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P.St. 1748•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-05-15, P.St. 1748
P.St. 1748Verfassungsgericht15.05.2002
Entscheidungsdatum: 2002-05-15
Aktenzeichen: P.St. 1748
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:0515.P.ST.1748.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 456 StPO, § 458 Abs 2 StPO, § 458 Abs 3 StPO, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 43 Abs 2 StGHG HE
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
1 A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen die Behandlung seiner auf (zeitweise) Aufhebung von Strafhaft gerichteten Gesuche durch hessische Behörden.
2 Der Grundrechtsklageschrift des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er vom Amtsgericht Melsungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. lm Hinblick auf eine schwere Behinderung seines Sohnes S., die für diesen lebensgefährdende Folgen habe, beantragte der Antragsteller Vollstreckungsaufschub in Härtefällen gemäß § 456 der Strafprozessordnung - StPO -. Als zeitlich ersten Antrag benennt der Antragsteller ein Gesuch vom 1. Oktober 2001, als jüngsten eine Eingabe vom 1. Februar 2002. Nach Angabe des Antragstellers ist der Antrag vom 1. Oktober 2001 "bis dato nicht, jedenfalls nicht mit dem Aktenzeichen, entschieden", zum Schicksal des Antrags vom 1. Februar 2002 ist der Grundrechtsklageschrift ausdrücklich nichts zu entnehmen.
3 Der Antragsteller suchte darüber hinaus uni gnadenweise Gewährung von Strafausstand nach der Hessischen Gnadenordnung nach. Der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel als Gnadenbehörde lehnte mit Bescheid vom 5. März 2002 einen gnadenweisen Strafausstand als unbegründet ab.
4 Schließlich beruft sich der Antragsteller gegenüber dem Staatsgerichtshof auf - der Grundrechtsklageschrift nicht beigefügte - "Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerden" und beanstandet deren Behandlung durch das Hessische Ministerium der Justiz.
5 Der Antragsteller wendet sich unter Berufung auf Verletzungen seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -), des Willkürverbotes sowie des grundrechtlich gewährleisteten Resozialisierungsgebotes gegen den Beschluss der Gnadenbehörde vom 5. März 2002. Einen willkürlichen Verstoß gegen das Resozialisierungsgebot wirft der Antragsteller auch dem Hessischen Ministerium der Justiz vor, da seine Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerden bislang ohne Erfolg geblieben seien.
6 Wegen des Vorbringens des Antragstellers im Einzelnen, insbesondere zu seinen persönlichen Verhältnissen, wird auf die Grundrechtsklageschrift vom 4. April 2002 Bezug genommen.
7 II.
Der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
8 B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
9 Soweit sich die Grundrechtsklage gegen den Bescheid der Gnadenbehörde richtet, steht ihrer Zulässigkeit der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Denn mit der Beschwerde nach § 30 der Hessischen Gnadenordnung vom 4. Oktober 2000 (GVBl. I S. 493) in der Fassung vom 3. Juli 2001 (GVBl. I S. 322), dessen Absatz 2 zudem eine Aussetzungsmöglichkeit vorsieht, besteht im Gnadenverfahren ein außergerichtlicher Rechtsbehelf, der es dem Antragsteller in zumutbarer Weise ermöglicht, ohne Anrufung des Verfassungsgerichts die geltend gemachte grundrechtliche Beschwer zu beseitigen.
10 Soweit sich der Antragsteller gegen ein Tun oder Unterlassen des Hessischen Ministeriums der Justiz wendet, hat er den in § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - normierten Zulässigkeitsanforderungen nicht genügt. Das in dieser Vorschrift enthaltene Substantiierungserfordernis verlangt vom Grundrechtskläger einen aus sich heraus, d.h. ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahme anderer Verfahrensbeteiligter, verständlichen Vortrag. Dazu gehört notwendig, dass in der Antragsschrift der Gegenstand des Ausgangsverfahrens umfassend und nachvollziehbar wiedergegeben wird. Zudem muss ein Antragsteller deutlich machen, aus welchem rechtlichen Zusammenhang sich die Grundrechtsverletzung durch das angegriffene Verhalten öffentlicher Gewalt ergeben soll.
11 Das Vorbringen des Antragstellers wird diesen Substantiierungsanforderungen nicht gerecht, da der in der Antragsschrift mitgeteilte Sachverhalt eine Prüfung des Staatsgerichtshofs, ob das Hessische Ministerium der Justiz Grundrechte des Antragstellers verletzt hat, nicht zulässt. Insbesondere hat der Antragsteller den Inhalt seiner an das Hessische Ministerium der Justiz gerichteten Beschwerden nicht näher dargelegt.
12 Sollte die Grundrechtsklage des Antragstellers auch gegen die Behandlung seiner Anträge auf Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde gerichtet sein, steht ihrer Zulässigkeit entgegen, dass der Antragsteller nach dem dem Staatsgerichtshof von ihm unterbreiteten Sachverhalt den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Denn Einwendungen gegen eine vollstreckungsbehördliche Entscheidung, die nach der Kommentarliteratur (vgl. Paulus, in: KMR, StPO, § 458 Rdnr. 21) auch im Unterlassen einer beantragten oder angeregten Entscheidung bestehen kann, kann der Antragsteller im fachgerichtlichen Verfahren gemäß § 458 Abs. 2 StPO geltend machen, das auch die Möglichkeit vorläufiger Anordnungen eröffnet (§ 458 Abs. 3 StPO).
13 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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