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P.St. 1764•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-06-19, P.St. 1764
P.St. 1764Verfassungsgericht19.06.2002
Mit der Beschwerde nach § 30 der Hessischen Gnadenordnung vom 4. Oktober 2000 (GVBl. I S. 493) in der Fassung vom 3. Juli 2001 (GVBl. I S. 322) steht dem Betroffenen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, der es ihm in zumutbarer Weise ermöglicht, vor der Anrufung des Verfassungsgerichts die geltend gemachte grundrechtliche Beschwer zu beseitigen.
Entscheidungsdatum: 2002-06-19
Aktenzeichen: P.St. 1764
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:0619.P.ST.1764.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Mit der Beschwerde nach § 30 der Hessischen Gnadenordnung vom 4. Oktober 2000 (GVBl. I S. 493) in der Fassung vom 3. Juli 2001 (GVBl. I S. 322) steht dem Betroffenen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, der es ihm in zumutbarer Weise ermöglicht, vor der Anrufung des Verfassungsgerichts die geltend gemachte grundrechtliche Beschwer zu beseitigen.
Die Grundrechtsklage wird zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
1 A
Der Antragsteller befindet sich auf Grund eines Urteils des Landgerichts Limburg vom 16. Juni 1999 - … -, mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde, seit dem … 2001 in Haft und ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt Q untergebracht. Er wendet sich gegen eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft Limburg vom 22. April 2002, mit der diese ein Gnadengesuch des Antragstellers vom 2. Dezember 2001 als unbegründet ablehnte. In dem Gnadengesuch hatte der Antragsteller eine Strafaussetzung mindestens zur Durchführung dringend notwendiger Operationen begehrt.
2 Der Antragsteller rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und die Verletzung des von ihm als grundrechtsgleich bezeichneten Resozialisierungsgebotes. Für seine Grundrechtsklage beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
3 B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
4 Sie scheitert schon an dem Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage. Denn dem Antragsteller steht mit der Beschwerde nach § 30 der Hessischen Gnadenordnung vom 4. Oktober 2000 (GVBl. I S. 493) in der Fassung vom 3. Juli 2001 (GVBl. I S. 322) ein außergerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, der es ihm in zumutbarer Weise ermöglicht, ohne Anrufung des Verfassungsgerichts die geltend gemachte grundrechtliche Beschwer zu beseitigen (vgl. StGH, Beschluss vom 15.05.2002 - P.St. 1748 -). Medizinische Gründe stehen einer Verweisung des Antragstellers auf diesen ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelf nicht entgegen. Das Gutachten des Anstaltsarztes R vom 28. Dezember 2001, das der Antragsteller vorgelegt hat, spricht nicht gegen eine Therapierbarkeit des Antragstellers im geschlossenen Vollzug, so dass ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung über eine Beschwerde dem Antragsteller zumutbar ist.
5 Darüber hinaus erfüllt die Grundrechtsklage auch die in § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - normierten Zulässigkeitsanforderungen nicht. Dem Vortrag des Antragstellers lassen sich nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Grundrechte gerade im Gnadenverfahren verletzt worden sein könnten. Seine Einwendungen betreffen vielmehr die Verurteilung durch das Landgericht Limburg bzw. Entscheidungen der Staatsanwaltschaft in der Strafvollstreckung, gegen die eine Grundrechtsklage indessen, soweit ersichtlich, mangels vorheriger Rechtswegerschöpfung nach § 44 Abs. 1 StGHG oder mangels Einhaltung der einmonatigen Klagefrist gemäß § 45 Abs. 1 StGHG nicht in Betracht kommt.
6 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist gemäß § 29 StGHG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozeßordnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Grundrechtsklage zurückzuweisen.
7 II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
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