem Antragsteller nicht zu. Zwar sei nach § 628 Abs. 2 BGB derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der durch sein vertragswidriges schuldhaftes Verhalten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst habe. Das Auflösungsverschulden des Vertragspartners müsse jedoch das Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB haben. Nur derjenige könne hiernach Schadensersatz verlangen, der selbst auch wirksam hätte fristlos kündigen können. Es fehle indessen am Vorliegen eines wichtigen Grundes. Es sei dem Antragsteller zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. September 2000 zu beenden. Unabhängig davon schieden Schadensersatzansprüche des Antragstellers ab 1. Oktober 2000 aus, da sie auf den Zeitraum bis zum Ablauf der Frist einer fiktiven Kündigung beschränkt seien.
7 Gegen das ihm am 16. Dezember 2002 zugestellte Urteil des Landesarbeitsgerichts hat der Antragsteller am 14. Januar 2003 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 20. März 2003 - 8 Azn 36/03 -, zugestellt am 14. April 2003, zurückgewiesen, da die auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet sei.
8 Am 14. Mai 2003 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots und des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15. August 2002. Darüber hinaus habe es verkannt, dass er durch die Verhaltensweise der Beklagten in seiner Menschenwürde verletzt worden sei. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein Ersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB bestehe nicht, ignoriere seine Ausführungen in der Klageschrift und dem Schriftsatz vom 6. August 2002, es liege ein Fall von Mobbing und sittenwidriger Schädigung vor. Das Landesarbeitsgericht habe lediglich bei jeder einzelnen Handlung der Beklagten isoliert geprüft, ob diese für sich allein eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen könne. Bei der gebotenen Gesamtbewertung sämtlicher Handlungen der Beklagten hätte sich das Landesarbeitsgericht der Erkenntnis nicht verschließen können, dass die Beklagte bei alledem das Ziel verfolgt habe, den Antragsteller rechts- und sittenwidrig aus dem Beschäftigungsverhältnis zu drängen. Hierdurch habe es das Willkürverbot und das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dies gelte auch insoweit, als das Landesarbeitsgericht wesentlichen tatsächlichen Vortrag des Antragstellers nicht berücksichtigt oder in einer nicht mehr nachvollziehbaren Weise einseitig zu Gunsten der Beklagten bewertet habe, wie der Antragsteller näher darlegt.
9 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
10 festzustellen, dass das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. August 2002 - 14 Sa 1856/01 - Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 der Hessischen Verfassung verletzt, das Urteil für wirkungslos zu erklären und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
11 II.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Grundrechtsklage sei unzulässig. Sie sei nicht innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) eingereicht worden. Die Frist habe mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts an den Antragsteller am 16. Dezember 2002 begonnen. Die Grundrechtsklage sei aber erst am 14. Mai 2003 eingegangen. Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht habe den Beginn des Laufs der Frist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG nicht gehindert. Auch wenn der Antragsteller zur Erschöpfung des Rechtsweges gehalten gewesen sei, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, komme es für den Fristbeginn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG darauf nicht an. In keinem Fall gestatte es das Gesetz, die Frist für die Grundrechtsklage gegen eine landesgerichtliche Entscheidung erst nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens durch ein oberstes Bundesgericht beginnen zu lassen.
12 III.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Landesanwaltschaft hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
13 IV.
Die Akten des Landesarbeitsgerichts zum Verfahren 14 Sa 1856/01 sind beigezogen worden.
14 B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
15 Der Antragsteller ist im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verletzung seiner Grundrechte nicht antragsbefugt. § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGHG setzt nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage voraus, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt. Das in dieser Vorschrift enthaltene Substantiierungserfordernis verlangt vom Antragsteller einen aus sich heraus, d.h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter, verständlichen Vortrag. Dazu gehört auch, dass der Antragsteller deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll, d.h. welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat (vgl. StGH, Beschluss vom 15.08.2002 - P.St. 1619 -, StAnz. 2002, 3735 [3736]).
16 1. Die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt.
17 Das durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Prozessstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten, und sich mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinander zu setzen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 15.08.2002 - P.St. 1619 -, a.a.O., S. 3736; Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, StAnz. 1999, S. 3410 ?3413?). Ein Gericht ist nicht gehalten, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung zu dokumentieren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.O., und Urteil vom 15.01.2003 - P.St. 1598 -, StAnz. 2003, S. 923 [925]).
18 a) Soweit der Antragsteller rügt, das Landesarbeitsgericht habe seine Ausführungen dazu ignoriert, dass ein Fall von Mobbing und sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB vorliege, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Gehörsrechts nicht plausibel dargelegt.
19 Das Landesarbeitsgericht hat zum einen auf Seite 16 des Urteils im Tatbestand im Rahmen des Vorbringens des Antragstellers ausgeführt: "Jedenfalls ergebe sich der Anspruch des Klägers aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung des Klägers." In den Entscheidungsgründen führt das Landesarbeitsgericht auf S. 16 f. aus: "Ebenso erwiesen sich die Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten weder aus § 628 Abs. 2 BGB noch aus § 826 BGB als begründet." Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass das Landesarbeitsgericht den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers berücksichtigt und erwogen hat. Der Antragsteller rügt insoweit, dass das Landesarbeitsgericht nicht seiner Ansicht gefolgt sei. Die abweichende Würdigung begründet jedoch für sich gesehen nicht einen Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
20 b) Soweit der Antragsteller rügt, das Landesarbeitsgericht habe in einseitiger Sichtweise wesentliche Tatsachen und Umstände nicht berücksichtigt und erforderliche Hinweise nicht erteilt, ist die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Der Antragsteller hat insbesondere nicht im Einzelnen dargelegt, welche Tatsachen und Umstände das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt haben soll. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller behauptet, das Landesarbeitsgericht habe erforderliche Hinweise nicht erteilt.
21 Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht dargetan, was er auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hierzu vorgetragen hätte. Ein Angriff gegen eine verfahrensbeendende Entscheidung eines Gerichts, der darauf gestützt wird, dem Antragsteller sei kein rechtliches Gehör gewährt worden, kann nur dann Erfolg haben, wenn der gerügte Verfahrensfehler die Entscheidung beeinflusst haben kann. Ob dies der Fall ist, kann der Staatsgerichtshof nur prüfen, wenn detailliert dargelegt ist, was der Antragsteller bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. StGH, Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz. 1999, S. 2380, 2382).
22 c) Soweit der Antragsteller rügt, das Landesarbeitsgericht habe das Verhalten der Beklagten bewusst und unzulässig auf "sachliche Differenzen" verkürzt, nicht sämtliche Handlungen der Beklagten im Zusammenhang gewürdigt und einen Widerspruch in den Urteilsgründen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Personalverantwortung durch ihn behauptet, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs ebenso wenig substantiiert dargetan, wie dies für seine weiteren diesbezüglichen Darlegungen gilt. Vielmehr wendet der Antragsteller sich in der Sache gegen die fachgerichtliche Rechtsanwendung im Ausgangsverfahren, die er für falsch hält. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind jedoch allein Sache der Fachgerichte. Als Verfassungsgericht ist der Staatsgerichtshof kein Rechtsmittelgericht, das eine zusätzliche, in den Verfahrensordnungen der allgemeinen Gerichte nicht vorgesehene Instanz darstellt. Es ist nicht seine Aufgabe, Gerichtsentscheidungen allgemein auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die Vertretbarkeit der Beweiswürdigung, die Auslegung des einfachen Rechts oder dessen Anwendung auf den Einzelfall nachzuprüfen (vgl. StGH, Beschluss vom 25.11.1982 - P.St. 929 -, StAnz. 1982, S. 2432, 2435). Die Behauptung allein, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag einen Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248, 251).
23 2. Der Antragsteller hat auch einen möglichen Verstoß gegen das Willkürverbot nicht plausibel dargelegt.
24 Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. etwa Beschluss vom 10.10.2001 - P.St. 1415 -, ESVGH 52, 7 = NJW-RR 2002, S. 501 ) überschreitet ein Gericht die Schwelle zur Willkür durch die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien nicht mehr verständlich sind und sich der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei macht selbst die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. StGH, Beschluss vom 18.08.1999 - P.St. 1391 -; Beschluss vom 08.10.2003 - P.St. 1850 -).
25 a) Soweit der Antragsteller bezüglich mehrerer Punkte rügt, das Landesarbeitsgerichts habe seinen Vortrag willkürlich nicht berücksichtigt bzw. Vortrag und Handlungen der Beklagten in nicht mehr nachvollziehbarer Weise bewertet, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht plausibel dargelegt. Insoweit fehlt es an einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes und die daraus abgeleiteten rechtlichen Folgerungen schlechthin unhaltbar sein sollen.
26 b) Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das Willkürverbot darin sieht, dass das Landesarbeitsgericht bei der Frage, ob Schikane bzw. Mobbing vorlägen, auf die Höhe der noch ausstehenden Lohnforderungen abgestellt habe, ist sein Vorbringen nicht nachvollziehbar. Entscheidungserheblich war nicht die Höhe der ausstehenden Lohnzahlungen, sondern das Fehlen eines substantiierten Vortrages durch den Antragsteller, warum die bislang hingenommenen Zahlungsrückstände nunmehr als Grund für eine außerordentliche Kündigung von Bedeutung sein sollten.
27 c) Anhaltspunkte für Willkür liegen entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht vor, soweit das Landesarbeitsgericht in der Entscheidung ausgeführt hat, Schadensersatzansprüche für den Zeitraum ab dem 30. September 2000 schieden bereits aus Rechtsgründen aus, und zur Begründung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juli 2001 (8 AZR 739/00) hingewiesen hat. Verfassungsrechtlich durchgreifende Bedenken gegen die in dieser Entscheidung vorgenommene Auslegung dieser Vorschrift hat der Antragsteller nicht dargetan. Er rügt insoweit lediglich, eine andere Auslegung dieser Vorschrift sei vorzugswürdig, ohne jedoch im Einzelnen darzutun, warum diese Auslegung schlechthin unhaltbar sein soll.
28 d) Eine mögliche Verletzung des Willkürverbots ist auch nicht plausibel dargelegt, indem der Antragsteller meint, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB verneint und seiner Entscheidung nicht die "Mobbing-Rechtsprechung" des Landesarbeitsgerichts Thüringen zugrunde gelegt. Abweichende Auslegungen derselben Norm durch verschiedene Gerichte verletzen das Willkürverbot grundsätzlich nicht, da Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind (Art. 97 Abs. 1 GG). Anhaltspunkte dafür, dass das Landesarbeitsgericht § 826 BGB in krasser Weise missdeutet oder seine Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht, hat der Antragsteller nicht plausibel dargetan.
29 Ob die Grundrechtsklage auch deshalb unzulässig ist, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden ist, bedarf danach keiner Entscheidung.
30 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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