Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2003-02-12, P.St. 1834

P.St. 1834Verfassungsgericht12.02.2003

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1834 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-12

Aktenzeichen: P.St. 1834

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2003:0212.P.ST.1834.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, Art 1 Verf HE, Art 3 Verf HE, Art 5 Verf HE, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE ... mehr

Gründe

1 Die Antragsteller zu 1 bis 3 wenden sich mit ihrer am 6. Januar 2003 beim Staatsgerichtshof eingegangenen Grundrechtsklage gegen den am 13. Dezember 2002 zugestellten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2002-12 UZ 3115/02-, mit dem dieser den Antrag der Antragsteller auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. September 2002-4 E 1357/01- ablehnte. Die Antragstellerin zu 3 wendet sich darüber hinaus gegen den ihr am 31. Dezember 2002 bekannt gegebenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Dezember 2002-12 TG 3504/02-, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin zu 3 gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Dezember 2002-4 G 2813/02 zurückwies.

2 Die Antragsteller zu1 und 2 stammen aus Rumänien und befinden sich seit 1990 im Bundesgebiet. Die Antragstellerin zu 3 ist das gemeinsame Kind der Antragsteller zu 1 und 2 und wurde in Kassel geboren. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Antragsteller zu 1 und 2 am 8. Dezember 1992 abgelehnt hatte und gegen sie sowie am 19. April 1994 gegen die Antragstellerin zu 3, die ein Asylverfahren nicht betrieben hatte, Ausreiseaufforderungen ergangen waren, verzichteten die Antragsteller zu 1 und 2 1995 auf ihre rumänische Staatsangehörigkeit. Die entsprechenden Anträge wurden am 2. August 1995 von der Botschaft von Rumänien bestätigt. Infolge der Staatenlosigkeit und der damit verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung erhielten die Antragsteller zunächst seit 1995 durch die Ausländerbehörde des Landkreises Kassel regelmäßig Duldungen, zuletzt bis zum 12. Februar 2002. Auch im Anschluss daran wurden die Antragsteller nicht abgeschoben.

3 In dem Klageverfahren 4 E 1357/01 vor dem Verwaltungsgericht Kassel begehrten die Antragsteller u. a. die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, hilfsweise von Duldungen. Diese Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Kassel als unzulässig abgewiesen.

4 Die Antragsteller rügen, der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2002 verletze sie in ihrem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof setze sich im angegriffenen Beschluss letztlich nur in einem einzigen Satz mit der Begründung des Berufungszulassungsantrages auseinander, soweit dort ein Verstoß gegen rechtliches Gehör gerügt worden sei: Es bleibe völlig offen, warum sie nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Argumentation des Verwaltungsgerichts angeblich nicht ernsthaft in Frage gestellt haben sollten. Sie hätten in ihrem Schriftsatz zur Begründung des Berufungszulassungsantrags ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht Kassel in mehrfacher Hinsicht ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Das Verwaltungsgericht hätte in eine umfassende Prüfung von Abschiebungshindernissen eintreten müssen, da sie, die Antragsteller, zumindest hilfsweise eine Verlängerung der Duldungen beantragt hätten. Das Verwaltungsgericht habe jedoch kein einziges Abschiebungshindernis geprüft, sondern die Klage als unzulässig abgewiesen. Damit habe es ihr Vorbringen, hinsichtlich der begehrten Duldungen sei weder eine Erledigung eingetreten noch fehle insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis, nicht zur Kenntnis genommen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hätte somit feststellen müssen, dass die Zulässigkeitserwägungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft gewesen seien und zu Unrecht eine materiell-rechtliche Prüfung unterlassen worden sei. Eine solche Prüfung habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof immerhin selbst noch im Beschluss vom 8. Juli 2002-12 TG 390/02- gefordert, mit dem der Ausländerbehörde die Abschiebung der Antragsteller bis zur Entscheidung des Klageverfahrens 4 E 1357/01 untersagt wurde.

5 Des Weiteren rügen die Antragsteller die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung- HV-) sowie aus Art. 5 und 6 HV. Auch wenn das Grundrecht auf Freiheit nur die körperliche Bewegungsfreiheit schütze und die eigentliche Ausweisung und Abschiebung nicht erfasse, seien hier Art. 5 und 6 HV zumindest im Rahmen der mit der Abschiebung zwangsläufig verbundenen Abschiebungshaft bzw. Freiheitsentziehung anwendbar. Es sei eine strikte Prüfung der Verhältnismäßigkeit geboten. Die Freiheit der Person sei ein zu hohes Rechtsgut, so dass sie nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden dürfe. Der Eingriff müsse geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Insbesondere an der Erforderlichkeit mangele es hier angesichts der überaus hohen Integrationsleistung der Familie während des über zwölfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der Tatsache, dass die Antragstellerin zu 3 hier geboren und aufgewachsen sei. Im Übrigen seien sie, die Antragsteller, als Staatenlose besonders zu schützen. Da sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, widerspreche ihre Ausweisung Art. 31 Abs. 1 des Staatenlosenübereinkommens. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hätte deshalb dem Zulassungsantrag stattgeben müssen. Außerdem sehen die Antragsteller einen Verstoß gegen Art. 1 HV darin, dass lediglich in Hessen und Bayern Abschiebemaßnahmen gegen einige sogenannte "Altfall-Staatenlose" rumänischer Herkunft vollzogen würden, nicht aber in den übrigen Bundesländern. Mangels bundeseinheitlicher Regelung komme es dadurch zu einer erheblichen Ungleichbehandlung ohne Differenzierungsgrund gegenüber anderen "Altfall-Staatenlosen" mit Aufenthalt in anderen Bundesländern und damit zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung. Eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs sehen die Antragsteller auch darin, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung einer weiteren zentralen Frage nicht gerecht geworden sei. So hätten sie außerordentlich umfangreich sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vorgetragen, dass eine Abschiebung von sogenannten "Altfall-Staatenlosen" rumänischer Herkunft nicht zulässig sei. Mit diesem Einwand seien sie jedoch nicht ordnungsgemäß gehört worden.

6 Gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Dezember 2002 führt die Antragstellerin zu 3 an, sie habe in ihrer Beschwerdeschrift Einsicht in die Akten der Ausländerbehörde beantragt. Die Ausländerbehörde habe zur Begründung der angeblichen Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 3 eine Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes vom 21. November 2002 zitiert, die ihrem Bevollmächtigten bis heute nicht vorgelegt worden sei. Mit dieser Stellungnahme habe das Gesundheitsamt exakt das Gegenteil von dem bescheinigt, was es noch im Sommer 2002 festgestellt habe. Es sei daher von besonderem Interesse gewesen, Einzelheiten im Wege der Akteneinsicht in Erfahrung zu bringen. Außerdem seien durch die Ausländerbehörde weitere Schreiben zitiert worden. Auch insoweit sei eine Akteneinsicht wichtig und notwendig gewesen, um sich mit den Dokumenten und Stellungnahmen des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Hermannstadt vom 19. August 2002 und der Stellungnahme des Sozialamtes des Landkreises Kassel vom 29. Oktober 2002 auseinandersetzen zu können. Diese Akteneinsicht sei durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof ohne jeden Grund nicht gewährt worden. Erst nachdem der Beschluss vom 30. Dezember 2002 ergangen sei, habe man mitgeteilt, dass die Akten sich noch für zwei Tage auf der Geschäftsstelle zur eventuellen Einsichtnahme befänden. Die Beschwerde sei am 27. Dezember 2002 zunächst nur fristwahrend eingelegt worden. Sie, die Antragstellerin zu 3, habe sich die Beschwerdebegründung in einem gesonderten Schriftsatz innerhalb der Begründungsfrist vorbehalten und sich bis auf weiteres auf die in der ersten Instanz vorgebrachten Gründe berufen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe jedoch, ohne die Beschwerdebegründung abzuwarten, bereits nach einem einzigen Arbeitstag nach Beschwerdeeinlegung entschieden. Der Grund für die Eile sei nicht nachvollziehbar. Sie habe damit keine Gelegenheit gehabt, das Rechtsmittel der Beschwerde auszuschöpfen und die Beschwerde zu begründen. Zudem habe der Senat am 30. Dezember 2002 mit einem Bediensteten der Ausländerbehörde ein Telefongespräch über die unmittelbar am 2. Januar 2003 bevorstehende Abschiebung geführt, ohne sie über den Inhalt des Gesprächs zu informieren, ihr Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern oder es in dem angegriffene Beschluss zu erwähnen. Im Übrigen beruft sich die Antragstellerin zu 3 in gleicher Weise auf die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1, 5 und 6 HV wie gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2002.

7 Mit am 5. Februar 2003 eingegangenem Schriftsatz vom 3. Februar 2003 trägt die Antragstellerin zu 3 weiter vor, sie hätte, wäre ihr Akteneinsicht gewährt worden und hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdebegründungsfrist abgewartet, detailliert auf die unzutreffende Beurteilung des Kreisgesundheitsamtes zu ihrer Reisefähigkeit eingehen und diese widerlegen können. Die Beurteilung sei unter Verstoß gegen die von der Landesärztekammer Hessen erlassenen "Grundsätze für das Verhalten von Ärzten bei der Prüfung der Transportfähigkeit von abzuschiebenden Ausländern" zustande gekommen.

8 Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

9 festzustellen, dass der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2002-12 UZ 3115/02- sie in ihrem durch Art. 3 HV verbürgten Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie in ihren Grundrechten aus Art. 1, 5 und 6 HV verletzt, den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2002-12 UZ 3115/02-für kraftlos zu erklären und das Verfahren an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

10 Die Antragstellerin zu 3 beantragt außerdem sinngemäß,

11 festzustellen, dass der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Dezember 2002-12 TG 3504/02- sie in ihrem durch Art. 3 HV verbürgten Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie in ihren Grundrechten aus Art. 1, 5 und 6 HV verletzt, den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Dezember 2002-12 TG 3504/02-für kraftlos zu erklären und das Verfahren an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

12 II.

Der Landesregierung und dem Landesanwalt ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

13 B

I.

Die Grundrechtsklagen sind unzulässig.

14 1. Die Grundrechtsklage der Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2002 ist unzulässig, denn die Antragsschrift genügt nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Gesetzes übenden Staatsgerichtshof - StGHG -. Nach dieser Vorschrift muss der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit ergibt, dass die angegriffene Entscheidung die Grundrechte der Hessischen Verfassung verletzt, auf die sich der Antragsteller beruft. Das Substantiierungserfordernis verlangt vom Grundrechtskläger einen aus sich heraus verständlichen Vortrag. Er muss den Staatsgerichtshof in die Lage versetzen, die Möglichkeit der behaupteten Grundrechtsverletzung zu prüfen, ohne Akten hinzuzuziehen oder die Stellungnahme anderer Verfahrensbeteiligter einzuholen (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 11.09.2001 - P.St 1375 -,ESVGH 52,6).

15 Die Antragsschrift genügt diesen Anforderungen nicht.

16 Auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts ist nicht plausibel, dass durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs das Grundrecht der Antragsteller auf rechtliches Gehör deshalb verletzt worden sein kann, weil das Gericht sich in der Begründung nur mit einem Satz mit der Begründung des Berufungszulassungsantrags zur Verletzung rechtlichen Gehörs auseinandergesetzt habe.

17 Das Grundrecht auf rechtliches Gehör wird zwar in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip garantiert, das auch der Hessischen Verfassung innewohnt. Dieses Grundrecht gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Prozessstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, sowie die erfolgten Äußerungen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das Gehörsrecht gewährt hingegen keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St.1 356 -, NZM 1999, S. 1088 <1090>).

18 Aus den Gründen der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass er das Vorbringen der Antragsteller dazu, das Verwaltungsgericht habe rechtliches Gehör verletzt, als es die Klage als unzulässig abwies, zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. Es ergibt sich daraus ebenfalls, dass er den Hinweis der Antragsteller auf ihr sachliches Vorbringen zur Kenntnis genommen hat, aber dieses Vorbringen als für die Verletzung rechtlichen Gehörs irrelevant angesehen hat, weil das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig ansah und diesen Vortrag zu den materiell-rechtlichen Fragen daher unberücksichtigt lassen konnte. Dass die Antragsteller die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gegebene Begründung für nicht ausreichend halten, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

19 Auch für eine Verletzung der Grundrechte der Antragsteller aus Art. 5 und 6 HV fehlen jegliche Anhaltspunkte im Vortrag der Antragsteller. Die von den Antragstellern ins Feld geführte Freiheitsentziehung durch eine mögliche Abschiebungshaft würde nicht aus dem angefochtenen Beschluss resultieren, sondern gegebenenfalls aus einer entsprechenden richterlichen Anordnung und der Tatsache, dass die Antragsteller ihrer rechtskräftig festgestellten Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen.

20 Ein Verstoß gegen den in Art. 1 HV verbürgten Gleichbehandlungsgrundsatz ist ebenfalls nicht plausibel gemacht. Er scheitert schon daran, dass Art. 1 HV nur zu einer Gleichbehandlung innerhalb des Landes Hessen, nicht aber zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis verschiedener Bundesländer verpflichtet.

21 2. Die Grundrechtsklage der Antragstellerin zu 3 gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Dezember 2002 ist ebenfalls unzulässig. Auch insoweit genügt die Antragsschrift nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGHG.

22 Die Antragstellerin zu 3 macht geltend, in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt zu sein, dass ihr im Beschwerdeverfahren nicht die beantragte Akteneinsicht gewährt worden sei, der Hessische Verwaltungsgerichtshofes unterlassen habe, de von einem Gespräch mit der Ausländerbehörde zu informieren, und er vor Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde und ohne Zuwarten auf die angekündigte ergänzende Beschwerdebegründung entschieden habe.

23 Eine substantiierte Darlegung der Verletzung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der Grundrechtsklagefrist ausführt, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und dass die angegriffenen Entscheidung gerade auf dem Gehörsverstoß beruht (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 11.09.2001 - P.St. 1375 -, ESVGH 52, 6; siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 1990 - 2 BvR 1508, 1554, 1613/90 -). Die Antragstellerin zu 3 hätte daher bis zum Ablauf der Grundrechtsklagefrist am 31. Januar 2003 (§ 45 Abs. 1 StGHG) darlegen müssen, was sie im Beschwerdeverfahren vorgetragen hätte, wäre ihr Einsicht in die Behördenakte der Ausländerbehörde und dort insbesondere in die Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes vom 21. November 2002, die Stellungnahme des Sozialamtes vom 29. Oktober 2002 und die Stellungnahme des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Hermannstadt vom 19. August 2002 gewährt worden. Da die anwaltlich vertretene Antragstellerin zu 3 ausreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht hatte, wäre ihr dieser Vortrag auch möglich gewesen. Ihre Darlegungen im Schriftsatz vom 3. Februar 2003 müssen danach unberücksichtigt bleiben.

24 Hinzu kommt, dass ausweislich der vom Staatsgerichtshof beigebogenen Akten der Bevollmächtigte der Antragsteller bereits durch Schreiben des Landrats des Landkreises Kassel vom 29. November 2002 darüber informiert war, dass die Ausländerbehörde inzwischen von der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 3 ausging.

25 Auch soweit die Antragstellerin zu 3 rügt, ihr sei der Inhalt des Gesprächs mit der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt worden und sie habe keine Gelegenheit gehabt, darauf zu reagieren, hat sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht plausibel gemacht. Denn sie hat nicht dargelegt, was sie vorgetragen hätte, wenn der Senat ihr mitgeteilt hätte, dass eine Abschiebung für den 2. Januar 2003 beabsichtigt war.

26 Mit dem Hinweis, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entschieden habe, ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil die Antragstellerin zu 3 nicht innerhalb der Grundrechtsklagefrist dargetan hat, was sie bei Ausnutzung der Beschwerdebegründungsfrist noch weiter vorgetragen hätte.

27 Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Verletzung der Antragstellerin zu 3 in ihren Grundrechten aus Art. 1, 5 und 6 HV wird auf die obigen Ausführungen zur Grundrechtsklage gegen den Beschluss vom 12. Dezember 2002 verwiesen.

28 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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