Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-08-14, P.St. 1711

P.St. 1711Verfassungsgericht14.08.2002

Regest

Das Gehörsrecht gewährt keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1711 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-08-14

Aktenzeichen: P.St. 1711

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:0814.P.ST.1711.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 34 S 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 3 Verf HE, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 43 Abs 2 StGHG HE ... mehr

Leitsatz

Das Gehörsrecht gewährt keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.

Gründe

1 A.

Die Antragstellerin wendet sich gegen ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einer amtshaftungsrechtlichen Streitigkeit.

2 Sie begehrte im ordentlichen Rechtsweg Schadensersatz wegen einer ihrer Ansicht nach amtspflichtwidrigen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts über eine Klage, mit der die Antragstellerin von einer früheren Arbeitnehmerin Schadensersatz wegen einer von dieser betriebenen angeblich unzulässigen Zwangsvollstreckung forderte.

3 Die Antragstellerin verpflichtete sich in einem über rückständige Gehaltsansprüche vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main geführten Rechtsstreit durch Prozessvergleich vom 17. März 1992 zur Zahlung von D M 2.720,- brutto sowie weiterer DM 280,- netto an die Arbeitnehmerin. Mit Beschluss vom 24. Juni 1992 wurde der nach §§ 850 ff. ZPO pfändbare Teil der im Vergleich titulierten Gehaltsforderung bis zur Höhe von DM 1.053,50 für einen Gläubiger der Arbeitnehmerin gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen.

4 Auf Antrag der Arbeitnehmerin vom 26. Juni 1992 wurden mit Beschluss vom 20. Juli 1992 wegen der im Vergleich titulierten Forderung Ansprüche der Antragstellerin gegen die Frankfurter Sparkasse gepfändet.

5 Ein weiterer Gläubiger der Arbeitnehmerin bewirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24. September 1992, der sich auf den pfändbaren Anteil der im Vergleich titulierten Gehaltsforderung bis zur Höhe von DM 4.800,84 bezog.

6 Die Antragstellerin übersandte der Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 23. September 1992 einen Scheck über DM 1.679,99 und bat diese, die Kontenpfändung aufzuheben. lm Januar 1993 erklärte die Arbeitnehmerin gegenüber der Frankfurter Sparkasse, sie leite aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von DM 1.679,99 keine Rechte mehr her. lm März 1994 verzichtete die Arbeitnehmerin auf sämtliche Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20. Juli 1992.

7 Bereits im Oktober 1992 halte die Antragstellerin eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht Offenbach am Main erhoben. In diesem Verfahren machte die Arbeitnehmerin widerklagend Zahlungsbegehren geltend. Die Antragstellerin erweiterte die Vollstreckungsabwehrklage um ein Schadensersatzbegehren, das sie zunächst allein gegen die Arbeitnehmerin, in der Folge parteierweiternd auch gegen das Land Hessen, richtete.

8 Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 7. Juni 1994 - 2 Ca 603/92 - erklärte das Arbeitsgericht Offenbach am Main die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich vom 17. März 1992 für unzulässig. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, die Zwangsvollstreckung sei im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Zahlung der Antragstellerin in Höhe von DM 1.679,99 in Höhe dieses Betrages unzulässig. Die Zwangsvollstreckung durch Pfändung der Geschäftskonten der Antragstellerin sei auch im Hinblick auf den Differenzbetrag wegen des zeitlich vorausgehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unzulässig, da die Arbeitnehmerin insoweit nicht mehr zur Zahlung an sich einziehungsbefugt sei.

9 Mit Schluss-Versäumnisurteil vom 7. März 1995 -2 Ca 603/92- wies das Arbeitsgericht Offenbach am Main die gegen die Arbeitnehmerin gerichtete Schadensersatzklage der Antragstellerin ab.

10 Die Antragstellerin legte Einspruch ein, richtete ihre Schadensersatzklage nun auch gegen das Land Hessen und erhöhte ihr Schadensersatzbegehren auf zuletzt DM 97.680,65 nebst Zinsen. Der geltend gemachte Schaden sei ihr durch die unberechtigte Zwangsvollstreckung der Arbeitnehmerin sowie durch die nicht sachgerechte Bearbeitung ihrer Vollstreckungsgegenklage durch das Arbeitsgericht Offenbach am Main entstanden. Zur Begründung eines schadensstiftenden Verhaltens der Arbeitnehmerin führte die Antragstellerin aus, dieser seien sämtliche Umstände bekannt gewesen, aus denen sich die Unzulässigkeit der Kontenpfändung ergeben habe.

11 Das Arbeitsgericht Offenbach am Main trennte das gegen das Land Hessen gerichtete Verfahren ab. In dem zwischen der Antragstellerin und der Arbeitnehmerin geführten Rechtsstreit entschied das Arbeitsgericht Offenbach am Main mit Urteil vom 20. Juni 1995 -2 Ca 603/92-, dass das Schluss-Versäumnisurteil vom 7. März 1995 aufrecht erhalten bleibe und die Klage der Antragstellerin auch im Weiteren in Höhe von DM 92.680,20 abgewiesen werde.

12 Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung machte die Antragstellerin zusätzlich geltend, dass die Arbeitnehmerin nach Zahlung des pfändungsfreien Betrages mit Schreiben vom 23.September1992 die Pfändung hätte zurücknehmen müssen. Die Aufrechterhaltung der unberechtigten Pfändung durch die Arbeitnehmerin sei rechtswidrig gewesen und habe ihr den geltend gemachten Schaden zugefügt.

13 Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main mit Urteil vom 14. August 1996 - 2 Sa 1513/9 5 - zurück. Der Antragstellerin stehe gegen die Arbeitnehmerin kein Schadensersatzanspruch zu, weil diese aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17. März 1992 über DM 2.560,- brutto Gehalt für Februar 1992, DM 160,--brutto weiteren Lohn und DM 280,- netto die Zwangsvollstreckung betrieben habe. Die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin sei rechtmäßig gewesen. Entscheidender Zeitpunkt sei die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 20. Juli 1992, weil aus dieser Vollstreckung die Antragstellerin ihre Schadensersatzansprüche herleite. Es stehe fest, dass die Antragstellerin ihre Schuld aus dem gerichtlichen Vergleich jedenfalls bis zur - vergeblichen - Zwangsvollstreckung in die bei der Frankfurter Sparkasse geführten Konten der Antragstellerin nicht getilgt habe. Die Pfändung der Forderungen der Arbeitnehmerin durch einen Gläubiger mache die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich nicht unzulässig. Soweit die Antragstellerin auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24. September 1992 über DM 4.800,84,- abstelle, sei die Pfändung gegenüber der Zwangsvollstreckung der Arbeitnehmerin in die Konten der Antragstellerin zeitlich nachfolgend und auf die Zulässigkeit dieser Zwangsvollstreckung ohne Einfluss. Auch die zeitlich frühere Pfändung vom 24. Juni 1992 berühre hier nicht das Recht der Arbeitnehmerin, ihr Recht aus dem gerichtlichen Vergleich durch Zwangsvollstreckung in die bei der Frankfurter Sparkasse geführten Konten der Antragstellerin zu suchen. Auch wenn die Arbeitnehmerin durch Pfändung und Überweisung eines Gläubigers über DM 1.053,50 das Recht zur Disposition und Durchsetzung ihrer titulierten Forderung eingebüßt hätte, wäre dies nur in der Höhe von DM 1.053,50 eingetreten. Wegen des Restes wäre der Arbeitnehmerin das Recht zur Zwangsvollstreckung geblieben. lm Übrigen übersehe die Antragstellerin, dass die Forderung der Arbeitnehmerin gemäß §§ 850 ff. ZPO bevorrechtigt und gegen Pfändung geschützt gewesen sei. In Höhe des unpfändbaren Teils der Lohnansprüche wären ihre Rechte aus dem gerichtlichen Vergleich gar nicht auf den Gläubiger übergegangen. Die von der Arbeitnehmerin betriebene Zwangsvollstreckung in die bei der Frankfurter Sparkasse geführten Konten erweise sich danach als rechtmäßig. Bis zur völligen Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem gerichtlichen Vergleich sei die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet gewesen, ihren Vollstreckungsantrag zurückzunehmen.

14 Mit Klageschrift an das Landgericht Frankfurt am Main vom 15. Dezember 1999 begehrte die Antragstellerin vom Land Hessen Ersatz der ihr im Verfahren vor den Arbeitsgerichten entstandenen Prozesskosten. Das Hessische Landesarbeitsgericht habe amtspflichtwidrig verkannt, dass es ein die rechtskräftige Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung im Teilurteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 7. Juni 1994 gebunden gewesen sei. Die Entscheidung sei auch insofern unrichtig, als mit dem Zeitpunkt des Antrags auf Zwangsvollstreckung ein falscher Zeitpunkt des schadensbegründenden Ereignisses als Ausgangspunkt gewählt worden sei. Der Schaden sei ihr nämlich dadurch entstanden, dass auch nach Zahlung des pfändungsfreien Betrages am 23. September 1992 die Pfändung bis zum 20. November 1992 nicht auf Grund einer Erklärung der Arbeitnehmerin aufgehoben worden sei. Die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts hätten ihr gegenüber unsachlich entschieden und den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt.

15 Das Landgericht wies die Klage der Antragstellerin mit Urteil vom 28. Juni 2000 -2/4 0 376/99- ab. Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes könne - da der geltend gemachte Schaden auf einem Urteil beruhe - nur bestehen, wenn die Pflichtverletzung des Landesarbeitsgerichts in einer Straftat bestehe. Eine Straftat sei jedoch nicht gegeben. Den für eine Rechtsbeugung erforderlichen Vorsatz der Richter habe die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Zwar könne auf das für die Rechtsbeugung erforderliche Bewusstsein des Richters, seine Entscheidung könne unvertretbar und damit falsch sein, in der Regel nur auf Grund von Indizien geschlossen werden. Solche Indizien lägen im Streitfall jedoch nicht vor. Zum einen sei die Auffassung der Antragstellerin zumindest nicht unzweifelhaft, dass das Landesarbeitsgericht an eine Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Vollstreckungsgegenklage in der Weise gebunden gewesen sei, dass es von der Unrechtmäßigkeit der Vollstreckung habe ausgehen müssen. Der Umfang der Bindung an das arbeitsgerichtliche Teilurteil habe nur in den Grenzen der Rechtskraft bestanden. Rechtskraft habe das Teilurteil des Arbeitsgerichts nur insoweit erlangt, als die Zwangsvollstreckung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Vollstreckungsgegenklage unzulässig gewesen sei, also am 7. Juni 1994. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die von der Antragstellerin geltend gemachten Schäden bereits entstanden gewesen. Auch der Vortrag der Antragstellerin, im gesamten Verfahren sei bereits durch die prozessleitenden Verfügungen zu ihrem Nachteil deutlich geworden, dass das Gericht zu einer objektiven und sachlichen Behandlung der Rechtsangelegenheit wenig Neigung gehabt habe, sei unzureichend. Dieser Vortrag sei zu unbestimmt und pauschal. Es werde weder deutlich, welche prozessleitenden Verfügungen des Landesarbeitsgerichts die Antragstellerin meine, noch, wie sich daraus ein Schluss auf die Vorstellung der Richter über die zutreffende Entscheidung ziehen lasse. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte dafür, dass den Richtern des Landesarbeitsgerichts die von der Antragstellerin behauptete Verletzung des Beibringungsgrundsatzes bewusst gewesen sei. Auch die Tatsache, dass das Landesarbeitsgericht am Schluss der Entscheidungsgründe auf die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Antragstellerin zur Zahlung des geschuldeten Betrages sowie auf deren Unzuverlässigkeit abstelle, weise nicht darauf hin, dass die Richter ihre Auffassung über die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme für möglicherweise unvertretbar hielten.

16 Mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil machte die Antragstellerin geltend, die mit bedingtem Vorsatz begangene Rechtsbeugung liege gerade in der mit § 322 ZPO unvereinbaren Rechtsansicht der Arbeitsrichter, dass die Zwangsvollstreckung berechtigt gewesen sei. Ferner beanstandete die Antragstellerin, dass sowohl die Richter des Landesarbeitsgerichts als auch die Richter des Arbeitsgerichts im Hinblick auf den Ursachenzusammenhang zwischen der Pfändung und der Kürzung der Kreditlinie vom Beibringungsgrundsatz abgewichen seien und sich von unsachlichen Erwägungen zur wirtschaftlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin hätten leiten lassen. Hilfsweise beantragte die Antragstellerin zur Frage der Vereinbarkeit des Richterspruchprivilegs nach § 839 Abs. 2 BGB mit Gemeinschaftsrecht eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs herbeizuführen.

17 Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies mit der Antragstellerin am 14. November 2001 zugestelltem Urteil vom 30. Oktober 2001 -1 U 116/00- die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurück. In den Entscheidungsgründen nahm das Oberlandesgericht zunächst auf das Urteil des Landgerichts Bezug und führte weiterhin aus, die Kammer habe den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu Recht als bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt abgewiesen. Die dagegen erhobenen Einwände der Berufung seien nicht durchgreifend. Die Antragstellerin könne mit ihrem weiterhin erhobenen Vorwurf nicht durchdringen, die Richter des Landesarbeitsgerichts hätten sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht, weil sie sich amtswidrig vorsätzlich über die Rechtskraft des Teilurteils des Arbeitsgerichts Offenbach vom 7. Juni 1994 und die davon ausgehende Bindungswirkung hinweggesetzt hätten. Die Antragstellerin verkenne dabei bereits, dass die materielle Rechtskraftwirkung des Urteilsausspruchs vom 7. Juni 1994 lediglich darin bestehe, dass damit die Vollstreckbarkeit des im Vergleich vom 17. März 1992 begründeten Anspruchs für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beseitigt worden sei. Das Landgericht habe somit zutreffend darauf verwiesen, dass demgemäß von dem Teilurteil keine Rechtskraftwirkung und -bindung des Landesarbeitsgerichts bezüglich der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung ausgegangen sei, denn darüber sei im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage als prozessualer Gestaltungsklage nicht rechtskräftig zu befinden gewesen, was insbesondere für die Frage des Bestehens dagegen erhobener materiell-rechtlicher Einwendungen gelte. Es könne somit keine Rede davon sein, dass die Richter des Landesarbeitsgerichts Rechtsbeugung begangen hätten, weil sie ihm Rahmen der Schadensersatzklage der Antragstellerin die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Arbeitnehmerin betriebenen Zwangsvollstreckung in eigener Zuständigkeit geprüft und diese bejaht hätten. Zu Unrecht mache die Antragstellerin daher geltend, wegen Missachtung der Rechtskraft des Teilurteils liege eine Amtspflichtverletzung vor, die in der Form der Rechtsbeugung begangen worden sei.

18 Weiter legte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil unter Wiedergabe von Ausführungen in einem in einem Parallelverfahren ergangenen Urteil vom 22. Januar 1998 -1 U 62/96-, dessen Gegenstand Amtshaftungsansprüche wegen Amtspflichtverletzungen des Arbeitsgerichts Offenbach im Main im Zusammenhang mit der Bearbeitung vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe der Antragstellerin waren, dar, dass auch im Vorfeld des arbeitsgerichtlichen Teilurteils vom 7. Juni 1994 keine Amtspflichtverletzungen begangen worden seien.

19 Schließlich führte das Oberlandesgericht in den Entscheidungsgründen aus, dass es auf die weiteren Berufungseinwände gegen die vom Landgericht - im Übrigen zu Recht - verneinte Schadenskausalität nicht mehr ankomme, da bereits kein für den geltend gemachten Schaden ursächliches amtswidriges Verhalten vorliege. Nach allem sei auch dem klägerischen Hilfsbegehren einer Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof nicht zu entsprechen gewesen, denn die vermeintlich in § 839 Abs. 2 BGB enthaltene Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und des Rechtsstaatsgebotes tangiere die Sach- und Rechtslage des vorliegenden Rechtsstreits nicht. Die dazu vorgetragenen Beanstandungen hätten für die Entscheidungsfindung des vorliegenden Rechtsstreits keine Rolle gespielt, weil der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits mangels Vorliegens einer Amtspflichtverletzung als unbegründet zu erachten gewesen sei. Das sogenannte Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB und die diesbezüglichen Haftungsbeschränkungen seien hier nicht entscheidungserheblich gewesen.

20 Am 14. Dezember 2001 hat die Antragstellerin Grundrechtsklage erhoben.

21 Sie rügt Verletzungen des Gleichheitssatzes in dessen Ausprägung als Willkürverbot sowie ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

22 Willkürlich und gehörsverletzend sei, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sich nicht mit dem von der Antragstellerin zur Entscheidung gestellten Sachverhalt - Amtspflichtverletzung bei der Entscheidung über die gegen die Arbeitnehmerin gerichtete Schadensersatzklage - befasst habe, sondern ausschließlich mit dem Gegenstand des Parallelverfahrens - Amtspflichtverletzung der Arbeitsgerichte bei der Bearbeitung vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe der Antragstellerin -. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei zudem dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof verneint habe.

23 Wegen des Vorbringens der Antragstellerin im Einzelnen wird auf ihre Antragsschrift vom 12. Dezember 2001 Bezug genommen.

24 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

25 1. festzustellen, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2001 -1 U 116/00- ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt und gegen den Gleichheitsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt,

26 2. dieses Urteil für kraftlos zu erklären und die Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

27 II.

Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.

28 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig, weil sich aus dem dem Staatsgerichtshof unterbreiteten Sachverhalt die Möglichkeit einer Verletzung der von der Antragstellerin als beeinträchtigt gerügten Grundrechte nicht mit der nach § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - erforderlichen Plausibilität ergibt.

29 Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass in der Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der als beeinträchtigt benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt. Dazu gehört auch, dass der Antragsteller deutlich macht, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die behauptete Grundrechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung ergeben soll, d. h. welche Verfahrenshandlung oder materiell-rechtliche Würdigung des Gerichts welche Grundrechtsverletzung aus seiner Sicht bewirkt hat (vgl. StGH, Beschluss vom 08.11.2000 - P.St.1329 -, StAnz. 2000, S. 3986).

30 Die Möglichkeit einer für das angegriffene Urteil ursächlichen Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Antragstellerin nicht mit der nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erforderlichen Plausibilität aufgezeigt.

31 Das durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie das durch Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Prozessstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zu Grunde zulegen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Beteiligten kennen und würdigen. Sie sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung nachweisbar zu dokumentieren. Namentlich gewährt das Gehörsrecht keinen Schutz dagegen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalls konkret eine Verletzung der genannten Verpflichtung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Urteil vom 20.10.1999-P.St.1356-, NZM 1999, 1088 <1090>).

32 Solche Umstände hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt.

33 Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich entgegen ihrem Vorbringen im angegriffenen Urteil mit Amtspflichtverletzungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts bei dessen Entscheidung über die gegen die Arbeitnehmerin gerichtete Schadensersatzklage der Antragstellerin befasst. Dies wird in den Entscheidungsgründen auf den Seiten 4 und 9 deutlich, in denen das Oberlandesgericht - auf Seite 4 in ausdrücklicher Abgrenzung zum Parallelverfahren, in dem es um einen Amtshaftungsanspruch der Antragstellerin wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen bei der Bearbeitung vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe ging - als Gegenstand des Verfahrens Amtspflichtverletzungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Zusammenhang mit dem von der Arbeitnehmerin gegen die Antragstellerin erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss benennt. Zudem hat sich das Oberlandesgericht im angegriffenen Berufungsurteil mit Amtspflichtverletzungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Zusammenhang mit der Rechtskraftwirkung des die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich vom 17. März 1992 für unzulässig erklärenden Teilurteils des Arbeitsgerichts Offenbach vom 7. Juni 1994 auseinandergesetzt. Eine etwaige Rechtskraftwirkung dieses Teilurteils aber war für das Hessische Landesarbeitsgericht ersichtlich nur bei dessen Entscheidung über die auf eine unberechtigte Zwangsvollstreckung gestützte Schadensersatzklage der Antragstellerin gegen die Arbeitnehmerin relevant.

34 Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Fehlen von Amtspflichtverletzungen im Vorfeld des arbeitsgerichtlichen Teilurteils, die das Hessische Landesarbeitsgericht nach Ansicht der Antragstellerin seinerseits amtspflichtwidrig verkannt haben soll, erlauben daher nicht den Schluss, das Oberlandesgericht habe seinem Berufungsurteil einen anderen als den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt zu Grunde gelegt.

35 Die Möglichkeit einer Gehörsverletzung scheidet auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügte unterbliebene Vorlage an den Europäischen Gerichtshof aus. Denn das Oberlandesgericht hat in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass es mangels Entscheidungserheblichkeit der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 839 Abs. 2 BGB von einer Vorlage abgesehen hat und damit die Gehörsgewährung dokumentiert.

36 Für die Möglichkeit eines gegenüber der behaupteten Gehörsverletzung eigenständigen Verstoßes des angegriffenen Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegen das Willkürverbot ist dem Vorbringen der Antragstellerin kein Anhaltspunkt zu entnehmen.

37 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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