Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2002-01-16, P.St. 1708

P.St. 1708Verfassungsgericht16.01.2002

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1708 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-01-16

Aktenzeichen: P.St. 1708

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2002:0116.P.ST.1708.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 43 Abs 2 StGHG HE, § 456 StPO, § 458 Abs 2 StPO

Gründe

1 A

Das Amtsgericht Melsungen verurteilte den Antragsteller zu 2 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung. Der Antragsteller zu 2 verbüßt die Freiheitsstrafe nach seinem Vortrag seit September 2001in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt. Bereits vor Strafantritt beantragte er einen Aufschub der Vollstreckung. Er teilt nicht mit, ob dieser Antrag beschieden worden ist. Nach Haftantritt beantragte der Antragsteller zu 2 unter Hinweis auf die Hessische Gnadenordnung, die Vollstreckung zu unterbrechen. Erst nach einer Dienstaufsichtsbeschwerde habe er die Antwort erhalten, zur Frage einer Strafunterbrechung sei die Justizvollzugsanstalt zu hören.

2 Am 7. Dezember 2001 hat der Antragsteller zu 1 Grundrechtsklage erhoben. Er ist der Ansicht, die weitere Strafvollstreckung bringe für den von ihm als sein Stiefvater bezeichneten Antragsteller zu 2 und ihn weit außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile. Insbesondere drohten dem schwerbehinderten Antragsteller zu 1 bei der weiteren Verbüßung der Freiheitsstrafe des Antragstellers zu 2 erhebliche Gesundheitsschäden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sei nach der Hessischen Gnadenordnung zu unterbrechen. Der Antragsteller zu 1 rügt die Verletzung von Art. 1, 2, 3, 4 und 21 der Verfassung des Landes Hessen. Am 17. Dezember hat der Antragsteller zu 2 ebenfalls den Staatsgerichtshof angerufen und erklärt, dass er sich der Grundrechtsklage des Antragstellers zu 1 anschließe.

3 B

  1. Die Grundrechtsklage des Antragstellers zu 2 ist wegen der Subsidiarität der Grundrechtsklage gegenüber anderen Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. StGH, Beschluss vom 01.02.1995 - P.St. 1192 -) unzulässig. Der Antragsteller zu 2 hat die fachgerichtlichen Möglichkeiten, die behauptete Grundrechtsverletzung zu beseitigen, nicht genutzt.

4 Der Antragsteller zu 2 hat vor Strafantritt einen Antrag auf vorübergehenden Aufschub der Vollstreckung nach § 456 der Strafprozessordnung - StPO - gestellt. Der Antrag ist mit Strafantritt nicht gegenstandslos geworden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 456 Rdnr. 4; Fischer, in: Karlsruher Kommentar, 4. Aufl. 1999, § 456 Rdnr. 7). Bei Erfolglosigkeit des an die Vollstreckungsbehörde gerichteten Antrags konnte der Antragsteller zu 2 fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Nach § 458 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht, wenn in den Fällen des § 456 StPO Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben werden. § 458 Abs. 3 Satz 1 StPO sieht vor, dass der Fortgang der Vollstreckung durch eine Einwendung nicht gehemmt wird; das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen. Ohne Bedeutung ist, ob eine ausdrückliche Entschließung der Vollstreckungsbehörde vorliegt, eine Entscheidung im Sinne des Gesetzes kann auch im Unterlassen einer beantragten Entscheidung bestehen (Paulus, in: KMR, StPO, § 458 Rdnr. 21).

5 Die Subsidiarität der Grundrechtsklage entfällt nicht deshalb, weil mit der Grundrechtsklage das Ziel eines gnadenweisen Strafausstandes und kein Strafaufschub nach § 456 StPO verfolgt wird. Denn wenn der Antragsteller zu 2 durch eine Verweigerung des gnadenweisen Strafausstandes in seinen Grundrechten verletzt sein sollte, so könnte diese Grundrechtsverletzung, weil der Antrag auf vorübergehenden Aufschub der Vollstreckung vor Strafantritt gestellt wurde, durch einen Strafaufschub behoben werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu 2 die ihm nach § 458 Abs. 2 StPO zu Gebote stehenden Einwendungen erhoben hätte, um zu versuchen, einen solchen Strafaufschub mit gerichtlicher Hilfe zu erreichen.

6 2. Der Antragsteller zu 1 ist nicht antragsbefugt Seine Grundrechtsklage genügt nicht den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG -. Denn der Antragsteller zu 1 hat keinen Sachverhalt geschildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der benannten Grundrechte durch die öffentliche Gewalt ergibt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Schutzbereich der dem Antragsteller zu 1 zustehenden Grundrechte überhaupt dadurch verletzt sein kann, dass dem Antragsteller zu 2 ein gnadenweiser Strafausstand verwehrt wird. Keinesfalls können dem Antragsteller zu 1 weitergehende rechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung eines Strafausstandes zugunsten des Antragstellers zu 2 zustehen als dem Antragsteller zu 2 selbst. Das wird dadurch unterstrichen, dass gerichtliche Verfahren oder Verfahren der Vollstreckungs- oder Vollzugsbehörde, durch die das Ziel eines Gnadengesuchs auf eine im Gesetz vorgesehene Weise erreicht werden kann, nach § 6 Abs. 1 der Hessischen Gnadenordnung vom 4. Oktober 2000 (GVBl. I S. 493) in der Fassung vom 3. Juli 2001 (GVBl. I S. 322) grundsätzlich Vorrang vordem Gnadenverfahren haben und die Gnadenbehörde bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens mit dem Gnadenverfahren innehält. Solange ein solches Verfahren nicht durchgeführt worden ist, kann der Antragsteller zu 1 ebenso wenig wie der Antragsteller zu 2 dadurch in seinen Grundrechten verletzt sein, dass ein gnadenweiser Strafausstand nicht gewährt wird.

7 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.