Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2003-05-14, P.St. 1855

P.St. 1855Verfassungsgericht14.05.2003

Regest

1. Art. 147 Abs. 2 HV ist durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO - auf Grund von Art. 31 Grundgesetz - GG - gegenstandslos geworden. Ob ein strafbarer Verfassungsbruch vorliegt, bestimmt sich nach dem Strafgesetzbuch. Die Verfolgung von Straftaten gehört zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und nicht des Staatsgerichtshofs. 2. Die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage erfordert, dass in der Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung derjenigen Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt, die der Antragsteller als beeinträchtigt rügt. Diesem Substantiierungserfordernis wird ein Antragsteller nicht gerecht, wenn er weder die angegriffene Entscheidung vorlegt noch deren Inhalt umfassend und nachvollziehbar wiedergibt.

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1855 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-14

Aktenzeichen: P.St. 1855

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2003:0514.P.ST.1855.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 31 GG, Art 34 GG, Art 3 Verf HE, Art 131 Verf HE, Art 147 Abs 2 Verf HE ... mehr

Leitsatz

  1. Art. 147 Abs. 2 HV ist durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO - auf Grund von Art. 31 Grundgesetz - GG - gegenstandslos geworden. Ob ein strafbarer Verfassungsbruch vorliegt, bestimmt sich nach dem Strafgesetzbuch. Die Verfolgung von Straftaten gehört zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und nicht des Staatsgerichtshofs.

  2. Die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage erfordert, dass in der Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung derjenigen Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt, die der Antragsteller als beeinträchtigt rügt. Diesem Substantiierungserfordernis wird ein Antragsteller nicht gerecht, wenn er weder die angegriffene Entscheidung vorlegt noch deren Inhalt umfassend und nachvollziehbar wiedergibt.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Eingabe, die er als "Beschwerde, Amtsaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige" bezeichnet, gegen Entscheidungen der hessischen Sozialgerichte sowie gegen das Verhalten der an den Verfahren beteiligten Richter und zweier Bediensteter des Landesversorgungsamtes.

2 Der Antragsteller beschuldigt Richter der Sozialgerichte Frankfurt am Main und Darmstadt sowie des Landessozialgerichts u.a. des Amtsmissbrauchs, der Rechtsbeugung, der Anstachelung zum Fremdenhass und der Nötigung und Erpressung. Die Richter hätten im Zusammenhang mit einem ursprünglich von ihm, dem Antragsteller, betriebenen Vollstreckungsverfahren aus einem Rentenbescheid in diesem und jedem folgenden Verfahren die Sach- und Rechtslage verfälscht sowie das Bundessozialgericht und die Öffentlichkeit belogen. Ihm werde von den Richtern böswillig unterstellt, er fordere Leistungen doppelt. Er begehrt daher, dass der Staatsgerichtshof die Rechtsauffassung des Antragstellers zu den ihm zustehenden Sozialleistungen als wahrhaftig und richtig feststellt und dass die in diesem Zusammenhang ergangenen Urteile des Landessozialgerichts aufgehoben werden.

3 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf die Antragsschrift vom 9. Februar 2003 und den Schriftsatz vom 5. Mai 2003 Bezug genommen.

4 B

I.

Die Eingaben des Antragstellers an den Staatsgerichtshof sind unzulässig.

5 Soweit der Antragsteller Anzeige gegen die an seinen sozialgerichtlichen Verfahren beteiligten Richter sowie die Bediensteten des Landesversorgungsamtes erstatten und deren Verurteilung wegen der von ihm genannten Straftaten erreichen möchte, ist der Staatsgerichtshof nicht zuständig. Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen entscheidet nach Art. 131 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) nur in den von der Verfassung und den Gesetzen vorgesehenen Fällen. Für das Begehren des Antragstellers sehen jedoch weder die Hessische Verfassung noch das Gesetz über den Staatsgerichtshof - StGHG - eine Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs vor. Die Ermittlung in Strafverfahren obliegt nach § 160 der Strafprozessordnung - StPO - den Staatsanwaltschaften. Die ordentlichen Gerichte sind nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - die in Strafsachen zuständigen Gerichte.

6 Soweit der Antragsteller sinngemäß einen Verfassungsbruch durch die von ihm benannten Richter geltend macht, ist der Antrag an den Staatsgerichtshof nicht statthaft, denn Art. 147 Abs. 2 HV ist durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung– EGStPO – auf Grund von Art. 31 Grundgesetz - GG - gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 09.07.1997 - P.St. 1271 -, StAnz. 1997, S. 2299). Nach § 6 EGStPO sind die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze für alle Strafsachen außer Kraft getreten, über die die ordentlichen Gerichte nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu entscheiden haben. Ob ein strafbarer Verfassungsbruch vorliegt, bestimmt sich nach dem Strafgesetzbuch. Die Verfolgung von Straftaten gehört - wie bereits ausgeführt - zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

7 Der Staatsgerichtshof ist auch für die Entscheidung über Ansprüche aus § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Art. 34 GG wegen Amtspflichtverletzungen nicht zuständig. Derartige Streitigkeiten sind nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG den Landgerichten zugewiesen.

8 Soweit sich der Antragsteller gegen die von ihm angegebenen Urteile des Landessozialgerichts wendet, ist die Grundrechtsklage unzulässig, weil der Antragsteller den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG nicht genügt hat. Die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage erfordert danach, dass in der Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung derjenigen Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt, die der Antragsteller als beeinträchtigt rügt. Das Vorbringen des Antragstellers wird diesem Substantiierungerfordernis nicht gerecht, da der Antragsteller binnen der einmonatigen Grundrechtsklagefrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 StGHG die angegriffenen Entscheidungen des Landessozialgerichts nicht vorgelegt und auch deren Inhalt nicht umfassend und nachvollziehbar dargelegt hat und da er nicht innerhalb der Grundrechtsklagefrist vorgetragen hat, welche Grundrechte durch welche Entscheidung verletzt sein und woraus sich die Grundrechtsverletzungen ergeben sollen.

9 II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

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