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P.St. 1769•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2003-01-16, P.St. 1769
P.St. 1769Verfassungsgericht16.01.2003
Entscheidungsdatum: 2003-01-16
Aktenzeichen: P.St. 1769
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2003:0116.P.ST.1769.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 2 S 1 StGHG HE, § 45 Abs 1 S 1 StGHG HE
1 Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
2 Die Gegenvorstellung ist ein weder im Gesetz über den Staatsgerichtshof - StGHG - noch in den Verfahrensordnungen, die der Staatsgerichtshof bei der Gestaltung seines Verfahrens gemäß § 16 Abs. 1 StGHG berücksichtigt, geregelter formloser Rechtsbehelf. Statthaft ist sie allenfalls in den Grenzen, in denen das Gericht befugt ist, seine eigene Entscheidung zu ändern. Die Entscheidung über die Grundrechtsklage ist abschließend und grundsätzlich auch vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen nicht abänderbar (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 20.10.1999 - P.St. 1339 -). Etwas anderes gilt nur, wenn mit der Gegenvorstellung die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch den Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren selbst geltend gemacht wird (vgl. StGH, a.a.0.).
3 Die Antragstellerin rügt, dass der Staatsgerichtshof ihre Stellungnahme vom 8. November 2002 bei seiner Entscheidung vom 14. November 2002 zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Darin liege die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs.
4 Diese Rüge kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 8. November 2002 nicht in Betracht kommt.
5 Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StGHG ist auf Antrag in den vorigen Stand einzusetzen, wer glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine Frist nach diesem Gesetz einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war. Die Antragstellerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG zu wahren. Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn ein Antragsteller die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. StGH, Beschluss vom 11.01.2000 - P.St. 1331 -). Die Versäumung der Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage nach § 45 Abs. 1 StGHG mag durch den Rechtsirrtum der Antragstellerin veranlasst gewesen sein, dass diese Frist durch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe wie der Gegenvorstellung oder der außerordentlichen Beschwerde unterbrochen wird und mit Bekanntgabe der fachgerichtlichen Entscheidungen über die jeweiligen außerordentlichen Rechtsbehelfe neu zulaufen beginnt. Eine derartige Rechtsfolge der Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe konnte die Antragstellerin dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 StGHG indessen nicht entnehmen. Die Auffassung, nach der eine Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe Einfluss auf die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage nimmt, findet sich auch in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nicht. Vielmehr hat der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2000 - P.St. 1351 -, veröffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2001, Seite 746, deutlich gemacht, dass der hessische Gesetzgeber den Lauf der Klagefrist allein an die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts an die antragstellende Person und damit an die Erschöpfung des Rechtsweges knüpft. Der Staatsgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe damit ausscheidet. Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte zuvor schon zu der dem § 45 Abs. 1 StGHG entsprechenden Vorschrift des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die durch den Grundsatz der Subsidiarität gebotene Ausschöpfung nicht zum Rechtsweg gehöriger Rechtsbehelfe nicht von der Pflicht entbinde, die Beschwerdefrist einzuhalten (NJW 1998, S. 1136 f.). Bei dieser Sachlage konnte die Antragstellerin nicht darauf vertrauen, dass die von ihr zitierte, vom Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsbeschwerde entwickelte Rechtsprechung, nach der die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht durch die fachgerichtliche Entscheidung über einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der nicht offensichtlich unzulässig ist, neu in Lauf gesetzt werden kann (vgl. insbesondere BVerfG, NJW 1997, S. 46 f. ), auf die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage nach § 45 Abs. 1 StGHG übertragbar ist. Mit der gleichen Sorgfalt, mit der die Antragstellerin sich über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kundig gemacht hat, war ihr zuzumuten gewesen, sich auch über die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zu informieren, bevor sie Grundrechtsklage erhob.
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