Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-09-12, P.St. 1766

P.St. 1766Verfassungsgericht12.09.2002

Regest

Art. 147 Abs. 2 HV ist durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO - auf Grund von Art. 31 Grundgesetz gegenstandslos geworden.

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1766 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-09-12

Aktenzeichen: P.St. 1766

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:0912.P.ST.1766.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 StPO, Art 31 GG, Art 147 Abs 2 Verf HE

Leitsatz

Art. 147 Abs. 2 HV ist durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO - auf Grund von Art. 31 Grundgesetz gegenstandslos geworden.

Tenor

Die Anträge auf Strafverfolgung werden zurückgewiesen.

Die Annahme der Grundrechtsklage wird einstimmig abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1 A

I. Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Eingabe die Strafverfolgung mehrerer Richter, Urkundsbeamter und Rechtspfleger des Landes Hessen. Sie hält die namentlich Benannten für schuldig, sie und ihre Familie in verbrecherischer Weise um ihr Erbe gebracht zu haben, indem sie Scheinprozesse zugelassen und prozessrechtswidrig hätten führen lassen. Durch Schriftfälschungen, Täuschungen und Bandenbildung bzw. die Deckung dieser Taten hätten die genannten Personen ihrer Familie ein Grundstück geraubt, das ihr damaliger Schwiegervater 1957 testamentarisch ihrem damaligen Ehemann hinterlassen habe. Sie hält die nach ihrer Auffassung begangenen und von ihr im Einzelnen dargelegten Rechtsverstöße für einen Bruch der Verfassung und beantragt die Annullierung aller Scheinprozesse, die ihr Schwager bzw. dessen Erben in Gang gesetzt hätten, insbesondere eines Beschlusses vom 19. März 2002. II. Die Landesregierung und der Landesanwalt hatten Gelegenheit zu Stellungnahme.

2 B

I. Die Anträge sind unzulässig. Soweit die Antragstellerin begehrt, über den Staatsgerichtshof auf ihre Anzeige hin die Strafverfolgung wegen eines von ihr im Verhalten der namentlich genannten Personen gesehenen Verfassungsbruchs zu erzwingen, fehlt dem Staatsgerichtshof die Zuständigkeit. Der möglicherweise auf Art. 147 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) abzielende Antrag kann keinen Erfolg haben, denn dem Staatsgerichtshof fehlt trotz des gegenteiligen Normtextes des Art. 147 Abs. 2 HV insoweit die Zuständigkeit zum Tätigwerden. Art. 147 Abs. 2 HV ist durch die bundesrechtliche Regelung des § 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung - EGStPO - auf Grund von Art. 31 Grundgesetz gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 09.07.1997 - P.St. 1271 -, StAnz. 1997, S. 2299). Nach § 6 EGStPO sind die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze für alle Strafsachen außer Kraft getreten, über die die ordentlichen Gerichte nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu entscheiden haben. Ob ein strafbarer Verfassungsbruch vorliegt, bestimmt sich nach dem Strafgesetzbuch. Die Verfolgung gehört zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Der Staatsgerichtshof kann auch im Übrigen keine strafrechtlichen oder disziplinarischen Sanktionen gegen die von der Antragstellerin genannten Personen verhängen, denn das Landesverfassungsgericht ist kein den hessischen Gerichten übergeordnetes Aufsichtsorgan, das angerufen werden kann, um Richter und Beamte des Landes Hessen wegen behaupteter Gesetzesverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. Die Einleitung und Durchführung von Strafverfahren fällt nicht in die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs (Beschluss vom 09.07.1997, a.a.O.). Soweit die Antragstellerin die Aufhebung von Entscheidungen der Nachlassgerichte begehrt, macht der Staatsgerichtshof von der Möglichkeit Gebrauch, die Annahme der Grundrechtsklage gemäß § 43a StGHG einstimmig abzulehnen und von einer Begründung abzusehen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

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