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P.St. 1833•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2003-05-14, P.St. 1833
P.St. 1833Verfassungsgericht14.05.2003
Entscheidungsdatum: 2003-05-14
Aktenzeichen: P.St. 1833
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2003:0514.P.ST.1833.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 43 Abs 2 StGHG HE, § 26 Abs 1 S 1 SOG HE
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
1 A
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer am 24. Dezember 2002 erhobenen Grundrechtsklage gegen die Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - durch das 5. Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. September 2002 (GVBl. 1 S. 546). Der Antragsteller zu 1 ist marokkanischer Staatsangehöriger und Studierender der Agrarwissenschaften an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Der Antragsteller zu 2 ist deutscher Staatsangehöriger. Er studiert ebenfalls an der Justus-Liebig-Universität Gießen.
2 Zur Begründung beziehen sich die Antragsteller auf die Ausführungen in dem Grundrechtsklageverfahren eines anderen Antragstellers und regen an, die Verfahren zu verbinden. Die in Bezug genommene Grundrechtsklage ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden.
3 Die Antragsteller beantragen,
4 festzustellen, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 546) nichtig ist.
5 II.
Dem Hessischen Landtag, der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
6 B.
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig, weil sich aus dem Vorbringen der Antragsteller die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten durch die angegriffene Norm nicht mit der nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - erforderlichen Plausibilität ergibt. Danach ist eine Grundrechtsklage nur zulässig, wenn in der Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der zu benennenden Grundrechte der Hessischen Verfassung durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs - StGH -, vgl. etwa Beschluss vom 10.10.2001 - P.St. 1415 -, StAnz. 2001, S. 4123 f.). Das in § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG enthaltene Substantiierungserfordernis verlangt vom Grundrechtskläger einen aus sich heraus, d. h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahme anderer Verfahrensbeteiligter, verständlichen Vortrag. Eine unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtete Grundrechtsklage ist dabei nur dann zulässig, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass er selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch das Gesetz, dessen Verfassungswidrigkeit er behauptet, in einem Grundrecht verletzt sein kann. Es muss objektiv erkennbar sein, dass der Antragsteller tatsächlich durch die angefochtene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seiner durch die Grundrechte geschützten Rechtssphäre nachteilig betroffen wird (StGH, Beschluss vom 26.03.1990 - P.St. 1103 -, NVwZ 1991, S. 158).
7 Daran fehlt es dem Vortrag der Antragsteller, der sich darauf beschränkt, auf den Vortrag eines anderen Grundrechtsklägers in einem anderen Verfahren zu verweisen. Es sind weder die Grundrechte benannt, in denen sich die Antragsteller verletzt glauben, noch ist näher dargelegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen heraus die Antragsteller die angegriffene Norm für mit der Hessischen Verfassung nicht vereinbar halten. Der Verweis auf das Vorbringen eines anderen Grundrechtsklägers in dessen Verfahren kann den erforderlichen substantiierten Vortrag der Antragsteller nicht ersetzen.
8 II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
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