Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2001-10-10, P.St. 1539

P.St. 1539Verfassungsgericht10.10.2001

Regest

In Ausnahmefällen darf ein Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überzeugung ohne Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch aus einer bestrittenen, unbewiesenen Parteibehauptung schöpfen. Insbesondere innere Tatsachen können durch Umstände bewiesen werden, die nach der Lebenserfahrung auf das Vorhandensein der festzustellenden Tatsache schließen lassen. Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt, 17. September 1999, 33 C 4485/98-50, Urteil vorgehend LG Frankfurt, 9. Mai 2000, 2/11 S 393/99, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Staatsgerichtshof des Landes Hessen — P.St. 1539 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-10-10

Aktenzeichen: P.St. 1539

ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2001:1010.P.ST.1539.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, Art 1 Verf HE, Art 3 Verf HE, § 535 BGB, § 814 BGB ... mehr

Leitsatz

In Ausnahmefällen darf ein Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überzeugung ohne Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch aus einer bestrittenen, unbewiesenen Parteibehauptung schöpfen. Insbesondere innere Tatsachen können durch Umstände bewiesen werden, die nach der Lebenserfahrung auf das Vorhandensein der festzustellenden Tatsache schließen lassen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt, 17. September 1999, 33 C 4485/98-50, Urteil vorgehend LG Frankfurt, 9. Mai 2000, 2/11 S 393/99, Urteil

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1 I.

Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, mit welchem ein von der Antragstellerin geltend gemachter Anspruch auf Rückzahlung überhöhten Mietzinses zum überwiegenden Teil abgewiesen wurde.

2 Die Antragstellerin wechselte beruflich 1994 von Hamburg nach Frankfurt und suchte eine Wohnung. In einer Anzeige wurde eine Wohnung als „kompl. sanierte 2-ZW, 55 m 2 " angeboten. Diese Wohnung mietete die Antragstellerin im Juli 1994 von den Beklagten des Ausgangsverfahrens. Das zunächst auf fünf Jahre befristete Mietverhältnis begann am 1. August 1994 und endete vorzeitig am 31. Dezember 1998. Es war eine Staffelmiete vereinbart, im ersten Jahr monatlich 1.250,- DM.

3 Nach ihrem Einzug wandte sich die Antragstellerin wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung an das Amt für Wohnungswesen der Stadt Frankfurt am Main. Dieses leitete gegen die Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) ein und überprüfte zu diesem Zweck Lage, Ausstattung und Größe der Wohnung in Anwesenheit der Antragstellerin am 25. Oktober 1994. Ein Bericht des Amtes für Wohnungswesen vom 26. Oktober 1994 stellte eine Wohnungsgröße von 44,19 m 2 fest. Eine aufgrund dieser Wohnungsgröße vom Amt für Wohnungswesen durchgeführte überschlägige Berechnung der Miete vom 12. Dezember 1994 ergab einen monatlichen Mietzins von 660,- DM, der aber wegen der Einordnung in eine jüngere Baualtersklasse mit Berechnung vom 21. März 1995 auf 889,- DM korrigiert wurde.

4 Die Antragstellerin und die Beklagten verhandelten über den Mietpreis. Mit Schreiben vom 9. Mai 1995 bot die Antragstellerin eine Miete von 1.110,- DM rückwirkend ab 1. April 1995 an, die sich in Staffeln erhöhen sollte. Am 21. Juli 1995 unterzeichneten die Parteien einen Nachtrag zum Mietvertrag. Der Mietzins wurde rückwirkend ab dem 1. April 1995 auf 1.160,- DM festgesetzt, er sollte sich jährlich erhöhen.

5 Bereits mit Schreiben vom 1. Juni 1995 hatte das Amt für Wohnungswesen der Antragstellerin mitgeteilt, das Ermittlungsverfahren werde eingestellt, nachdem die Beklagten mit der Antragstellerin eine einvernehmliche Regelung getroffen hätten. Zivilrechtliche Belange blieben unberührt. Am 12. Dezember 1996 wandte sich die Antragstellerin telefonisch erneut an das Amt für Wohnungswesen. Dieses teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 3. März 1997 mit, man habe die Angelegenheit noch einmal geprüft. Von einer erneuten Einleitung des Verfahrens werde abgesehen.

6 Unmittelbar vor Ende des Mietverhältnisses erhob die Antragstellerin am 28. Dezember 1998 Klage bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main, mit der sie von den Beklagten eine Rückzahlung von 6.440,50 DM in den Jahren 1994 und 1995 geleisteter Miete begehrte. Für den Zeitraum 1996 bis 1998 berühmte sich die Antragstellerin eines weiteren Anspruchs von 16.504,20 DM, den sie aus Kostengründen nicht in das Verfahren einbezog. Sie führte aus, die Miete sei unangemessen hoch im Sinne des § 5 WiStG gewesen. Die Vereinbarung im Mietvertrag sei insoweit nichtig, als der vereinbarte Mietzins die um 20 % erhöhte ortsübliche Vergleichsmiete überstiegen habe. Die Rückforderungsansprüche stützte die Antragstellerin auch auf Minderung, weil die Wohnung erheblich kleiner gewesen sei als von den Beklagten versprochen. Der Klage fügte die Antragstellerin u.a. die Wohnflächenberechnung des Wohnungsamtes vom 26. Oktober 1994 bei. Die neue Mietzinsvereinbarung habe sie akzeptiert, weil sie aufgrund des Schreibens des Amtes für Wohnungswesen vom 1. Juni 1995 davon ausgegangen sei, die neue Miete sei rechtmäßig gewesen. Bis September 1998 habe die Antragstellerin die Miete nicht in Kenntnis der Nichtschuld geleistet. Bei Abschluss des Mietvertrages sei sie mit dem Frankfurter Wohnungsmarkt nicht vertraut gewesen. Nach dem Einzug in die Wohnung habe sie sich den Stadtführer des Journals Frankfurt gekauft, um sich zu orientieren. In diesem Heft sei das Thema überhöhte Mieten thematisiert und auf die mögliche Hilfe des Wohnungsamtes hingewiesen worden. So sei es zu der Anzeige gekommen. Das Wohnungsamt sei aber bis zum Herbst 1998 der ausschließliche Rechtsberater der Beklagten gewesen.

7 Die Beklagten führten aus, eine Rückforderung vermeintlich zuviel gezahlten Mietzinses sei bereits unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in der Ausprägung des § 814 BGB ausgeschlossen. Bereits vor Unterzeichnung des Mietvertrages sei die Antragstellerin unter Einschluss von Fragen der Miethöhe beraten sowie insgesamt über die Situation des Wohnungsmarktes im Stadtgebiet von Frankfurt am Main in qualitativer und quantitativer Hinsicht informiert gewesen. Unmittelbar nach Anmietung der Wohnung habe die Antragstellerin beim Amt für Wohnungswesen unter dem Gesichtspunkt der Mietpreisüberhöhung Anzeige erstattet. Auch bei Abschluss der Mietstaffelvereinbarung vom 21. Juli 1995 habe die Antragstellerin für bereits vergangene Zeiträume Rückforderungsansprüche weder geltend gemacht noch vorbehalten. Minderung könne sie nicht verlangen, weil sie die Zahlung des Mietzinses nicht mit einem Vorbehalt versehen habe. Die Beklagten hätten bei Abschluss des Mietvertrages nicht damit gerechnet, dass die vereinbarte Miete überhöht gewesen sei.

8 Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten mit Urteil vom 17. September 1999 - 33 C 4485/98-50 -, an die Antragstellerin 6.139,95 DM zu zahlen, und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Rückzahlungsanspruch sei im Wesentlichen aus § 812 BGB in Verbindung mit § 5 WiStG und § 134 BGB begründet. Die tatsächlich gezahlte Miete habe die üblichen Entgelte mehr als nur unwesentlich überstiegen. Das Verlangen auf Rückzahlung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Entscheidend sei die Unwirksamkeit der Mietpreisvereinbarung. Ein Mieter könne nicht wegen eines bestimmten Verhaltens vor oder im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss aus dem Schutzbereich von § 5 WiStG herausfallen.

9 Die Beklagten legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Sie führten umfangreich aus, der verlangte Mietzins sei gerechtfertigt. Die Rückforderung sei wegen § 814 BGB jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Antragstellerin positive Kenntnis von der Rechtslage gehabt habe. Die Antragstellerin habe mit einem Schreiben vom 9. Mai 1995 selbst eine neue Staffelmietvereinbarung vorgeschlagen.

10 Zusammen mit der Zustellung der Berufungsbegründung und der Terminsladung verfügte die Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 7. Januar 2000 an die Antragstellerin, sie möge auch zum Rechtsgedanken der Verwirkung vortragen, im Hinblick darauf, dass dem Nachtrag vom 21. Juli 1995 ihr Vorschlag vom 9. Mai 1995 vorausgegangen sei, der auf einer Beratung und einer Mietenberechnung durch das Amt für Wohnungswesen vom 21. März 1995 beruhe.

11 Das Amt für Wohnungswesen sei schon kurz nach Vertragsschluss eingeschaltet worden. Bis zur Beendigung des Mietvertrages am 31. Dezember 1998 habe sie, soweit ersichtlich, keine Bedenken gegen die Miethöhe gemäß dem Nachtrag geäußert.

12 Daraufhin erklärte die Antragstellerin, die Nichtigkeit einer überhöhten Mietzinsvereinbarung habe die Herausgabepflicht zur Folge. Dieser Grundsatz sei nicht nach Treu und Glauben einzuschränken, weil §§ 812 ff. BGB als lex specialis Einzelheiten der ungerechtfertigten Bereicherung regelten. Die Voraussetzungen des § 814 BGB lägen nicht vor. Trotz der Unterzeichnung des Nachtrages hätten die Beklagten nicht erwarten dürfen, dass der Konflikt beendet sei. Erstmals im September 1998 habe sie erfahren, dass § 5 WiStG im Zivilrechtsweg abweichend vom Rechtszug im Bußgeldverfahren angewendet werden könne. Für die frühe Rechtswahrung der Antragstellerin sei die Täuschung der Beklagten über die tatsächliche Wohnungsgröße ursächlich gewesen.

13 Die mündliche Verhandlung vor der Berufungskammer fand am 18. April 2000 in Anwesenheit u.a. der Antragstellerin statt. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 2. Mai 2000 führte der Bevollmächtige der Antragstellerin aus, der von der Kammer in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis auf § 814 BGB sei überraschend gewesen, weil diese Vorschrift weder im amtsgerichtlichen Urteil noch in der Terminsladung Erwähnung gefunden habe. Die Frage des Berichterstatters an die Antragstellerin, wann sie Anzeige beim Wohnungsamt erstattet habe, erscheine zur Prüfung des § 814 BGB nicht sachdienlich. Dagegen habe die Kammer darauf verzichtet, die Antragstellerin nach dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis von der Mietpreisüberhöhung zu fragen. Eine Anzeige werde wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit erstattet und könne nicht mit positiver Kenntnis des Vorliegens einer Mietpreisüberhöhung gleichgesetzt werden. § 814 BGB fordere positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Diese Kenntnis habe die Antragstellerin nicht gehabt. Das Amt für Wohnungswesen habe gleich zweimal ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Daraus habe die Antragstellerin den Schluss gezogen, sie sei zur Zahlung des hohen Mietzinses verpflichtet. Das Zahlungsbegehren der Antragstellerin könne auch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 WiStG gestützt werden. Auf diese Anspruchsgrundlage finde § 814 BGB keine Anwendung. Der Berichterstatter habe weiterhin Verwirkung erwähnt, hierzu habe die Antragstellerin bereits in der Berufungserwiderung Stellung genommen. Zugleich beantragte die Antragstellerin Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.

14 Das Landgericht Frankfurt am Main änderte mit Urteil vom 9. Mai 2000 - 2/11 S 393/99 - das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main ab und verurteilte die Beklagten, als Gesamtschuldner 1.231,71 DM an die Antragstellerin zu zahlen. Im Übrigen wies es die Berufung zurück und die Klage ab.

15 Die Antragstellerin könne eine anteilige Rückzahlung des Mietzinses für die Monate August bis Oktober 1994 nach § 537 BGB verlangen, monatlich 212,50 DM, weil die Wohnung kleiner gewesen sei als in der Anzeige angegeben. Für die Monate ab November 1994 könne die Antragstellerin gem. § 539 keine Minderung verlangen. Ihr sei infolge des Ausmessens der Wohnung durch das Wohnungsamt im Oktober 1994 die tatsächliche Größe bekannt geworden. Dennoch habe die Antragstellerin den vollen Mietpreis ohne Vorbehalt weiter gezahlt.

16 Für den Zeitraum August bis Oktober 1994 habe die Antragstellerin außerdem einen Anspruch auf Rückzahlung des überhöhten Mietzinses von monatlich 198,03 DM nach § 812 BGB i.V.m. § 5 WiStG. Ab November 1994 stehe einer Rückforderung überzahlten Mietzinses § 814 BGB entgegen. Zur Begründung führte das Landgericht u.a. aus, die hierfür erforderliche positive Kenntnis der Nichtschuld sei daraus zu entnehmen, dass die Antragstellerin eine Anzeige wegen Mietpreisüberhöhung beim Amt für Wohnungswesen erstattet habe. Daraus müsse geschlossen werden, dass ihr die Mietpreisüberhöhung bewusst gewesen sei. Nach den sich aus den Akten ergebenden Umständen treffe für den hier relevanten Bereich nicht zu, dass die Antragstellerin rechtsunkundig gewesen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, die Antragstellerin habe die Anzeige lediglich ins Blaue hinein erstattet. Für die Anspruchsgrundlage eines Delikts seien die subjektiven Voraussetzungen bei den Beklagten nicht ersichtlich. Im Übrigen greife hier auch der Gesichtspunkt der Verwirkung. Der Antragstellerin sei angesichts ihres Tätigwerdens zumindest zuzumuten gewesen, einen Vorbehalt hinsichtlich der Zahlung der Miete zu machen. Es bestehe kein Anlass, nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die relevanten Rechts- und Sachfragen seien in der mündlichen Verhandlung in Gegenwart der Antragstellerin und ihres Anwalts ausführlich erörtert worden. Das Urteil des Landgerichts wurde der Antragstellerin am 22. Mai 2000 zugestellt.

17 Am 23. Juni 2000, einen Tag nach Fronleichnam, hat die Antragstellerin beim Staatsgerichtshof Grundrechtsklage gegen das Urteil des Landgerichts erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Zunächst verletze die Anwendung des § 814 BGB in mehrfacher Weise das sich aus Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV -) ergebende Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Gericht habe erstmals in der mündlichen Verhandlung auf § 814 BGB hingewiesen und dabei nicht zu erkennen gegeben, dass die Anzeigeerstattung ein Indiz für die „Kenntnis von der Nichtschuld" sein könne. Hätte das Gericht vor der mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen, so hätte die Antragstellerin durch Zeugnis des Beraters des Mietervereins unter Beweis gestellt, dass sie nicht die unterstellte Kenntnis gehabt habe. Es verletze den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und darüber hinaus das Willkürverbot, wenn das Landgericht seinem Urteil eine Tatsache zugrunde gelegt habe, die weder die Antragstellerin noch die Beklagten vorgetragen hätten. Es sei nicht vorgetragen gewesen, dass die Antragstellerin im Oktober 1994 über die doppelt positive Kenntnis verfügt habe, der Bußgeldtatbestand der Mietpreisüberhöhung liege vor und dies habe zur Folge, dass die Antragstellerin nicht zur Mietzahlung verpflichtet sei. Insoweit habe sich das Landgericht außerdem grob prozessordnungswidrig über den gegenteiligen Sachvortrag der Antragstellerin hinweggesetzt. Die Begründung des Landgerichts, die Antragstellerin habe sich anhand einer zu den Akten gereichten Broschüre mit mietrechtlichen Fragen vertraut gemacht, sei von keiner Partei vorgetragen worden. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Stadtführer lasse sich zur Klärung von tatsächlichen und rechtlichen Fragen absolut nichts entnehmen. Es sei geradezu abwegig, der Antragstellerin zu unterstellen, sie habe rechtlich ungeklärte Fragen zu den Folgen einer Mietpreisüberhöhung im Augenblick ihrer Anzeigeerstattung durchschaut. Es liege eine Verletzung rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots sowie ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vor, soweit deliktische Ansprüche verneint worden seien. Das Landgericht habe ausgeführt, für die Anspruchsgrundlage eines Delikts seien die subjektiven Voraussetzungen nicht ersichtlich. Es sei aber gefestigte Rechtsprechung, dass der Mieter nichts zur subjektiven Tatseite vorzutragen habe, wenn der objektive Tatbestand eines Schutzgesetzes bewiesen sei. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege vor, soweit das Landgericht einen deliktischen Anspruch wegen Verwirkung ausgeschlossen habe. Verwirkung sei allenfalls bei positiver Kenntnis des Mieters von einer Mietpreisüberhöhung und einem umfassenden Abwägungsvorgang denkbar. Zugleich liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter vor, weil das Landgericht keinen Rechtsentscheid eingeholt habe. Schließlich seien der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot auch dadurch verletzt worden, dass das Landgericht unterstellt habe, die Antragstellerin sei im Oktober 1994 von der tatsächlichen Größe der Wohnung unterrichtet gewesen. Dies hätten weder die Beklagten noch die Klägerin vorgetragen.

18 Die Antragstellerin beantragt,

19 1. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2000 -2/11 S 393/99-, soweit es der Antragstellerin einen von der Vorinstanz zuerkannten Teilbetrag vom 4.908,24 DM nebst 4% Zinsen seit dem 7. November 1998 abgesprochen hat, folgende Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Antragstellerin verletzt: das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 1 HV in dessen Ausprägung als Willkürverbot sowie das Justizgrundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV sowie das Grundrecht auf Menschenwürde i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot in deren Ausprägung als Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs,

20 2. das Urteil in diesem Umfang für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

21 II.

Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage wegen eines Verstoßes gegen den in der Hessischen Verfassung verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör für zulässig und begründet. Es komme im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrages gleich, wenn das Gericht die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen tatsächlichen Schlussfolgerungen aus einem Sachverhalt ableite, mit dessen Berücksichtigung durch das Gericht auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauche. Dem Vortrag der Beklagten lasse sich nicht die Behauptung entnehmen, die Antragstellerin habe bereits bei Erstattung der Anzeige im Oktober 1994 positive Kenntnis ihrer Nichtschuld gehabt. Das Landgericht habe gegen den den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsgrundsatz verstoßen. Das Gericht hätte den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, wenn es aus dem Umstand der Anzeigeerstattung streitentscheidende Schlussfolgerungen hätte ziehen wollen. Allerdings dürften mit Abschluss der neuen Mietzinsvereinbarung die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss gegeben gewesen sein. Eine Gehörsverletzung liege auch insoweit vor, als das Gericht Minderungsansprüche wegen der unzutreffenden Wohnungsgröße ab November 1994 verneint habe. Es habe damit seiner Entscheidung eine Tatsache zugrunde gelegt, die von den Verfahrensbeteiligten nicht vorgetragen worden sei. Die Rüge der Antragstellerin, das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch insoweit verletzt, als es einen deliktischen Anspruch verneine, sei unbegründet. Das Landgericht habe keine erkennbare Änderung seiner ständigen Rechtsprechung vorgenommen und der Antragstellerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der subjektiven Tatseite aufgebürdet. Auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten habe das Gericht feststellen können, dass die subjektiven Voraussetzungen eines Delikts nicht ersichtlich seien.

22 III.

Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage im von der Staatskanzlei bezeichneten Umfange für begründet. Er ist der Auffassung, die anwaltlich vertretene Antragstellerin habe aufgrund der Fragen des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung durchaus auf den Gedanken kommen können, das Gericht erwäge die Anwendung des § 814 BGB bereits vom Zeitpunkt der Anzeige beim Amt für Wohnungswesen an. Allerdings lasse eine Anzeige wegen des Verdachts der Mietpreisüberhöhung allein noch nicht erkennen, dass der Leistende davon überzeugt sei, über eine bestimmte Summe hinaus nichts zu schulden. Dazu hätten die beweispflichtigen Beklagten nichts vorgetragen. Auch dies hätte das Gericht veranlassen müssen, nicht nur nach dem Datum der Anzeigeerstattung zu fragen. Unter diesen Umständen sei die Verletzung der Aufklärungspflicht in Verbindung mit der Nichtberücksichtigung des Beibringungsgrundsatzes so gravierend, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht werden müsse. Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, die Antragstellerin habe erst seit Oktober 1998 positive Kenntnis von der teilweisen Nichtschuld gehabt. lm Weiteren stimmt der Landesanwalt den Ausführungen der Staatskanzlei zu.

23 IV.

Die Beklagten des Ausgangsverfahrens verteidigen das Urteil des Landgerichts.

24 V.

Der Staatsgerichtshof hat die Verfahrensakte des Landgerichts beigezogen. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

25 B

Der Staatsgerichtshof kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf sie verzichtet haben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof- StGHG -).

26 Die Grundrechtsklage ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt (§ 43 Abs. 1 und 2 StGHG).Sie hat unter Beifügung einer Kopie der Prozessakte einen Sachverhalt geschildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, einer Verletzung des Willkürverbots und eines Verstoßes gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters im fachgerichtlichen Verfahren ergibt. Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG). Die Grundrechtsklage richtet sich gegen ein mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbares Urteil (§ 545 Abs. 1 ZPO). Die am 23. Juni 2000 eingegangene Grundrechtsklage ist rechtzeitig erhoben. Die Monatsfrist zur Einlegung der Grundrechtsklage gegen das am 22. Mai 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts endete am 23. Juni 2000, weil der letzte Tag der regulären Frist ein allgemeiner Feiertag war (§§ 45 Abs. 1, 25 Abs. 1 StGHG i.V.m. §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB).

27 Die Grundrechtsklage ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat keine Grundrechte der Antragstellerin verletzt.

28 Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Das durch Art. 3 HV i.V.m. dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren: Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (StGH, Urteil vom 05.04.20000 - P.St. 1302 -, StAnz. 2000, S. 1840 <1843>). Das Gericht darf nur solche Tatsachen verwerten, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (BVerfG NJW 1994, S. 1210 ; vgl. auch BVerfGE 84,188 <190>). Die Befugnis eines Verfahrensbeteiligten, sich auch zur Rechtslage zu äußern, begründet für das Gericht im Grundsatz keine Pflicht, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen oder ein Rechtsgespräch zu führen (StGH, Urteil vom 05.04.2000 - P.St. 1302 -, StAnz. 2000, S. 1840 <1843>). Nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts ist zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BVerfG NJW 1998, S. 2273 m.w.N.), auch dann nicht, wenn der Richter einer Hinweispflicht des einfachen Verfahrensrechts (z.B. nach §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO) nicht nachkommt (BVerfG NJW 1994, S. 1274 ). Lediglich in dem Ausnahmefall, in dem das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abzustellen beabsichtigt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht, ist verfassungsrechtlich durch die Garantie rechtlichen Gehörs ein rechtlicher Hinweis des Gerichts geboten (StGH, Urteil vom 05.04.2000 -P.St.1302-, StAnz. 2000, S. 1840 <1843> unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Fachgerichte auch, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich mit dem wesentlichen Vorbringen einer Partei auseinander zu setzen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Vortrag der Parteien kennen und würdigen. Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt (StGH, Urteil vom 20.10.1999 -P.St.1356-, StAnz. 1999, S. 3410 <3413>).

29 Gemessen an diesen Grundsätzen liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Das Landgericht hat seiner Entscheidung keinen Sachverhalt zugrundegelegt, den die Beklagten nicht vorgetragen haben und zu dem sich die Antragstellerin nicht äußern konnte. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Landgericht dem Vortrag der Beklagten die Behauptung entnommen hat, die Antragstellerin habe bereits zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige beim Amt für Wohnungswesen Kenntnis von der Mietpreisüberhöhung und ihrer Nichtschuld gehabt. Bereits in der Klageerwiderung wiesen die Beklagten auf § 814 BGB hin. Sie erklärten, die Antragstellerin habe auch schon unmittelbar nach ihrem Einzug Anzeige beim Wohnungsamt erstattet. Sie habe Kenntnis von der Rechtslage gehabt. Die Antragstellerin sei bereits vor Beginn des Mietverhältnisses über ihre Rechte und Pflichten unter Einschluss von Fragen der Miethöhe beraten sowie insgesamt über die Situation des Wohnungsmietmarktes in qualitativer und quantitativer Hinsicht informiert gewesen. Soweit die Beklagten danach die weitere Entwicklung ausführlich darstellten, war doch erkennbar, nicht zuletzt aus dem Antrag, die Klage der Antragstellerin abzuweisen, dass sie § 814 BGB nicht etwa nur für die Zeit nach Abschluss des Nachtrages zum Mietvertrag für anwendbar hielten. Das ergibt sich auch aus der Berufungsbegründung der Beklagten. Sie führten dort aus, die Geltendmachung des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung sei jedenfalls gemäß § 814 BGB wegen positiver Kenntnis der Rechtslage ausgeschlossen. Unmittelbar nach Anmietung der Wohnung habe die Antragstellerin Anzeige wegen Mietüberhöhung beim Amt für Wohnungswesen erstattet. Wenn das Landgericht dem Vortrag der Beklagten, die Antragstellerin habe Kenntnis von ihrer Nichtschuld bereits bei Abschluss des Mietvertrages im Juli 1994 gehabt, die Behauptung entnommen hat, sie habe jedenfalls im Oktober 1994 diese Kenntnis gehabt, nachdem sie Anzeige beim Wohnungsamt erstattet hatte, begegnet diese Folgerung nach allem keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

30 Es ist nach Aktenlage nicht zutreffend, dass § 814 BGB erstmals in der mündlichen Verhandlung vordem Landgericht angesprochen worden ist. Die Beklagten hatten lange vor der mündlichen Verhandlung auf § 814 BGB hingewiesen. Zusätzlich hatte die Vorsitzende der Berufungskammer in der Verfügung vom 7. Januar 2000 gebeten, zu dem Rechtsgedanken der Verwirkung Stellung zu nehmen. Bereits damals hätte die Antragstellerin damit rechnen müssen, die Klage werde wegen ihres Verhaltens möglicherweise nicht in vollem Umfang Erfolg haben.

31 Es kann nicht festgestellt werden, dass das Landgericht das frühere Vorbringen der Antragstellerin, sie habe bis September 1998 keine Kenntnis von ihrer Nichtschuld gehabt, unberücksichtigt gelassen hat. Der Umfang der Ausführungen des Landgerichts zum Zeitpunkt der positiven Kenntnis der Antragstellerin von ihrer Nichtschuld legt vielmehr die Annahme nahe, dass ihr Vorbringen berücksichtigt worden ist. Das Landgericht hat zwar im Urteil nicht zu erkennen gegeben, aus welchen prozessrechtlichen Gründen es dem Vortrag der Antragstellerin keine Bedeutung beigemessen hat. Doch hat das Landgericht dabei nicht die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör bei der Anwendung von § 286 ZPO verkannt. Zwar müssen im Zivilprozess die Parteien ihre streitigen, erheblichen Behauptungen mit den Mitteln der Zivilprozessordnung beweisen. Unter besonderen Umständen erlaubt § 286 ZPO dem Gericht aber auch, seine Überzeugung aus einer bestrittenen, unbewiesenen Parteibehauptung zu schöpfen (vgl. Schellhammer, Zivilprozess, 8.Aufl. 1999, Rdnr. 529; Prütting, in: Münchener Kommentar, ZP0, 2. Aufl. 2000, § 286 Rdnr.13; BGHZ 82, 13 <20>; BGH NJW 1974, S. 1248 (nur Leitsatz) = MDR 1974, S. 831), etwa wenn ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist (BGH NJW 1960, S. 100). Das kann der Fall sein, wenn das Nichtvorliegen eines Umstandes bewiesen werden muss (vgl. BGH NJW 1999, S. 579 <580>) oder die streitige Behauptung die allgemeine Lebenserfahrung für sich hat (vgl. RGZ 159, 235 <239>, Schellhammer, a.a.O., Rdnr .560). Insbesondere innere Tatsachen können durch Umstände bewiesen werden, die nach der Lebenserfahrung auf das Vorhandensein der festzustellenden Tatsache schließen lassen (BVerfG NJW 1993, S. 2165 - zum Selbstnutzungswunsch des Vermieters -). Die innere Tatsache der Kenntnis der Nichtschuld nach § 814 BGB wird häufig nur durch Indizien beweisbar sein.

32 Das Landgericht hat den Vortrag der Parteien und den Inhalt der Akte unter Heranziehung von Indizien gewürdigt. Es hat die Kenntnis der Antragstellerin von der Mietpreisüberhöhung ab dem Zeitpunkt angenommen, zu dem das Amt für Wohnungswesen auf Anzeige der Antragstellerin eine Wohnungsüberprüfung durchgeführt hatte. Die Rechtskunde der Antragstellerin für den hier relevanten Bereich hat es u.a. aus der Anzeige gerade wegen Mietpreisüberhöhung hergeleitet und daraus, dass sie sich anhand einer zu den Akten gereichten Informationsbroschüre mit mietrechtlichen Fragen vertraut gemacht habe. Diese Würdigung des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes mag aus einfachgesetzlicher Sicht Zweifeln begegnen, eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt darin nicht.

33 Auch Art. 1 HV in seiner Ausprägung als Willkürverbot hat das Landgericht bei der Anwendung des § 814 BGB nicht verletzt. Die Schwelle zur Willkür überschreitet ein Gericht durch die Anwendung und Auslegung einfachen Rechts nur, wenn diese bei verständiger Würdigung der die Verfassung bestimmenden Prinzipien schlechterdings nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die getroffene Entscheidung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, vgl. etwa Urteil vom 09.06.1999 - P.St. 1299 -, StAnz 1999, S. 2380 <2383>). Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat seiner Entscheidung nicht einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der von keiner Seite vorgetragen worden ist. Eine willkürliche Auslegung des § 814 BGB ergibt sich auch nicht aus einzelnen Begründungen der Entscheidung. Die Formulierung des Landgerichts: „Auf ihre (der Antragstellerin) innere subjektive Einstellung kann es nicht ankommen. Andernfalls würde äußeres Handeln und inneres Denken in für den Rechtsverkehr nicht mehr hinnehmbarer Weise auseinanderfallen.", ist missverständlich, daraus folgt aber noch kein Verfassungsverstoß. Die zitierte Formulierung lässt nicht erkennen, dass das Landgericht in willkürlicher Gesetzesauslegung dem Wissen der Antragstellerin keine Bedeutung zumisst, da es gerade eine positive Kenntnis der Antragstellerin bejaht.

34 Die Entscheidung des Landgerichts verletzt auch keine Grundrechte der Antragstellerin, soweit deliktische Ansprüche verneint werden. Es liegt auch insoweit kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Das Landgericht nahm keine Änderung seiner ständigen Rechtsprechung vor, mit der die Antragstellerin nicht zu rechnen brauchte, indem es summarisch feststellte, die subjektiven Voraussetzungen für ein Delikt der Beklagten seien nicht ersichtlich. Die Bewertung des Landgerichts findet eine Grundlage im unstreitigen Vortrag der Beklagten, sie hätten bei Vertragsabschluss nicht damit gerechnet, der Mietzins sei überhöht. Die gesamte Rechtsverteidigung der Beklagten ist im Übrigen darauf gestützt, dass § 5 WiStG bereits keine Anwendung finde, weil die Wohnung wegen ihrer Lage einem Sondermarkt zuzurechnen sei. Darüber hinaus sei das gesamte Haus einschließlich der Wohnung der Antragstellerin bis kurz vor deren Einzug unstreitig unter erheblichen fremdfinanzierten Kosten komplett saniert worden, wobei allein für die von der Antragstellerin angemietete Wohnung ein Aufwand von über 70.000,- DM entstanden sei. Auf der Grundlage dieses Vortrages der Beklagten konnte das Landgericht zu der Feststellung kommen, die subjektiven Voraussetzungen des Delikts - also das vorsätzliche oder leichtfertige Fordern eines unangemessen hohen Mietentgelts im Sinne des § 5 WiStG - seien nicht ersichtlich. 0b diese Feststellung nach ihrer materiell-rechtlichen oder prozessualen Seite vertretbar ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls lässt sich ihr nicht entnehmen, worauf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs abhebt, dass die Darlegungs- und Beweislast insoweit von vornherein der Antragstellerin aufgebürdet worden ist.

35 Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Ausführungen des Landgerichts zur hilfsweise angeführten Verwirkung des deliktischen Anspruchs gegen das Willkürverbot verstoßen. Das Landgericht hat einen solchen Anspruch bereits ohne Gehörsverletzung wegen Fehlens der subjektiven Voraussetzungen verneint.

36 Das Landgericht hat, ohne gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Willkürverbot zu verstoßen, einen Anspruch auf Mietminderung abgelehnt. Die Antragstellerin selbst hat Umstände vorgetragen und Unterlagen vorgelegt, aus denen das Landgericht im Rahmen der Rechtsanwendung folgerte, die Antragstellerin habe bereits im Oktober 1994 Kenntnis von der tatsächlichen Größe der Wohnung gehabt. Aus dem von ihr selbst vorgelegten Bericht zur Überprüfung der Wohnung ergibt sich, dass die Antragstellerin bei der Überprüfung anwesend war. Aufgrund dieser Überprüfung fertigte das Amt für Wohnungswesen am 26.Oktober1994 ein Aufmaß. Dieses legte die Antragstellerin mit ihrer Klage dem Amtsgericht vor. In der Berufungserwiderung erklärte die Antragstellerin, die Täuschung der Beklagten über die tatsächliche Wohnungsgröße sei ursächlich für ihre frühe Wahrnehmung ihrer Rechte gewesen. Der Vortrag der Antragstellerin, das Amt für Wohnungswesen habe sich bis zum Herbst 1998 ausschließlich als Rechtsberater der Beklagten betätigt, ist hiermit nicht vereinbar. Die Beklagten waren der Ansicht, die Antragstellerin könne keine Minderung verlangen, weil sie die Miete nicht unter Vorbehalt gezahlt habe. Danach lässt sich nicht feststellen, dass das Gericht seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der von keiner Partei auch nur im Ansatz vorgetragen worden ist, und dass deswegen ein Verstoß gegen ein Prozessgrundrecht vorliegt.

37 Für eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters gibt es keine Anhaltspunkte.

38 II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.

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