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P.St. 1585•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2003-01-16, P.St. 1585
P.St. 1585Verfassungsgericht16.01.2003
Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage wird nicht durch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe offen gehalten. Der hessische Gesetzgeber hat in § 45 Abs. 1 StGHG den Lauf der Klagefrist allein an die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts an die antragstellende Person und damit an die Erschöpfung des Rechtswegs geknüpft. Eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe scheidet damit aus, und zwar auch dann, wenn diese wegen des Grundsatzes der Subsidiarität geboten sein sollte. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 25. Februar 2000, 2-24 S 361/99, Beschluss vorgehend LG Frankfurt, 4. September 2000, 2-24 S 361/99, Beschluss vorgehend LG Frankfurt, 9. Januar 2001, 2-24 S 361/99, Beschluss vorgehend OLG Frankfurt, 17. Oktober 2000, 4 W 36/00, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-01-16
Aktenzeichen: P.St. 1585
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2003:0116.P.ST.1585.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 25 Abs 2 S 2 StGHG HE, § 25 Abs 2 S 3 StGHG HE, § 25 Abs 3 StGHG HE, § 45 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 567 Abs 3 S 1 ZPO
Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage wird nicht durch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe offen gehalten. Der hessische Gesetzgeber hat in § 45 Abs. 1 StGHG den Lauf der Klagefrist allein an die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts an die antragstellende Person und damit an die Erschöpfung des Rechtswegs geknüpft. Eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe scheidet damit aus, und zwar auch dann, wenn diese wegen des Grundsatzes der Subsidiarität geboten sein sollte.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 25. Februar 2000, 2-24 S 361/99, Beschluss vorgehend LG Frankfurt, 4. September 2000, 2-24 S 361/99, Beschluss vorgehend LG Frankfurt, 9. Januar 2001, 2-24 S 361/99, Beschluss vorgehend OLG Frankfurt, 17. Oktober 2000, 4 W 36/00, Beschluss
1 I.
Der Antragsteller wendet sich gegen Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe in einem zivilgerichtlichen Verfahren.
2 Gegen den Antragsteller erging ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 1999, das seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 13. Oktober 1999 zugestellt wurde. Mit an das "Amtsgericht Abt.30" adressiertem Schreiben vom 13. November 1999, als Telefax am 15. November 1999 bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt am Main eingegangen und am 16. November 1999 dem Landgericht vorgelegt, beantragte der Antragsteller - zunächst ohne Begründung - die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen dieses Urteil. Mit Schriftsatz gleichen Datums wiederholte er diesen Antrag mit näherer Begründung. Dieser Schriftsatz ging beider Briefannahmestelle der Justizbehörden am 16. November 1999 ein.
3 Nach Hinweis des Landgerichts auf die Versäumung der am 15. November 1999 abgelaufenen Berufungsfrist berief sich der Antragsteller darauf, dass keine Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an ihn persönlich erfolgt sei, er das Urteil vielmehr erst am 19. Oktober 1999 von seinem Prozessbevollmächtigten erhalten habe. Zudem sei sein Prozesskostenhilfegesuch am 15. November 1999 und damit rechtzeitig eingegangen. Für den Fall einer Fristversäumnis beantragte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
4 Mit Beschluss vom 25. Februar 2000 -2-24 S 361/99- wies das Landgericht Frankfurt am Main den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurück. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg, da mit einer Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist zu rechnen sei. Gleichzeitig verwarf das Landgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig.
5 Eine Beschwerde des Antragstellers vom 27. März 2000 gegen den vorgenannten Beschluss sah das Landgericht als Gegenvorstellung an, der es mit Beschluss vom 4. September 2000 den Erfolg versagte.
6 Eine "Beschwerde extra legem" des Antragstellers gegen diesen Beschluss verwarf sodann das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17. Oktober 2000 -4 W 36/00-. Die Beschwerde sei unzulässig. Gemäß § 567 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - ZPO a.F. - sei die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts nicht statthaft. Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde, die bei unanfechtbaren Beschlüssen nach ständiger Rechtsprechung im Falle sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit dann statthaft sei, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts oder von diesem Gericht mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei, seien hier nicht gegeben. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts sei unabhängig hiervon aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
7 Eine weitere Gegenvorstellung des Antragstellers blieb wiederum erfolglos (Beschluss des Landgerichts vom 9. Januar 2001).
8 Am 17. Oktober 2000 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben.
9 Er rügt mit näherer Begründung eine Verletzung der Rechtsweggarantie durch die fachgerichtlichen Entscheidungen sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2000. Wegen des Vorbringens des Antragstellers im Einzelnen wird auf die Grundrechtsklageschrift vom 13. Oktober 2000 sowie seine Schreiben vom 13. November 2000, 5. Februar 2001, 18 .März 2001, 27. März 2001 sowie 9. April 2001 Bezug genommen.
10 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
11 1. festzustellen, dass die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2000, vom 4. September 2000 und vom 9. Januar 2001 -2-24 S 361/99- sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2000 -4 W 36/00- die Rechtsweggarantie verletzen, der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main darüber hinaus auch seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs,
12 2. diese Entscheidungen für kraftlos zu erklären und die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
13 II.
Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
14 B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
15 Soweit sich die Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. Februar 2000 - 2-24 S 361/99 - richtet, wahrt sie nicht die Frist des § 45 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -.
16 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG ist die Grundrechtsklage innerhalb eines Monats einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen an die antragstellende Person, § 45 Abs. 1 Satz 2 StGHG.
17 Höchstes zuständiges Gericht des Landes Hessen für die Entscheidung über das Gesuch des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das zivilgerichtliche Berufungsverfahren war das Landgericht Frankfurt am Main.
18 Die Entscheidungszuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. Aus § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. folgt, dass über die Bewilligung oder Ablehnung dasjenige Gericht entscheidet, das auch im Hauptsacheverfahren entscheidet bzw.- bei isoliertem Prozesskostenhilfeantrag - entscheiden würde. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.
19 Das Landgericht war auch das letztinstanzlich zuständige Gericht für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch, weil nach § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO a.F. die Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in Berufungsverfahren, zu denen auch die über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zählen, nicht zulässig ist.
20 Die Erhebung der Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. Februar 2000 am 17. Oktober 2000 wahrte die Monatsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StGHG nicht, da dieser Beschluss dem Antragsteller jedenfalls spätestens am 27. März 2000 - dem Datum seiner Beschwerdeschrift an das Landgericht - schriftlich bekannt gegeben worden war.
21 Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage wurde auch nicht durch die vom Antragsteller eingelegten außerordentlichen Rechtsbehelfe offen gehalten. Der hessische Gesetzgeber hat in § 45 Abs. 1 StGHG den Lauf der Klagefrist allein an die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts an die antragstellende Person und damit an die Erschöpfung des Rechtswegs geknüpft. Eine Beeinflussung des Laufs dieser Frist durch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe scheidet damit aus, und zwar auch dann, wenn diese wegen des Grundsatzes der Subsidiarität geboten sein sollte (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 14.06.2000 - P.St.1351-, NJW 2001, S. 746 f. ).
22 Dem Antragsteller kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage gewährt werden. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StGHG ist auf Antrag in den vorigen Stand einzusetzen, wer glaubhaft macht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, eine Frist nach diesem Gesetz einzuhalten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen war. Ist die versäumte Handlung innerhalb der nach Wegfall des Hindernisses laufenden zweiwöchigen Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung nachgeholt worden, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs.3 StGHG.
23 Der Antragsteller war nicht ohne Verschulden verhindert, die Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG zu wahren. Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn ein Antragsteller die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 14.06.2000 - P.St. 1351 -, a.a.0.).
24 Die Versäumung der Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage nach § 45 Abs. 1 StGHG mag durch den Rechtsirrtum des Antragstellers veranlasst gewesen sein, dass diese Frist durch die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe wie der Gegenvorstellung oder der "Beschwerde extra legem" unterbrochen wird und mit Bekanntgabe der fachgerichtlichen Entscheidungen über die jeweiligen außerordentlichen Rechtsbehelfe neu zu laufen beginnt. Eine derartige Rechtsfolge der Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe konnte der Antragsteller dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 StGHG indes nicht entnehmen. Die Auffassung, nach der eine Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe Einfluss auf die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage nimmt, findet auch in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs keine Stütze.
25 Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 10. Oktober 1997, die in der Neuen Juristischen Wochenschrift vom 15. April 1998 (NJW 1998, S. 1136 f.) und damit noch vor Ablauf der Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage im vorliegenden Fall veröffentlicht wurde, zu der dem § 45 Abs. 1 StGHG entsprechenden Vorschrift des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die durch den Grundsatz der Subsidiarität gebotene Ausschöpfung nicht zum regulären Rechtsweg gehöriger Rechtsbehelfe nicht von der Pflicht entbinde, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einzuhalten.
26 Angesichts dieser landesverfassungsrechtlichen Rechtslage hätte der Antragsteller auch nicht darauf vertrauen können, dass etwa die vom Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsbeschwerde entwickelte Rechtsprechung, nach der die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht durch die fachgerichtliche Entscheidung über einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der nicht offensichtlich unzulässig ist, neu in Lauf gesetzt werden kann (vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 46 ; NJW 2000, S. 273 ), auf die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage nach § 45 Abs. 1 StGHG übertragbar ist. Vielmehr hätte unter diesen Umständen die zumutbare Sorgfalt den Antragsteller dazu veranlassen müssen, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen die Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. Februar 2000 fristwahrend zu erheben. Dies gilt umso mehr, als selbst von einer rechtsunkundigen Partei, die sich mit einer fachgerichtlichen Entscheidung nicht zufrieden geben will, erwartet werden kann, dass sie sich rechtzeitig nach den in ihrem Fall in Betracht kommenden verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten und deren Zulässigkeitsvoraussetzungen erkundigt.
27 Die Grundrechtsklage gegen die Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. September 2000 und vom 9. Januar 2001 über die Gegenvorstellungen sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers ist unstatthaft. Denn Prüfungs- und Angriffsgegenstand der Grundrechtsklage im Hinblick auf Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ist nach § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGHG allein der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2000 als die Entscheidung des höchsten in dieser Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen.
28 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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