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P.St. 1533•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-08-15, P.St. 1533
P.St. 1533Verfassungsgericht15.08.2002
Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV wird durch die fehlerhafte Anwendung der eine Vorlagepflicht normierenden Verfahrensvorschrift erst dann verletzt, wenn das Gericht die einfachgesetzliche Verfahrensvorschrift willkürlich unrichtig anwendet oder Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt. Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt, 24. September 1999, 301 C 4153/99, Urteil vorgehend LG Frankfurt, 2. Mai 2000, 2/11 S 456/99, Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-08-15
Aktenzeichen: P.St. 1533
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:0815.P.ST.1533.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 3 Verf HE, Art 20 Abs 1 S 1 Verf HE, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE ... mehr
Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV wird durch die fehlerhafte Anwendung der eine Vorlagepflicht normierenden Verfahrensvorschrift erst dann verletzt, wenn das Gericht die einfachgesetzliche Verfahrensvorschrift willkürlich unrichtig anwendet oder Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt.
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt, 24. September 1999, 301 C 4153/99, Urteil vorgehend LG Frankfurt, 2. Mai 2000, 2/11 S 456/99, Urteil
1 A.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts Frankfurt am Main in einer mietrechtlichen Streitigkeit.
2 Er und seine Ehefrau bewohnten von August 1984 bis August 1997 eine Wohnung in H... .
3 Der Antragsteller erhob beim Amtsgericht Frankfurt am Main eine Zahlungsklage gegen seine frühere Vermieterin. Aus eigenem und von seiner Frau abgetretenem Recht machte er die Rückzahlung überzahlten Mietzinses für den Zeitraum vom 1. Mai 1993 bis zum 31. Januar 1994in Höhe von DM 1.439,10, den Ersatz von ihm zur Mängelbeseitigung erbrachter Aufwendungen in Höhe von DM 515,38, die Rückerstattung geleisteter Nebenkosten in Höhe von DM 1.271,05 sowie Ersatz eines Zinsverlusts in Höhe von DM 399,98 und eines weiteren Schadens in Höhe von DM 175,00 geltend.
4 Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage des Antragstellers mit Urteil vom 24. September 1999 -301 C 4153/99- ab. Dem Antragsteller stünden die geltend gemachten Zahlungsansprüche schon nach seinem eigenen Vortrag nicht zu. Für den Zeitraum vom 1. Mai 1993 bis zum 31. Januar 1994 könne er Rechte wegen Mietminderung gegen die Vermieterin nicht geltend machen, denn er habe schon den behaupteten Mangel der Mietsache nicht substantiiert vorgetragen. Soweit er behaupte, die Wohnung sei mit Schwarzschimmelbefallen gewesen, mangele es an einer substantiierten Darlegung, seit wann und in welchem Umfang dies der Fall gewesen sei. Ferner habe er weder das Schreiben, mit dem der Schwarzschimmelbefall angezeigt worden sein solle, vorgelegt noch dessen Zugang unter Beweis gestellt. Darüber hinaus trage der Antragsteller auch nichts dazu vor, dass er etwa den Mietzins lediglich unter Vorbehalt gezahlt habe. Zahle ein Mieter jedoch den Mietzins trotz Kenntnis des Mangels weiterhin längere Zeit ohne eine entsprechende Vorbehaltserklärung, so verliere er seine Mietminderungsrechte in entsprechender Anwendung des § 539 BGB in der bis zum August 2001 geltenden Fassung - BGB a.F. -.
5 Dem Antragsteller stehe auch der geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich von Reparaturkosten in Höhe von DM 515,38 schon nach seinem eigenen Vortrag nicht zu. Abgesehen davon, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten gemäß Rechnung vom 3. März 1994 schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers sowohl um Anschluss- als auch Reparaturkosten handele und aus der Rechnung die ebenfalls enthaltenen Kosten für den Anschluss der neuen Spülmaschine nicht herausgerechnet werden könnten, da nichtersichtlich sei, welches Ventil und welche Stücke Kunststoff für den Anschluss der Spülmaschine und welche Materialteile für den Austausch des Hauptwasserhahns erforderlich gewesen seien, habe der Antragsteller schon nicht vorgetragen die Vermieterin wegen der Mangelhaftigkeit des Hauptwasserhahns in Verzug gesetzt zu haben. Zwar behaupte er, den Schaden mit Schreiben vom 1. Februar 1994 gemeldet zu haben, ohne dass die Vermieterin hierauf reagiert habe. Dass er die Vermieterin wegen der geschuldeten Mangelbeseitigung in Leistungsverzug gesetzt habe, habe er aber nicht vorgetragen. Soweit der Antragsteller behaupte, es habe sich bei dem Austausch des Wasserhahns um eine unaufschiebbare Notmaßnahme gehandelt, sei sein Vortrag nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein defekter Hauptwasserhahn, der bereits am 1. Februar defekt gewesen sein solle, plötzlich Anfang März im Wege einer Notmaßnahme ausgetauscht habe werden müssen.
6 Auch den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Betrages von DM 1.271,05 wegen verspäteter Nebenkostenabrechnung habe der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargetan. Insofern trage der Antragsteller lediglich vor, der Anspruch sei Gegenstand eines Rechtsstreits umgekehrten Rubrums. Zu Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs lasse sich der Klagebegründung dagegen nichts entnehmen.
7 Dem Antragsteller stünden auch die geltend gemachten Ansprüche in Höhe von DM 399,98 und DM 175,00 wegen der Unterlassung der Mitteilung von steuerlichen Zinsabschlägen und Solidarzuschlag nicht zu. Nach dem Vortrag des Antragstellers sei davon auszugehen, dass die Vermieterin verpflichtet gewesen sei, ihm für die fraglichen Zeiträume die auf die Kaution gezahlten Zinsabschläge und Solidaritätszuschläge mitzuteilen. Aus der bislang fehlenden Mitteilung dieser Daten könne der Antragsteller jedoch lediglich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges einen eingetretenen Schaden gegenüber der Vermieterin geltend machen. Insoweit teile der Antragsteller jedoch nicht mit, die Vermieterin im Hinblick auf die Mitteilung von Zinsabschlägen und Solidaritätszuschlag in Verzug gesetzt zu haben. Dem Vortrag des Antragstellers sei zu entnehmen, dass die Vermieterin ihm mitgeteilt habe, sie werde ihm die Daten übermitteln. Dass daraufhin Maßnahmen ergriffen worden seien, die Vermieterin in Verzug zu setzen, trage der Antragsteller nicht vor.
8 Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Berufung des Antragstellers mit Urteil vom 2. Mai 2000 -2/11 S 456/99- zurück. Zur Begründung des dem Antragsteller, am 4. Mai 2000 zugestellten Berufungsurteils verwies das Landgericht auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils. Ergänzend führte das Landgericht aus, der Anspruch auf Rückzahlung vorbehaltlos geleisteter Mieten in Kenntnis der Mängel scheitere an § 814 BGB a.F. Für den Anspruch in Höhe von DM 515,38 fehle es an den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 BGB a.F.; im Übrigen beträfen die Kosten vorwiegend die Installation der Spülmaschine des Antragstellers. Eine verspätete Nebenkostenabrechnung rechtfertige nicht die Rückforderung der gezahlten Nebenkosten, was schon rechtskräftig entschieden worden sei. Der geltend gemachte Zinsschaden des Antragstellers sei der Höhe nach völlig unsubstantiiert. Um einen Schaden aus der unterlassenen Mitteilung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags herzuleiten, hätte der Antragsteller diese Beträge bei der Steuererklärung 1996 als geleistete Steuern einsetzen und den dadurch bedingten geringfügig höheren Rückzahlungsbetrag darlegen und die Differenz verlangen müssen. Für die Ansprüche in Höhe von DM 399,98 und DM 174,34 fehle jegliche Grundlage.
9 Am 4. Juni 2000 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben.
10 Er rügt Verletzungen der Garantie des gesetzlichen Richters, des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie des Gleichheitssatzes in dessen Ausprägung als Willkürverbot. Rechtsanwendungswillkür sowie Verstöße gegen die Garantie des gesetzlichen Richters sieht der Antragsteller darin, dass das Landgericht eine Vorlage nach § 541 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung -ZPO a.F.- an das Oberlandesgericht unterlassen hat. Zur Vorlage sei das Landgericht zunächst verpflichtet gewesen, weil dessen Rechtsauffassung, nach der der Mietminderung die §§ 539, 814 BGB a.F. entgegenstünden, willkürlich eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachte. lm Hinblick auf den vom Antragsteller geltend gemachten Ersatz von Aufwendungen sei das Landgericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer verzugsbegründenden Mahnung abgewichen. Gleichwohl habe es auch hier die Einholung eines Rechtsentscheids nach § 541 ZPO a.F. unterlassen und hierdurch erneut die Garantie des gesetzlichen Richters verletzt. Auch im Zusammenhang mit der vom Antragsteller begehrten Rückforderung von Nebenkosten habe das Landgericht Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) verletzt, nach dem niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe. Entscheidungserheblich sei insofern die Rechtsfrage gewesen, ob eine erheblich verspätete Abrechnung von Nebenkosten einer unzulässigen rückwirkenden Erhöhung von Betriebskosten gleichzustellen sei. Hierbei handele es sich um, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 541 ZPO a.F., die das Landgericht zur Vorlage an das Oberlandesgericht verpflichtet habe. Indem das Landgericht dies unterlassen habe, habe es einen weiteren Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters begangen. Zugleich begründe die unterbliebene Befassung des Landgerichts mit dieser grundsätzlichen Rechtsfrage eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Schließlich habe das Landgericht den Schaden nicht richtig gewürdigt, welcher dem Antragsteller dadurch entstanden sei, dass die Vermieterin ihren Mitteilungspflichten hinsichtlich steuerlicher Zinsabschläge und des Solidaritätszuschlags nicht nachgekommen sei.
11 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
12 1. festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 1999 -301 C 4153/99- und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2000 - 2/11 S 456/99 - ihn in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und im Gleichheitsgrundrecht des Art. 1 HV in dessen Ausprägung als Willkürverbot verletzen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main darüber hinaus gegen die Garantie des gesetzlichen Richters verstößt,
13 2. diese Urteile für kraftlos zu erklären und die Sache an eine andere Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
14 II.
Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
15 III.
Die Vermieterin als die durch die angegriffenen Urteile begünstigte Dritte verteidigt die zivilgerichtlichen Entscheidungen.
16 B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
17 Soweit sich die Grundrechtsklage gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main richtet, folgt dies aus § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -, wonach der Staatsgerichtshof nur prüft, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen - hier des Landgerichts Frankfurt am Main - auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht.
18 Die gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Grundrechtsklage ist unzulässig, weil sich aus dem Vorbringen des Antragstellers die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten nicht mit der nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erforderlichen Plausibilität ergibt.
19 Ein Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch die unterbliebene Einholung eines Rechtsentscheids nach § 541 ZPO a.F. ist nach dem dem Staatsgerichtshof unterbreiteten Sachverhalt von vornherein auszuschließen. Der durch Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV in gleicher Weise wie durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf den gesetzlichen Richter kann allerdings dadurch verletzt sein, dass ein Gericht seine Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht verletzt. Dabei begründet indes nicht jede fehlerhafte Auslegung oder Anwendung der eine Vorlagepflicht normierenden Verfahrensvorschrift zugleich einen vom Staatsgerichtshof zu beanstandenden Grundrechtsverstoß. Art.20 Abs. 1 Satz 1 HV ist vielmehr erst verletzt, wenn das Gericht die einfachgesetzliche Verfahrensvorschrift willkürlich unrichtig anwendet oder Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Urteil vom 09.06.1999 -P.St.1299-, StAnz. 1999, S. 2380).
20 Für eine derartige objektiv unhaltbare Verkennung des § 541 ZPO a.F., der eine Vorlagepflicht statuiert, wenn das Landgericht als Berufungsgericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will, hat der Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt. Hinsichtlich des von den Fachgerichten angenommenen Verlusts des Gewährleistungsrechts der Minderung in analoger Anwendung des § 539 bzw. nach § 814 BGB a.F. hat der Antragsteller insbesondere keine Entscheidung benannt, von der das Landgericht abgewichen wäre. Die in der Grundrechtsklageschrift angeführten Urteile des Bundesgerichtshofs betreffen allein den Entstehungstatbestand der Minderung. Bezüglich der für den Aufwendungsersatzanspruch des § 538 Abs. 2 BGB a.F. bedeutsamen Verzugsvoraussetzungen hat der Antragstellergleichfalls nicht deutlich gemacht, dass das Landgericht diese anders ausgelegt hätte als der Bundesgerichtshof oder ein Oberlandesgericht. Nach dem dem Staatsgerichtshof vom Antragsteller unterbreiteten Sachverhalt hat das Landgericht im Anschluss an das Amtsgericht vielmehr lediglich das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint. Für eine - vom Antragsteller behauptete - Verkennung des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 541 ZPO a.F. im Zusammenhang mit der verspäteten Geltendmachung von Betriebskosten durch die Vermieterin ist nichts ersichtlich.
21 Schließlich ist auch die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör wegen fehlender Auseinandersetzung des Landgerichts mit den Rechtsfolgen einer erheblich verspäteten Nebenkostenabrechnung in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht gegeben. Denn das Gehörsrecht als Verfahrensgrundrecht garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zu dessen Verfahrensstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2001 - P.St. 1358 -, StAnz. 2001, S. 1177). Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Sie sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung nachweisbar zu dokumentieren. Insbesondere bietet das Gehörsrecht grundsätzlich keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht - wie hier - nach seinem insofern maßgeblichen Rechtsstandpunkt ein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen einer Partei für unbeachtlich hält (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Urteil vom 20.10.1999 -P.St1356-, NZM 1999, 1088 <1090>).
22 Eine gegenüber den behaupteten Verletzungen der Garantie des gesetzlichen Richters und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs eigenständige Rüge einer Verletzung des Willkürverbots ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Das gilt auch für seine Äußerungen, nach denen das Landgericht den Schaden nichtrichtig gewürdigt haben soll, der ihm dadurch entstanden sei, dass die Vermieterin ihren Mitteilungspflichten hinsichtlich steuerlicher Zinsabschläge und des Solidaritätszuschlags nicht nachgekommen sei. Inwiefern hierin eine Grundrechtsverletzung sollte liegen können, hat der Antragsteller nicht dargetan.
23 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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