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P.St. 1827 eA•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-12-10, P.St. 1827 eA
P.St. 1827 eAVerfassungsgericht10.12.2002
Der Staatsgerichtshof muss im Verfahren nach § 26 StGHG die nachteiligen Folgen gegeneinander abwägen, die einerseits einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Grundrechtsklage aber später Erfolg hätte, bzw. die andererseits entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Grundrechtsklage aber letztlich der Erfolg zu versagen wäre.
Entscheidungsdatum: 2002-12-10
Aktenzeichen: P.St. 1827 eA
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:1210.P.ST.1827EA.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Staatsgerichtshof muss im Verfahren nach § 26 StGHG die nachteiligen Folgen gegeneinander abwägen, die einerseits einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Grundrechtsklage aber später Erfolg hätte, bzw. die andererseits entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Grundrechtsklage aber letztlich der Erfolg zu versagen wäre.
1 I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf gnadenweise Verlängerung des Strafausstandes, der dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. November 2002 durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel bis zum 9. Dezember 2002, 10.00 Uhr, bewilligt worden war. Nachdem die Staatsanwaltschaft beidem Landgericht Kassel mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 die weitere gnadenweise Haftunterbrechung abgelehnt hat, haben die Antragsteller eine Beschwerde nach § 30 der Hessischen Gnadenordnung vom 4. Oktober 2000(GVBl. I S. 493) i.d.F. vom 3. Juli 2001 (GVBl. I S.322) - Gnadenordnung - eingelegt. Mit ihrem Antrag an den Staatsgerichtshof begehren sie die Verlängerung des Strafausstandes im Wege der einstweiligen Anordnung.
2 Sie tragen vor, ihnen entstünden außerhalb des Strafzweckes liegende Nachteile durch die Versagung der Verlängerung des Strafausstandes. Aus den beigefügten Attesten ergebe sich eine erhöhte Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin. Eine Betreuung durch den Antragsteller sei erforderlich, da eine Unterstützung innerhalb der Verwandtschaft nicht erfolgen könne. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage, sich und die gemeinsame Tochter allein zu versorgen. Außerdem sei möglicherweise ein weiterer Krankenhausaufenthalt der Antragstellerin wegen der attestierten Erkrankungen nicht zu vermeiden. Auch könnten die Hunde dann nicht versorgt werden, da eine Unterbringung im Tierheim aus finanziellen Gründen nicht möglich sei.
3 II.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
4 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anträge schon unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität deshalb unzulässig sind, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, dass sie von den ihnen nach § 30 Abs. 2 Satz 2 der Gnadenordnung zu Gebote stehenden vorläufigen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht haben.
5 Jedenfalls sind die Anträge offensichtlich unbegründet. Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine sechs Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Der Staatsgerichtshof muss die nachteiligen Folgen gegeneinander abwägen, die einerseits einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Grundrechtsklage aber später Erfolg hätte, bzw. die andererseits entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Grundrechtsklage aber letztlich der Erfolg zu versagen wäre. Gemessen daran ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten.
6 Aus den von den Antragstellern vorgelegten Attesten ergibt sich weder eine akute und ernsthafte, einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machende Erkrankung der Antragstellerin, noch, warum gerade die Anwesenheit des Ehemannes durch ihren Zustand unabdingbar ist.
7 Die Fachärztin hat auch nach dem von der Antragstellerin angeführten Notfallaufenthalt im Krankenhaus lediglich einen Verdacht auf eine Gebärmutterschleimhautentzündung diagnostiziert und keine konkrete ernsthafte Erkrankung. Auch, dass eine stationäre Behandlung - jedenfalls aktuell - absehbar wäre, ist dem Attest nicht zu entnehmen. Aus dem Attest des Arztes für Allgemeinmedizin S. ... lässt sich ebenfalls kein Hinweis darauf entnehmen, unter welchen konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Antragstellerin leidet und warum diese gerade die Anwesenheit des Antragstellers erforderlich machen.
8 Sollte dennoch ein Krankenhausaufenthalt nötig werden, so haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass das Kind nicht mit aufgenommen werden könnte. Notfalls könnte die Antragstellerin über das Jugendamt kurzfristig Hilfe durch die Unterbringung bei Notpflegestellen erhalten. lm Übrigen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin oder einen etwaigen Krankenhausaufenthalt keine Hilfe aus der Familie oder dem weiteren sozialen Umfeld erlangt werden kann. Die pauschale, nicht näher erläuterte Bemerkung, eine Unterstützung innerhalb der Verwandtschaft könne nicht erfolgen, da diese nicht zur Verfügung stehe, reicht dafür nicht aus.
9 III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
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