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P.St. 1603•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-12-10, P.St. 1603
P.St. 1603Verfassungsgericht10.12.2002
Entscheidungsdatum: 2002-12-10
Aktenzeichen: P.St. 1603
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:1210.P.ST.1603.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, Art 3 Verf HE, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 43 Abs 2 StGHG HE, § 283 ZPO ... mehr
1 A
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch das er zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde.
2 Der Antragsteller wurde als Steuerberater von einem Mandanten - im Folgenden: Kläger - auf Erstattung von Gerichtskosten mit der Begründung verklagt, er habe ein Rechtsmittelverfahren beim Bundesfinanzhof geführt, ohne hierzu beauftragt worden zu sein. Das Amtsgericht Königstein wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhielt der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2000 Schriftsatznachlass auf ein Schreiben des Klägers vom 5. September 2000 gewährt. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Oktober 2000 legte der Antragsteller Umstände dar, die seiner Ansicht nach die Kenntnis und Billigung seiner Tätigkeit durch den Kläger belegten. Darüber hinaus erklärte er darin die Aufrechnung mit offenen Honorarforderungen.
3 Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 25. Oktober 2000 -2/8 S 26/00-, dem Antragsteller zugestellt am 8. November 2000, zur Zahlung von Schadensersatz und führte unter anderem aus: Soweit der Antragstellerin dem nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Oktober 2000 Umstände mitteile, aus denen sich seiner Ansicht nach Indizien für eine nachträgliche Kenntnis und Billigung seiner Vorgehensweise im Sinne einer Genehmigung ergeben könnten, sei dieser neue Vortrag gemäß § 296 a ZPO zurückzuweisen, da er über eine Erwiderung auf den Schriftsatz der Gegenseite hinausgehe und daher von dem gewährten Schriftsatznachlass nicht gedeckt sei. Die Aufrechnung des Antragstellers erwähnte das Landgericht in seinem Urteil nicht.
4 Am 8. Dezember 2000 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Darin rügt er die Verletzung rechtlichen Gehörs, da das Landgericht Frankfurt am Main die von ihm erklärte Aufrechnung nicht berücksichtigt habe.
5 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
6 1. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2000 -2/8 S 26/00- seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt,
7 2. das Urteil für kraftlos zu erklären und die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
8 II.
Die Landesregierung bezweifelt die Zulässigkeit der Grundrechtsklage und hält sie jedenfalls für offensichtlich unbegründet. Eine Gehörsverletzung des Antragstellers scheide aus. Das Landgericht Frankfurt am Main habe die Aufrechnung im nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Oktober 2000 als neues Verteidigungsvorbringen zu Recht gemäß § 296 a ZPO unberücksichtigt gelassen.
9 III.
Der Landesanwalt hat erklärt, sich am Verfahren über die Grundrechtsklage des Antragstellers nicht zu beteiligen.
10 IV.
Dem Kläger des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, da er durch die angefochtene Entscheidung begünstigt ist.
11 B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
12 Die Antragsschrift genügt nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs.2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Nach dieser Vorschrift muss der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit ergibt, dass die angegriffene Entscheidung die Grundrechte der Hessischen Verfassung verletzt, auf die sich der Antragsteller beruft. Das Substantiierungserfordernis verlangt vom Grundrechtskläger einen aus sich heraus verständlichen Vortrag. Er muss den Staatsgerichtshof in die Lage versetzen, die Möglichkeit der behaupteten Grundrechtsverletzung zu prüfen, ohne Akten hinzuzuziehen oder die Stellungnahme anderer Verfahrensbeteiligter einzuholen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 11.09.2001 - P.St. 1375 -, ESVGH 52, 6).
13 Die Antragsschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts ist nicht plausibel, dass durch das landgerichtliche Urteil das Grundrecht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt worden sein kann, weil das Gericht seine Aufrechnung im nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Oktober 2000 nicht berücksichtigt hat.
14 Das Grundrecht auf rechtliches Gehör wird zwar durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip garantiert, das auch der Hessischen Verfassung innewohnt, und zwar in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes. Dieses Grundrecht gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Prozessstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, sowie die erfolgten Äußerungen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das Gehörsrecht gewährt hingegen keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356-, NZM 1999, 1088 <1090>).
15 Ob das Landgericht Frankfurt am Main nach einfachgesetzlichem Prozessrecht verpflichtet war, die Aufrechnung des Antragstellers im nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Oktober 2000 zu berücksichtigen, bestimmt sich nach §§ 296 a, 283 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - ZPO -. Gemäß § 296 a Satz 1 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgebracht werden. Dazu zählt auch die Aufrechnung. Von diesem Grundsatz wird zwar gemäß § 296 a Satz 2, 283 ZPO eine Ausnahme zu Gunsten der Prozesspartei gemacht, die sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Sie kann dann - wie hier der Antragsteller - auf Antrag ein fristgebundenes Erwiderungsrecht auf den verspäteten Sachvortrag des Gegners erhalten. Dieses Recht verlängert im Ergebnis für die betroffene Partei den Schluss der mündlichen Verhandlung bis zum Ablauf der Nachreichungsfrist. Diese Verlängerung erfasst allerdings nur Entgegnungen auf das verspätete Vorbringen der anderen Prozesspartei. Für neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gilt dies nicht. Vielmehr verbleibt es insoweit beim Berücksichtigungsverbot des § 296 a Satz 1 ZPO (vgl. bereits BGH, NJW 1966, 1657 <1658>; FamRZ 1979, 573 <575>; OLG Köln, FamRZ 1986, 927<929>).
16 Vom Vorbringen des Klägers in dessen verspätetem Schriftsatz vom 5. September 2000 hängt deshalb ab, ob sich die Aufrechnung des Antragstellers in diesem Sinne als zulässige Erwiderung auf verspäteten Sachvortrag des Klägers darstellt und deshalb vom Landgericht bei dessen Entscheidungsfindung zu berücksichtigen war. Der Antragsteller hat den Schriftsatz des Klägers dem Staatsgerichtshof aber weder vorgelegt noch dessen Inhalt in der Grundrechtsklageschrift detailliert wiedergegeben. Dem Staatsgerichtshof fehlt somit die Möglichkeit, den Sachvortrag des Antragstellers zu überprüfen, ohne andere Akten beizuziehen oder die Stellungnahme Dritter einzuholen.
17 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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