Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-06-20, P.St. 1661

P.St. 1661Verfassungsgericht20.06.2002

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1661 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-06-20

Aktenzeichen: P.St. 1661

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:0620.P.ST.1661.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 1 Verf HE, Art 3 Verf HE, Art 103 Abs 1 GG, § 44 Abs 1 S 2 StGHG HE, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE ... mehr

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1 A. I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Ordnungsgeldbescheid des Schiedsamtes der Stadt Büdingen und einen Beschluss des Amtsgerichts Büdingen, durch den eine Anfechtungserklärung gegen den Ordnungsbescheid zurückgewiesen wurde.

2 Die antragstellende Partei eines Schlichtungsverfahrens - kurz: Partei - nach dem Hessischen Schiedsamtsgesetz vom 23. März 1994 (GVBl. l S. 148), zuletzt geändert durch Art. 3 AusführungsG zu § 15a EGZPO vom 6. Februar 2001 (GVBl. I S. 98) - kurz HSchAG - war etwa acht Jahre Mitglied des Antragstellers, eines eingetragenen Vereins. Der Antragsteller teilte der Partei im März 2000 schriftlich mit, dass sie wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen worden sei. Am 28. Februar 2001 beantrage die Partei die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beim Schiedsamt der Stadt Büdingen. Sie führte aus, gegen den Ausschluss habe sie sich bislang erfolglos gewehrt. Die Partei halte den Ausschluss für rechtswidrig und wolle wieder mit allen Rechten Mitglied des Antragstellers werden.

3 Der Antragsteller wurde vom Schiedsamt zu einer Schlichtungsverhandlung geladen. Daraufhin teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Schiedsamt mit, dass für den Antrag der Partei dessen Zuständigkeit nicht gegeben sei. Er könne daher dem Antragsteller nicht empfehlen, der Ladung Folge zu leisten.

4 Das Schiedsamt erklärte sich gegenüber dem Bevollmächtigten des Antragstellers gegenüber für zweifelsfrei zuständig. Die Mitgliedschaftsrechte beim Antragsteller umfassten auch geldwerte Vorteile. Die Partei habe beim Erwerb der Mitgliedschaft eine so genannte Eintrittsgebühr entrichten und drüber hinaus auch einen regelmäßigen Jahresbeitrag leisten müssen. Auch um eine eventuelle - zumindest teilweise - Rückerstattung dieser Beträge werde vorliegend wohl gestritten. Auf die Möglichkeit, ein Ordnungsgeld zu verhängen, werde nochmals hingewiesen.

5 Zum Schlichtungstermin erschien für den Antragsteller niemand. Das Schiedsamt setzte mit Bescheid vom 19. April 2001 - lfd. Nr. 32 - ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,-- DM gegen den Antragsteller fest.

6 Der Antragsteller erklärte mit Schreiben vom 20. April 2001 die Anfechtung Ordnungsgeldbescheides. Er führte aus, bei dem Verfahren über einen Vereinsausschluss handele es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit. Hierfür sei nicht das Schiedsamt, sondern das Landgericht zuständig. Darüber hinaus sei in der Vereinssatzung bestimmt, dass der Ausgeschlossene gegen die Entscheidung das ordentliche Gericht anrufen könne. Das Schiedsamt sei kein ordentliches Gericht. Der Antragsteller könne nicht gezwungen werden, an einem Verfahren teilzunehmen, für das eine Zuständigkeit nicht gegeben sei. Soweit das Schiedsamt der Anfechtung nicht abhelfe und diese dem Amtsgericht zur Entscheidung vorlegen wolle, werde um eine entsprechende Mitteilung gebeten. Für diesen Fall sei beabsichtigt, zur Frage der Befangenheit des Mitglieds des Amtsgerichts Büdingen, das zu einer Entscheidung über die Anfechtung berufen sei, vorzutragen.

7 Das Schiedsamt half der Anfechtung nicht ab, teilte das dem Antragsteller aber nicht mit. Das Amtsgericht Büdingen wies mit Beschluss vom 9. Mai 2001 - 318 E - die Anfechtung zurück. Zur Begründung führte es aus, das Schiedsamt sei nach § 13 HSchAG für das vorliegende Schlichtungsverfahren zuständig. Bei dem von der Partei geltend gemachten Anspruch handele es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch, da er auch eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand habe. Er gründe sich zwar auf ein nicht-vermögensrechtliches Verhältnis, sei aber gleichwohl vermögensrechtlich, da die Vereinsmitgliedschaft auch geldwerte Vorteile biete und das ausgeschlossene Mitglied Eintrittsgelder und Beiträge bezahlt habe. Der 1. Vorsitzende des Antragstellers habe daher zum Termin beim Schiedsamt erscheinen müssen. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 10. Mai 2001 zugestellt.

8 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Juni 2001 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Sie ist am 11. Juni 2001, einem Montag, eingegangen. Der Antragsteller begründet die Grundrechtsklage damit, dass das Schiedsamt und das Amtsgericht gegen das Willkürverbot verstoßen hätten, indem die sachliche Zuständigkeit des Schiedsamtes bejaht worden sei. Nach dem Inhalt des Antrages auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens handele es sich offensichtlich nicht um einen vermögensrechtlichen Anspruch. Die Partei habe einen solchen nicht bezifferbaren Anspruch nicht geltend gemacht, sie wende sich gegen den Ausschluss aus dem Verein. Das Amtsgericht habe auch ermitteln können, ob die Partei vermögensrechtliche Ansprüche geltend mache. Außerdem sehe die Satzung des Antragstellers vor, dass gegen einen Ausschluss aus dem Verein die Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeigeführt werden könne. Darauf sei bereits früher hingewiesen worden.

9 Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Das Schiedsamt habe den Antragsteller nicht von dessen Nichtabhilfeentscheidung informiert, obwohl er dies beantragt habe. Das zur Entscheidung über die Anfechtung berufene Mitglied des Amtsgerichts wäre möglicherweise wegen Befangenheit abzulehnen gewesen.

10 Durch die angegriffenen Entscheidungen sei dem Antragsteller außerdem der gesetzliche Richter entzogen worden, weil nach dem Gerichtsverfassungsgesetz weder das Schiedsamt noch das Amtsgericht zur Entscheidung berufen gewesen seien.

11 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

12 1. festzustellen, dass der Ordnungsgeldbescheid des Schiedsamtes der Stadt Büdingen vom 19. April 2001 - lfd. Nr. 32 - und der Beschluss des Amtsgerichts Büdingen vom 9. Mai 2001 - 318 E - den Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 1, 3, 20 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Hessen verletzen,

13 2. die genannten Entscheidungen für kraftlos zu erklären.

14 II.

Die Landesregierung ist der Ansicht, die Grundrechtsklage sei unzulässig, weil ihr an der erforderlichen Substantiierung fehle. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege bereits deshalb nicht vor, weil der Beschluss des Berichts einfachrechtlich fehlerfrei sei. Die Annahme einer vermögensrechtlichen Streitigkeit sei auch bei einem Ausschluss aus einem Verein denkbar. Das Schiedsamt habe nicht vor der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung die Standpunkte der Beteiligten klären müssen. Aus der Anlage des Schiedsamtsgesetzes ergebe sich, dass niemand einem Termin fernbleiben dürfe, weil er die Zuständigkeit des Schiedsamtes anzweifele. Das Schlichtungsverfahren sei einer Regelung durch Vereinssatzung entzogen. Eine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs sei nicht verletzt worden. § 18 Abs. 7 HSchAG könne keine Pflicht zu einem Hinweis, dass einer Anfechtungserklärung nicht abgeholfen werde, entnommen werden, vorliegend ebenso wenig dem Verfassungsrecht. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, außerdem habe er einen Befangenheitsantrag bereits mit der Anfechtungserklärung stellen können. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter scheide aus, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts in jedem Fall gegeben sei.

15 Der Landesanwalt hat erklärt, dass er sich nicht beteilige.

16 B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

17 1. Die gegen den Ordnungsgeldbescheid des Schiedsamtes der Stadt Büdingen erhobene Grundrechtsklage ist unzulässig, weil der Staatsgerichtshof nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - kurz: StGHG.- nur prüft, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zustände Gerichts auf einer Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrechts beruht.

18 2. Die Grundrechtsklage gegen den Beschluss des Amtsgerichts Büdingen ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen ein gerichtliche Entscheidung, dass in der Antragsschrift substantiiert ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der benannten Grundrechte der Verfassung de Landes Hessen durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, Beschluss vom 10.10.2001 - P.St. 1415 -, StAnz. 2001, S. 4123 <4124>).

19 a) Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 1 HV in seiner Ausprägung als Willkürverbot ist nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht plausibel. Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien schlechterdings nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 10.10.2001 - P.St. 1539 -, StAnz. 2001, S. 4338 <4340>). Das ist hier nicht der Fall.

20 Die Annahme des Amtsgerichts, dass die Zuständigkeit des Schiedsamtes nach § 13 Nr. 2 HSchAG gegeben war, weil die Partei einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend gemacht habe, ist nicht schlechthin unvertretbar. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 5 <9>) ist auch bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Ausschlusses aus einem Idealverein denkbar, dass im wesentlichen oder sogar ausschließlich wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und damit eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, Einl. IV Rdnr. 2).

21 Das Schiedsamt war bei seiner Entscheidung, den Antragsteller zur Schiedsverhandlung zu laden, nicht verpflichtet, abschließend zu prüfen, ob die Partei auch wirtschaftliche Zwecke verfolge. Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bedarf keiner ins Einzelne gehenden Begründung. Er muss lediglich die Namen und Anschriften der Parteien angeben und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein (§ 14 Abs. 1 Satz 4 HSchAG). Er soll den Gegenstand des Streits und das Begehren allgemein bezeichnen (§ 14 Abs. 1 Satz 5 HSchAG). Der strenge Beibringungs- oder Verhandlungsgrundsatz, wie er die Zivilprozessordnung beherrscht, gilt für das Schlichtungsverfahren so nicht. Die Schlichtungsverhandlung dient der Schiedsperson dazu, den Streitstoff von den Parteien überhaupt erst einmal geschildert zu bekommen (vgl. Landtagsdrucksache 13/3987, S. 37). Daher sind die Parteien nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HSchAG verpflichtet, in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen, und dürfen grundsätzlich dem Termin nicht deshalb fernbleiben, weil sie die Zuständigkeit des Schiedsamtes anzweifeln. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn eine Zuständigkeit des Schiedsamtes unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ernsthaft in Betracht kommen kann. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Das Schiedsamt hat der Erklärung der Partei, sie wolle wieder mit allen Rechten Mitglied des Antragstellers werden, entnommen, sie verbinde mit der Mitgliedschaft auch geldwerte Vorteile. Diese Annahme ist nicht willkürlich.

22 Ohne Bedeutung ist, dass die Satzung des Antragstellers vorsieht, ein vom Verein Ausgeschlossener könne die ordentlichen Gerichte anrufen. Das gesetzlich vorgeschriebene Schlichtungsverfahren kann durch Vereinssatzung nicht ausgeschlossen werden.

23 b) Der Antragsteller hat auch die Möglichkeit einer Verletzung des durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht plausibel dargetan. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt hat, dass es ihm vor seiner Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Antragsteller hat dem Darlegungserfordernis nämlich deswegen nicht genügt, weil er nicht angibt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Der Antragsteller hat insbesondere nicht dargelegt, dass und aus welchen nachvollziehbaren Gründen er gerade die entscheidende Richterin, ... wegen Befangenheit abgelehnt hätte.

24 c) Eine Verletzung des aus Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV folgenden Grundrechts auf den gesetzlichen Richter ist gleichfalls nicht substantiiert dargetan. Eine Verletzung dieses Grundrechts könnte überhaupt nur dann in Betracht gezogen werden, wenn das Amtsgericht seine Zuständigkeit zur Überprüfung der Ordnungsgeldfestsetzung zu Unrecht angenommen hätte, wobei nicht schon die bloße fehlerhafte, sondern erst die willkürliche, nicht vertretbare Rechtsanwendung das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter beeinträchtigt (StGH, Beschluss vom 10.10.2001 - P.St. 1415 -, a.a.0.). Zur Entscheidung über das festgesetzte Ordnungsgeld war nach § 18 Abs. 7 und 8 HSchAG gerade das Amtsgericht zuständig.

25 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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