Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2003-05-14, P.St. 1535

P.St. 1535Verfassungsgericht14.05.2003

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1535 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-14

Aktenzeichen: P.St. 1535

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2003:0514.P.ST.1535.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 2 Abs 1 Verf HE, § 43 Abs 1 S 2 StGHG HE, § 43 Abs 2 StGHG HE, § 1 WoZwEntfrV HE 1, Art 6 § 1 Abs 1 MietRVerbG ... mehr

Gründe

1 A

Der Antragsteller begehrt mit der Grundrechtsklage die Abwehr und die Vornahme von Maßnahmen auf dem Gebiet des Strafvollzugs.

2 Der Antragsteller stellt den Sachverhalt wie folgt dar:

3 Er ist Strafgefangener und verbüßt seit dem 2. Februar 1990 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Seit Mitte 1997 werden ihm Lockerungen des Vollzugs gewährt. In den Jahren 2000/2001 absolvierte der Antragsteller die Gesellenprüfung zum Tischler. Im August 2002 wurde er von der Justizvollzugsanstalt B in die Justizvollzugsanstalt D verlegt.

4 Der Antragsteller erhielt Ausgang, um an Vorbereitungslehrgängen zur Meisterprüfung im Tischlerhandwerk sowie an Therapiegesprächen mit einer Psychotherapeutin teilzunehmen. Die jeweiligen Lockerungen waren mit der Weisung verbunden, dass eine Begleitung durch Frau B. bzw. den Vater des Antragstellers erfolgte. Tatsächlich durfte er die Justizvollzugsanstalt auch verlassen, ohne dass eine Begleitperson schon vor Ort war.

5 Nachdem dem Antragsteller von der Justizvollzugsanstalt die Teilnahme am zweiten Semester der Vorbereitungslehrgänge zur Meisterprüfung versagt worden war, erwirkte er bei der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Darmstadt die einstweilige Anordnung vom 6. November 2002 - StVK 1786/02 -. Der Justizvollzugsanstalt D wurde darin aufgegeben, dem Antragsteller zum Lehrgangsbeginn des Vorbereitungskurses zur Meisterprüfung im Tischlerhandwerk ab dem 9. November 2002 selbständige Lockerungen (unbegleitete Tagesausgänge) zum jeweiligen Unterricht in W am Mittwoch von 18.00 bis 21.15 Uhr und am Samstag von 8.00 bis 15.00 Uhr zu gewähren.

6 Am 30. Januar 2003 nahmen Bedienstete der Justizvollzugsanstalt bei einer außerordentlichen Durchsuchung des Haftraums des Antragstellers Briefe sowie Nacktfotos von Freunden des Antragstellers an sich und fertigten davon Kopien. Am selben Tag wurde gegen den Antragsteller eine Telefonsperre verhängt, so dass er nur noch mit seiner Verteidigerin telefonisch Kontakt aufnehmen konnte.

7 Am 31. Januar 2003 widerrief die Anstaltsleitung Ausgänge des Antragstellers am 1. Februar 2003 (Meisterschule) und am 3. Februar 2003 (Therapie). Am 4. Februar 2003 wurde ein Ausgang am 5. Februar 2003 widerrufen. Zur Begründung führte die Anstaltsleitung aus, es bestünde der dringende Verdacht, dass der Antragsteller entgegen der Weisung zum begleiteten Ausgang sich außerhalb der Justizvollzugsanstalt ohne Begleitpersonen bewegt habe.

8 Am 6. Februar 2003 wurde der Antragsteller überraschend von der Justizvollzugsanstalt D in die Justizvollzugsanstalt B verlegt. Seinem Antrag, die Maßnahme auszusetzen, kam die Anstaltsleitung nicht nach.

9 Am 5. März 2003 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben.

10 Der Antragsteller sieht sich durch die Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt, insbesondere eine Missachtung der einstweiligen Anordnung der Strafvollstreckungskammer vom 6. November 2002, in Grundrechten beeinträchtigt. Er rügt Verletzungen der Menschenwürde, des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit, der Rechtsweggarantie, der Berufsfreiheit, des Gehörsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Ferner beanstandet er das Verhalten der Justizvollzugsanstalt als Verstoß gegen Rechts- und Sozialstaatsprinzip. Sein Grundrecht auf Resozialisierung werde von den hessischen Vollzugsbehörden aufgrund politischer Vorgaben der Landesregierung vereitelt. Überdies habe die Justizvollzugsanstalt D seine Homosexualität bei ihren Entscheidungen in sachwidriger Weise berücksichtigt.

11 Einen ausdrücklichen Antrag hat der Antragsteller nur in Bezug auf sein gleichfalls am 5. März 2003 eingegangenes Gesuch um vorläufigen Rechtsschutz gestellt, das beim Staatsgerichtshof unter der Geschäftsnummer P.St. 1862 e.A. geführt wird.

12 Wegen des Vorbringens des Antragstellers im Einzelnen wird auf die Antragsschrift vom 3. März 2003 Bezug genommen.

13 II.

Landesregierung und Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.

14 B

Die Grundrechtsklage des Antragstellers ist unzulässig.

15 Soweit der Antragsteller mit der Grundrechtsklage seine Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt D sowie die Teilnahme an Therapiegesprächen zu erreichen sucht, steht ihrer Zulässigkeit entgegen, dass der Antragsteller den ihm zur Abwehr oder zur Vornahme von Maßnahmen auf dem Gebiet des Strafvollzugs eröffneten Rechtsweg nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes - StVollzG - nicht erschöpft hat und die Voraussetzungen, unter denen der Staatsgerichtshof vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheidet, nicht gegeben sind.

16 Ist für den Gegenstand einer Grundrechtsklage der Rechtsweg zulässig, so kann die Grundrechtsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - regelmäßig erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Nach § 44 Abs. 2 StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof vor Erschöpfung des Rechtswegs nur, wenn die Bedeutung der Sache über den Einzelfall hinausgeht oder wenn der antragstellenden Person ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Ein Verfahren hat eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, wenn die begehrte Entscheidung die Interessen der Gesamtheit oder einer erheblichen Personengruppe berührt, über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle schafft oder wenn die Klärung der verfassungsrechtlichen Probleme im Interesse des Gemeinwohls geboten erscheint (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs - StGH -, vgl. etwa Beschluss vom 22.04.1998 - P.St. 1300 -, StAnz. 1998, S. 1552). Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung in diesem Sinne kommt den genannten Begehren nicht zu. Dem Antragsteller droht ohne Vorabentscheidung des Staatsgerichtshofs auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 44 Abs. 2 StGHG. Denn zur zeitnahen Abwehr einer etwaigen Grundrechtsverletzung steht ihm Eilrechtsschutz durch die Strafvollstreckungskammer nach § 114 Abs. 2 StVollzG zu Gebote.

17 Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass bestimmte strafvollstreckungsrechtliche Maßnahmen, die sich durch Zeitablauf erledigt haben, grundrechtsverletzend gewesen sind, scheitert die Grundrechtsklage gleichfalls am durch § 44 Abs. 1 und 2 StGHG normierten Vorrang des fachgerichtlichen Rechtsschutzes. § 115 Abs. 3 StVollzG sieht für den Fall der Erledigung strafvollstreckungsrechtlicher Maßnahmen vor, dass die Strafvollstreckungskammer auf Antrag ausspricht, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

18 Soweit der Antragsteller schließlich die Missachtung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 6. November 2002 - StVK 1786/02 - durch die Justizvollzugsanstalt Dieburg rügt, steht der Zulässigkeit der Grundrechtsklage der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes entgegen. Dieser Grundsatz verlangt von einem Antragsteller, vor Anrufung des Verfassungsgerichts sämtliche ihm zumutbaren gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, um eine grundrechtliche Beschwer abzuwenden (vgl. StGH, Beschlüsse vom 10.12.2002 - P.St. 1609 -, StAnz. 2003, S. 742, und vom 15.05.2002 - P.St. 1748 -).

19 Als außergerichtlicher Rechtsbehelf, mit dem die Beachtung der einstweiligen Anordnung der Strafvollstreckungskammer durch die Justizvollzugsanstalt in zumutbarer Weise erreicht werden kann, steht dem Antragsteller die Dienstaufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Bei Missachtung einer einstweiligen Anordnung der Strafvollstreckungskammer durch die Vollzugsbehörde ist die Aufsichtsbehörde gehalten, die Vollzugsbehörde anzuweisen, der Entscheidung des Gerichts nachzukommen.

20 Ob ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, mit dem ein Strafgefangener die Vollstreckung einer ihm günstigen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gegen die verpflichtete Vollzugsbehörde bewirken kann, ist mangels gesetzlicher Regelung im Strafvollzugsgesetz fraglich (im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes bejahend etwa OLG Celle NStZ 1990, 207 ; Volckart, in: Feest (Hrsg.), AK-StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 115 Rdnr. 81; Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO, Stand: Januar 2002, § 172 Rdnr. 23; verneinend etwa OLG Frankfurt NStZ 1983, 335; zweifelnd Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 116 Rdnr. 7), höchstrichterlich indes nicht geklärt. Da der Grundsatz der Subsidiarität von einem Antragsteller jedoch auch verlangt, Rechtsbehelfe vor den Fachgerichten zu ergreifen, deren Zulässigkeit in der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist, muss der Antragsteller, um diesem Zulässigkeitserfordernis der Grundrechtsklage zu genügen, vor Anrufung des Staatsgerichtshofs versuchen, bei der Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung ihrer einstweiligen Anordnung zu erreichen.

21 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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