Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-08-15, P.St. 1619

P.St. 1619Verfassungsgericht15.08.2002

Regest

1. Das Gehörsrecht verpflichtet ein Gericht zur Begründung seines Rechtsstandpunktes, aufgrund dessen es das Vorbringen eines Beteiligten für unerheblich erachtet, nur dann, wenn dieser Rechtsstandpunkt vom eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht und Wortlaut bzw. höchstrichterliche Interpretation gerade das zentrale Vorbringen der Partei darstellen oder ihm zugrunde liegen. 2. Die durch § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG geforderten Angaben sind in der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG zu machen. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 5. Januar 2001, 2/17 S 75/99, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1619 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-08-15

Aktenzeichen: P.St. 1619

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:0815.P.ST.1619.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, Art 3 Verf HE, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 43 Abs 2 StGHG HE, § 535 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Das Gehörsrecht verpflichtet ein Gericht zur Begründung seines Rechtsstandpunktes, aufgrund dessen es das Vorbringen eines Beteiligten für unerheblich erachtet, nur dann, wenn dieser Rechtsstandpunkt vom eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht und Wortlaut bzw. höchstrichterliche Interpretation gerade das zentrale Vorbringen der Partei darstellen oder ihm zugrunde liegen.

  2. Die durch § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG geforderten Angaben sind in der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG zu machen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 5. Januar 2001, 2/17 S 75/99, Urteil

Gründe

1 I.

Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, durch das sie zur Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten an ihren Vermieter verurteilt worden sind.

2 Die Antragsteller haben ab dem 1. August 1994 eine Erdgeschosswohnung in einem Zweifamilienwohnhaus in B... gemietet. Unter Berufung auf Mängel der Mietsache minderten sie den Mietzins von September 1995 bis April 1996. Ab Juli 1996 kürzten die Antragsteller zudem den vereinbarten Mietzins um einen ihrer Ansicht nach gegen das Verbot der Mietpreisüberhöhung verstoßenden Anteil.

3 Der Vermieter der Antragsteller erhob daraufhin beim Amtsgericht B... Klage auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten. Die Antragsteller beriefen sich gegenüber dem Zahlungsverlangen u.a. auf Mängel der Mietsache. Sie rügten den die Benutzbarkeit einschränkenden Zustand der Terrasse, der auf das Fehlen einer Regenrinne am darüber befindlichen Balkon zurückzuführen sei. Grundstückszaun, Eingangstor und Briefkasten seien zudem so verrostet, dass stets die Gefahr bestehe, die Kleidung zu beschmutzen. Ferner sei die Post gegen unbefugten Zugriff nichtgesichert und mangels Sichtfenster im Briefkasten bei Regen aufgeweicht. lm Treppenhaus schließlich herrsche ein unerträglicher Gestank, der darauf beruhe, dass die Mitbewohnerin im Obergeschoss im Treppenhaus nach Schweiß riechende Kleidung lagere und ihre Katze dort die Notdurft verrichten lasse.

4 Das Amtsgericht B... verurteilte die Antragsteller mit Urteil vom 8.Januar1999 -3a C 919/96- gesamtschuldnerisch zur Zahlung. Zu der von den Antragstellern geltend gemachten Minderung führte das Amtsgericht aus, die Antragsteller seien nicht berechtigt, die Miete wegen etwaiger Mängel zu kürzen. Das Vorbringen zur Terrasse sei unerheblich. Eine Terrasse sei zur Benutzung bei Regen nicht gedacht. Zudem finde § 539 BGB Anwendung, und zwar auch bezüglich etwaiger Mängel an Eingangstor, Grundstückszaun und Briefkasten. Bezüglich des Treppenhauses und der behaupteten Geruchsbelästigung sei der Vortrag der Antragsteller unsubstantiiert. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Antragsteller nach Vortrag des Vermieters dort nasse Hundetücher trockneten. Zu der dadurch entstehenden Geruchsbelästigung hätten sich die Antragsteller nicht geäußert.

5 Die Antragsteller legten - im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil ein. Ergänzend behaupteten die Antragsteller, sie hätten im Hinblick auf die Mängel an Grundstückszaun und Eingangstor einer bei Mietbeginn abgegebenen Zusicherung des Vermieters vertraut, nach der den Mängeln abgeholfen würde, und legten hierzu den Kostenvoranschlag einer Malerfirma vom 10. Mai 1994 vor.

6 Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die Antragsteller mit Urteil vom 5. Januar 2001 -2/17 S 75/99- unter geringfügiger Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten. Das Landgericht hielt die Ausführungen des Amtsgerichts für zutreffend und sah insofern von einer nochmaligen Darlegung der Rechtslage gemäß § 543 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - ZPO a.F. - weitgehend ab. lm Hinblick auf die Mietminderung verwies das Landgericht ausdrücklich auf das zutreffende amtsgerichtliche Urteil, nach dem eine Minderung im Hinblick auf § 539 BGB ausgeschlossen sei. Zudem führte das Landgericht aus, es komme sonach nicht darauf an, ob überhaupt eine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit vorliege, was angesichts der geltend gemachten, eher als geringfügig anzusehenden Mängel fraglich erscheine.

7 Am 8. Februar 2001 haben die Antragsteller gegen das ihnen am 11. Januar 2001 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Grundrechtsklage erhoben.

8 Sie rügen Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Gleichheitsrechts des Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

9 Dem Landgericht sei vorzuwerfen, dass es sich in den Entscheidungsgründen trotz der umfangreichen Ausführungen der Antragsteller im Berufungsverfahren weder im Einzelnen mit den geltend gemachten Mängeln auseinandergesetzt noch erläutert habe, warum im konkreten Fall § 539 BGB eingreife. Wegen des Vorbringens der Antragsteller im Einzelnen wird insofern auf die Grundrechtsklageschrift vom 8. Februar 2001 Bezug genommen.

10 Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2002 haben die Antragsteller ihr Vorbringen zur Begründetheit der Grundrechtsklage ergänzt.

11 Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

12 1. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Januar 2001 -2/17 S 75/99- ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt und gegen den Gleichheitsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt,

13 2. dieses Urteil für kraftlos zu erklären und die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

14 II.

Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig, soweit die Antragsteller eine Verletzung des Willkürverbots durch das angefochtene Urteil rügen. Zu dem behaupteten Verstoß gegen das Willkürverbot enthalte die Grundrechtsklage, die sich allein mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör befasse, keinerlei Ausführungen. Soweit die Antragsteller eine Gehörsverletzung durch das angegriffene Urteil rügten, sei die Grundrechtsklage unbegründet. Eine gehörswidrige Nichtberücksichtigung des Vortrags der Antragsteller zu den Mängeln der Mietsache scheide aus, da das Landgericht das Vorbringen der Antragsteller nach seinem Rechtsstandpunkt für unerheblich erachtet habe.

15 III.

Der Landesanwalt hat erklärt, sich an dem Verfahren über die Grundrechtsklage der Antragsteller nicht zu beteiligen.

16 IV.

Der Vermieter als durch die Entscheidung begünstigter Dritter verteidigt das Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main.

17 V.

Die Verfahrensakten des zivilgerichtlichen Ausgangsverfahrens sind vom Staatsgerichtshof beigezogen worden.

18 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig, weil sich aus dem dem Staatsgerichtshof innerhalb der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - unterbreiteten Sachverhalt die Möglichkeit einer Verletzung der von den Antragstellern als beeinträchtigt gerügten Grundrechte nicht mit der nach § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGHG erforderlichen Plausibilität ergibt.

19 Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass in der Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der als beeinträchtigt benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt. Dazu gehört auch, dass der Antragsteller deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung ergeben soll (vgl. StGH, Beschluss vom 08.11.2000 - P.St. 1329 -, StAnz. 2000, S. 3986), d.h. welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat. Diesen Darlegungserfordernissen hat der Antragsteller innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StGHG zu genügen (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. Urteil vom 09.06.1999 - P.St.1299 -, StAnz. 1999, S. 2380).

20 Die Möglichkeit einer für das angegriffene Urteil ursächlichen Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs haben die Antragsteller nicht mit der nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erforderlichen Plausibilität aufgezeigt.

21 Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Prozessstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrundezulegen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Ist einfachgesetzlich die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung vorgesehen - wie für das hier angegriffene Berufungsurteil durch §§ 523, 313 Abs. 3, 543 Abs. 1 ZPO a.F.-, so fordert die gehörsrechtliche Berücksichtigungspflicht verfassungsrechtlich indes nur, dass sich das Gericht mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen auseinandersetzt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St.1356 -, NZM 1999, 1088 <1090>). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Sie sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung nachweisbar zu dokumentieren. Namentlich gewährt das Gehörsrecht keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999 - P.St.1356 -, a.a.0.).

22 Solche Umstände haben die Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt.

23 Soweit sie die landgerichtliche Auslegung des § 539 des Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung - BGB a.F. - mangels näherer Darstellung in den Entscheidungsgründen beanstanden, scheidet die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 3 HV bereits deshalb aus, weil das Gehörsrecht ein Gericht zur Begründung seines Rechtsstandpunktes, aufgrund dessen es das Vorbringen eines Beteiligten für unerheblich erachtet, nur dann verpflichtet, wenn dieser Rechtsstandpunkt vom eindeutigen Wortlaut oder von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht und Wortlaut bzw. höchstrichterliche Interpretation gerade das zentrale Vorbringen der Partei darstellen oder ihm zugrundeliegen (vgl. StGH, Urteil vom 20.10.1999 - P.St. 1356 -, a.a.0.). Dies ist hier nicht der Fall. § 539 BGB a.F., dessen Wortlaut u.a. einen Ausschluss der Minderung bei anfänglicher Kenntnis eines Mangels der Mietsache vorsieht, findet nach herrschender Meinung analoge Anwendung, wenn ein Mieter bei einem nachträglich erkannten Mangel den Mietzins über eine geraume Zeit vorbehaltlos weiter zahlt (vgl. BGH NJW 1974, 2233 f. ; NJW-RR 1992, 276 ff. ; NJW 1997, 2764 f.). Welchen Anforderungen ein das Gewährleistungsrecht erhaltender Vorbehalt zu genügen hat, hängt nach Rechtsprechung und Literatur dabei maßgeblich von der Ernsthaftigkeit der Mängelbeanstandungen des Mieters sowie der Länge der Zeit ab, in der die ungekürzten Mietzahlungen erfolgen (vgl. BGH a.a.O.; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 7.Aufl. 1999, § 539 BGB Rdnr.31 ff.). Ein Ausschluss der Minderung kommt danach auch in Betracht, wenn der Mieter wiederholt Mängel beanstandet oder der Vermieter ihm Mängelbeseitigung versprochen hat, der Mieter aber trotz Ausbleibens der Abhilfe über einen längeren Zeitraum den Mietzins in voller Höhe weiter entrichtet, ohne einen Vorbehalt ausdrücklich zu erklären (vgl. BGH NJW 1974, 2233 f. ; NJW 1997, 2674 ff. ; OLG Stuttgart WuM 1997, 619 f. ). Auf der Grundlage des dem Staatsgerichtshof von den Antragstellern mitgeteilten Sachverhalts ist nicht erkennbar, dass das Landgericht seiner Entscheidung eine von diesem herrschenden Verständnis abweichende Interpretation des § 539 BGB a.F. zugrunde gelegt hat.

24 Die Antragsteller haben auch keine besonderen Umstände aufgezeigt, die den Schluss zuließen, das Landgericht habe bei der Anwendung des so ausgelegten § 539 BGB a.F. in gegen das Gehörsrechtsverstoßender Weise tatsächliches Vorbringen der Antragsteller unberücksichtigt gelassen. Ihre Darlegungen im Schriftsatz vom 5. Februar 2002 bleiben insofern bereits deshalb unberücksichtigt, weil sie nicht in der Monatsfrist des § 45 Abs. 1 StGHG erfolgt sind, die ab Bekanntgabe des angegriffenen Urteils an die Antragsteller durch Zustellung am 11. Januar 2001 lief. In der Frist des § 45 Abs. 1 StGHG sind nämlich auch die durch § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG geforderten Angaben vollständig zu machen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz. 1999, S. 2380 <2382>).

25 Für die Möglichkeit eines gegenüber der behaupteten Gehörsverletzung eigenständigen Verstoßes des angegriffenen Urteils gegen das Willkürverbot ist dem Vorbringen der Antragsteller kein Anhaltspunkt zu entnehmen.

26 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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