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P.St. 1741•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-05-15, P.St. 1741
P.St. 1741Verfassungsgericht15.05.2002
Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zu dessen Verfahrensstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt, 10. August 2001, 33 C 4055/00 - 13, Urteil vorgehend LG Frankfurt, 26. Februar 2002, 2/11 S 306/01, Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-15
Aktenzeichen: P.St. 1741
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:0515.P.ST.1741.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, Art 3 Verf HE, § 535 BGB, § 549 Abs 1 BGB, § 553 BGB
Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zu dessen Verfahrensstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt, 10. August 2001, 33 C 4055/00 - 13, Urteil vorgehend LG Frankfurt, 26. Februar 2002, 2/11 S 306/01, Urteil
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
1 A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main in einer Mietsache, mit dem er zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung verurteilt wurde.
2 Der Antragsteller bewohnt als Mieter seit mehr als 20 Jahren eine Wohnung in Frankfurt am Main. In diesem Zeitraum wechselte das Eigentum an der Wohnung mehrmals. Seit Beginn des Mietverhältnisses hielt sich der Antragsteller mehrfach im Ausland auf. Während seiner Abwesenheit wurde die Wohnung von ihm jeweils an verschiedene Personen untervermietet.
3 Im Jahr 2000 kam es zwischen dem jetzigen Eigentümer, dem Kläger des Ausgangsverfahrens - im Folgenden: Kläger-, und dem Antragsteller zum Streit über die Berechtigung des Antragstellers zur Untervermietung. Nach der Mitteilung des Antragstellers, er habe die Wohnung für die Dauer eines voraussichtlich zweijährigen Auslandsaufenthalts an die T.- im Folgenden: AG - untervermietet, die die Wohnung für deren Mitarbeiterin A. angemietet habe, erklärte der Kläger mehrfach die Kündigung des Mietverhältnisses.
4 Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies mit Urteil vom 10. August 2001 - 33 C 4055/00-13- die Räumungsklage des Klägers ab. Auf Grund der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller berechtigt gewesen sei, die Wohnung in den Zeiten seiner berufsbedingten Auslandsaufenthalte auch ohne Einzelerlaubnis des jeweiligen Vermieters unterzuvermieten, sofern er Namen und Anzahl der Untermieter bekannt gegeben habe.
5 Mit der gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegten Berufung machte der Kläger u. a. geltend, er sei jedenfalls nicht verpflichtet, jeder Untervermietung, insbesondere nicht an ein Unternehmen, das die Wohnung willkürlich Dritten zur weiteren Nutzung überlassen könne, zuzustimmen. Zur Möglichkeit einer willkürlichen Überlassung der Wohnung durch die AG an Dritte erklärte sich der Antragsteller nicht.
6 Ein in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2002 "aufdringendes Anraten" des Gerichts geschlossener Vergleich, nach dem eine Untervermietung zukünftig nur nach vorheriger Vereinbarung gestattet und dem Antragsteller grundsätzlich das Recht eingeräumt sein sollte, vom Kläger die Zustimmung zur Untervermietung an natürliche Personen zu verlangen, wurde vom Kläger widerrufen.
7 Mit Urteil vom 26. Februar 2002 - 2/11 S 306/01 - verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Antragsteller unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an den Kläger bis zum 31. Mai 2002. Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, jedenfalls die mit Schriftsatz vom 23. Januar 2001 erklärte Kündigung habe das Mietvertragsverhältnis der Parteien beendet. Der der AG überlassene Gebrauch der Mieträume sei unbefugt gewesen. Bei ihrer Beurteilung folge die Kammer zwar zunächst dem Amtsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt, dass die Klausel des Mietvertrags über die Untervermietung auch durch mündliche Vereinbarung erweitert und die Untervermietung generell habe gestattet werden können. Dem Amtsgericht könne jedoch nicht in seiner Beurteilung gefolgt werden, wonach die - bewiesene - mündlich erteilte Weitervermietungserlaubnis des früheren Vermieters auch die im vorliegenden Fall - erstmalig - erfolgte Untervermietung an eine Firma, die ihrerseits die Wohnung einem Mitarbeiter zugewiesen habe, umfasse. Die Untervermietung an die AG sei einer zweistufigen Untervermietung gleich zu achten. Denn dem untervermietenden Antragsteller sei die Einflussnahme auf die Auswahl derjenigen natürlichen Personen entzogen, die in die Wohnung einziehen sollten. Es hätten daher vorliegend die gleichen Grundsätze zu gelten wie bei einer Unteruntervermietung. Insoweit gelte jedoch, dass sich die allgemein erteilte Erlaubnis, von einer Privatperson angemieteten Wohnraum unterzuvermieten, im Zweifel nicht auf eine weitere Untervermietung erstrecke. Eine einschränkungslose, auch die Untervermietung an ein gewerbliches Unternehmen umfassende Weitervermietungserlaubnis durch den früheren Vermieter lasse sich den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen nicht entnehmen. Sie erscheine auch vordem Hintergrund dessen, dass nach den Angaben des Zeugen S. zwischen Herrn G. und dem Antragsteller ein freundschaftliches Verhältnis bestanden habe, nicht zwingend. Denn Herr G. habe als Vermieter durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben können, dass zumindest der Antragsteller den Untermieter persönlich aussuche. Dies habe eine gewisse Gewähr für eine Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Nutzers vor dessen Einzug geboten.
8 Die Untervermietung des Antragstellers an die AG sei daher unberechtigt gewesen. Der Umstand, dass der Antragsteller auf das Schreiben des Klägers vom 12. Oktober 2000 hin nicht von der beabsichtigten Untervermietung abgesehen habe, habe für den Kläger das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen vertragswidrigen Gebrauchs begründet.
9 Am 21. März 2002 hat der Antragsteller gegen das ihm am 28. Februar 2002 zugestellte Berufungsurteil Grundrechtsklage erhoben.
10 Er rügt eine Verletzung seines Gleichheitsrechts aus Art. 1 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) in dessen Ausprägung als Willkürverbot sowie seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
11 Ausschlaggebend für das angegriffene Berufungsurteil sei nach dessen Entscheidungsgründen, dass das Landgericht das zwischen dem Antragsteller und der AG bestehende Untermietverhältnis einer zweistufigen Untervermietung gleichgesetzt habe. Das Landgericht sei bei dieser Wertung davon ausgegangen, dass die Auswahl der in die Wohnung einziehenden Person allein durch die AG erfolge und er auf die Auswahl keinen Einfluss habe. Diese Feststellung sei tatsächlich unzutreffend. Sie sei willkürlich und beruhe auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Nach § 13 Nr. 1 des - der Grundrechtsklageschrift beigefügten - Vertrages vom 6. November 2000 zwischen dem Antragsteller und der AG habe diese als Untermieterin das Recht, die Wohnung für den Mietzeitraum ihrer Mitarbeiterin A. und nach Absprache mit dem Antragsteller einem anderen Mitarbeiter zu überlassen. Das Landgericht habe diese Vereinbarung willkürlich nicht oder nur unvollständig zur Kenntnis genommen. Überdies habe das Landgericht dem Antragsteller auch keine Gelegenheit gegeben, sich zum vom Landgericht insofern angenommenen Inhalt seines Untermietvertrages mit der AG zu äußern und hierdurch den tatsächlichen Sachverhalt klarzustellen.
12 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
13 1. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2002 - 2/11 S 306/01 - den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das Gleichheitsgrundrecht des Art. 1 HV in dessen Ausprägung als Willkürverbot verletzt,
14 2. dieses Urteil für kraftlos zu erklären und die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
15 II.
Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig, da der Antragsteller eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt habe und eine gegenüber dem behaupteten Gehörsverstoß eigenständige Rüge einer Verletzung des Willkürverbots seinem Vortrag nicht zu entnehmen sei.
16 III.
Der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
17 IV.
Der Kläger als durch das angegriffene Urteil begünstigter Dritter verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
18 V.
Die Verfahrensakten des zivilgerichtlichen Ausgangsverfahrens sind vom Staatsgerichtshof beigezogen worden.
19 B
I.
Die Grundrechtsklage ist offensichtlich unbegründet. Das angegriffene Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main verstößt offenkundig gegen keines der vom Antragsteller als verletzt gerügten Grundrechte der Hessischen Verfassung.
20 Die Verurteilung des Antragstellers zur Räumung und Herausgabe der Wohnung beruht nicht auf einer Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
21 Das durch Art. 3 HV in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zu dessen Verfahrensstoff in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 16.01.2001 - P.St. 1358 -, StAnz. 2001, S. 1177). Für den Zivilprozess ist dabei zu berücksichtigen, dass die Zivilprozessordnung grundsätzlich vom Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz ausgeht. Dieser Grundsatz besagt, dass der vom Gericht seiner Entscheidung zu Grunde zu legende tatsächliche Prozessstoff nur von den Parteien beizubringen ist. Dies bedeutet, dass die Parteien entscheiden, welcher Tatsachenstoff in den Prozess eingeführt wird, und dass das Gericht seinem Urteil nur solche Tatsachen zu Grunde legen darf, die von den Parteien vorgetragen worden sind.
22 Die vom Antragsteller behauptete Nichtberücksichtigung der konkreten Ausgestaltung seines Vertrages mit der AG, namentlich dessen § 13 Nr. 1,ist danach schon deshalb keine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Antragsteller es versäumt hat, diesen Tatsachenstoff dem Landgericht im Verfahren über die Räumungsklage zu unterbreiten. Der Antragsteller hat den Vortrag des Klägers, die AG könne willkürlich darüber befinden, wer die Wohnung beziehe, nicht bestritten und hat dem Landgericht den Vertrag vom 6. November 2000 im Verfahren über die Räumungsklage nicht vorgelegt. Weder im Tatbestand des angegriffenen Urteils (§ 286 Abs. 2 i.V.m. § 314 ZPO) noch im Sitzungsprotokoll ist die Vorlage des Untermietvertrags erwähnt. Der Vertrag befindet sich auch nicht in den beigezogenen fachgerichtlichen Verfahrensakten.
23 Soweit der Antragsteller das Berufungsurteil als gegen sein Gehörsrecht verstoßende Überraschungsentscheidung zu rügen sucht, scheidet eine Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts gleichfalls offenkundig aus. Das von der Garantie rechtlichen Gehörs umfasste Äußerungsrecht eines Beteiligten erfordert einen rechtlichen Hinweis des Gerichts nur in dem Ausnahmefall, in dem das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen beabsichtigt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. StGH, Urteil vom 05.04.2000 - P.St.1302 -, StAnz. 2000 S. 1843).Eine solche Ausnahmekonstellation lag hier nicht vor. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, eine allgemeine Erlaubnis zur Untervermietung berechtige nichtnotwendig zugleich zu einer mehrstufigen Untervermietung, wird im Hinblick auf berechtigte Interessen des Hauptvermieters in Rechtsprechung und Literatur vertreten (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1992, 783 ; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. 1999, § 549 BGB Rdnr.48, Palandt/Weidenkaff BGB, 61. Aufl. 2002, § 540 Rdnr. 7). Der Antragsteller musste nach dem Prozessgeschehen auch damit rechnen, dass die rechtliche Problematik einer mehrstufigen Untervermietung Bedeutung für die Entscheidung über den Rechtsstreit erlangen konnte. Denn der Kläger hatte sowohl in seiner Klageschrift vom 28. November 2000 als auch in seiner Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2001 die Auffassung vertreten, die Untervermietung an eine juristische Person mit der Möglichkeit willkürlicher Weitergabe sei nicht von einer vom früheren Vermieter erteilten Erlaubnis gedeckt. Anlass, diese Rechtsfrage zu bedenken, bestand zudem, weil der vom Landgericht dringend angeratene Vergleich eine Untervermietung auf natürliche Personen beschränkte und selbst deren Zulässigkeit nur nach vorheriger Vereinbarung vorsah.
24 Eine gegenüber dem behaupteten Gehörsverstoß eigenständige Rüge einer Verletzung des Willkürverbots ist dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen.
25 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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