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P.St. 1870•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2003-08-14, P.St. 1870
P.St. 1870Verfassungsgericht14.08.2003
Entscheidungsdatum: 2003-08-14
Aktenzeichen: P.St. 1870
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2003:0814.P.ST.1870.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 44 Abs 1 S 2 StGHG HE, § 321a ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO
1 Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus sowie ein Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main in einem Zivilrechtsstreit über Schadensersatz.
2 Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 22. Juli 2002 - 21 C 789/01 (14) - zur Zahlung von 847,46 € Schadensersatz nebst Zinsen an frühere Mandanten - die Kläger des Ausgangsverfahrens - verurteilt. Die Berufung des Antragstellers wies das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 21. Januar 2003 - 2-08 S 78/02 - zurück. Der Antragsteller habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater der Kläger Aufklärungspflichten verletzt. Dadurch sei diesen der geltend gemachte Schaden entstanden. Die Revision ließ das Landgericht nicht zu. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil des Landgerichts wurde dem Antragsteller am 19. Februar 2003 zugestellt.
3 Am 19. März 2003 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof Grundrechtsklage erhoben.
4 Er rügt Verletzungen des Willkürverbots und des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht durch die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts.
5 Der Antragsteller beantragt,
6 1. festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 22. Juli 2202 - 21 C 789/01 (14) - und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2003 - 2-08 S 78/02 - das Willkürverbot und das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen,
7 2. diese Urteile für kraftlos zu erklären und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
8 II.
Dem Antragsgegner und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
9 Die Kläger des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens haben als begünstigte Dritte Stellung genommen und die angefochtenen Urteile verteidigt. Sie regen an, dem Antragsteller wegen missbräuchlicher Erhebung der Grundrechtsklage eine Gebühr aufzuerlegen.
10 B
I.
11 Soweit sich die Grundrechtsklage gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Königstein im Taunus richtet, ergibt sich dies aus § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Danach ist ein rechtsmittelfähiges Urteil kein tauglicher Prüfungsgegenstand der Grundrechtsklage. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGHG prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts auf der Verletzung eines Grundrechtes beruht, das von der Verfassung des Landes Hessen gewährt wird. Das Amtsgericht Königstein im Taunus ist jedoch nicht das höchste in dieser Sache zuständige Gericht. Gegen sein Urteil war nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Berufung zulässig.
12 Soweit sich die Grundrechtsklage gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main richtet, steht ihrer Zulässigkeit der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes entgegen. Der Rechtsweg in dieser Sache war zwar mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main erschöpft. Der Antragsteller konnte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nach § 544 ZPO keine Beschwerde einlegen, da der Beschwerdewert 20.000 € nicht überstieg. § 544 ZPO ist nämlich gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO bis einschließlich 31. Dezember 2006 nur anwendbar, wenn der Wert der Beschwerde 20.000 € übersteigt.
13 Über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung hinaus verlangt der Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage jedoch, dass ein Antragsteller, bevor er den Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht anruft, alle zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, NZM 1999, 1088 [1090]). Hiernach war der Antragsteller gehalten, vor Erhebung der Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof den Rechtsbehelf des § 321a ZPO zu ergreifen. § 321a ZPO eröffnet ein Abhilfeverfahren, das innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beantragen ist. Dieses ermöglicht den Gerichten die Selbstkorrektur eines Urteils, das unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob das Abhilfeverfahren nach § 321a ZPO auch gegenüber berufungsgerichtlichen Entscheidungen eingreift, soweit gegen diese ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (dafür etwa OLG Celle, NJW 2003, 906 ; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 321a Rdnr. 18; Müller, NJW 2002, 2743, 2745 f.; Greger, NJW 2002, 3049, 3051; dagegen etwa OLG Rostock, NJW 2003, 2105 ; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 321a Rdnr. 4). Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt von einem Antragsteller jedoch auch, Rechtsbehelfe vor den Fachgerichten zu ergreifen, deren Statthaftigkeit in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschlüsse vom 20.06.2002 - P.St. 1365 - und vom 10.12.2002 - P.St. 1609 - StAnz. 2003, S. 742). Das ist hier nicht fristgerecht geschehen.
14 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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