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P.St. 1650 eA•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2001-05-15, P.St. 1650 eA
P.St. 1650 eAVerfassungsgericht15.05.2001
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn ein entsprechender Antrag in der Hauptsache von vornherein unzulässig wäre. 2. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit der Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch das angegriffene Verhalten hessischer Staatsgewalt ergibt. 3. Gegenstand des Grundrechts der Freiheit der Person nach Art. 5 HV ist die körperliche Bewegungsfreiheit, in die durch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe stets eingegriffen wird. Verfahrensgang vorgehend LG Kassel, 26. April 1999, XX, Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-05-15
Aktenzeichen: P.St. 1650 eA
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2001:0515.P.ST.1650EA.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 5 Verf HE, § 26 Abs 1 StGHG HE, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 43 Abs 2 StGHG HE, § 454 StPO
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn ein entsprechender Antrag in der Hauptsache von vornherein unzulässig wäre.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erfordert die Zulässigkeit der Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch das angegriffene Verhalten hessischer Staatsgewalt ergibt.
Gegenstand des Grundrechts der Freiheit der Person nach Art. 5 HV ist die körperliche Bewegungsfreiheit, in die durch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe stets eingegriffen wird.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 26. April 1999, XX, Urteil
Der Antrag wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
1 I.
Der Antragsteller begehrt, dass der Staatsgerichtshof im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des von ihm zu verbüßenden Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe veranlasst.
2 Der Antragsteller wurde nach eigener Angabe mit Urteil vom 26. April 1999 durch das Landgericht Kassel zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung verurteilt. Der Endzeitpunkt der zu verbüßenden Freiheitsstrafe ist auf den 14. Mai 2002 notiert, der Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt sind, ist der 14. Mai 2001.
3 Der Antragsteller betreibt das Verfahren zur Aussetzung der Reststrafe. lm Januar und Februar 2001 stellte er Anträge und Eilanträge auf Einholung eines sogenannten Prognosegutachtens zu seiner Person und begehrte von der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Kassel, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt am 14. Mai 2001 zur Bewährung auszusetzen.
4 Nachdem ihm bis zum 28. April 2001 keine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bekanntgegeben worden ist, hat der Antragsteller am 3. Mai 2001 beim Staatsgerichtshof um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
5 Er beruft sich auf sein Grundrecht auf Freiheit und rügt, dass die Strafvollstreckungskammer seinem Eilantrag, ein Prognosegutachten in Auftrag zu geben, über einen Zeitraum von 3 Monaten nicht nachgekommen sei und auch über seinen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes nicht entschieden habe. Wegen des Vorbringens des Antragstellers im Einzelnen wird auf seine Antragsschrift vom 28. April 2001 Bezug genommen.
6 Das Landgericht Kassel hat mit per Fax übermitteltem Schreiben vom 7. Mai 2001, auf dessen Inhalt verwiesen wird, den Stand des fachgerichtlichen Verfahrens der Reststrafenaussetzung mitgeteilt.
7 II.
Landesregierung und Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
8 B
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist offensichtlich unbegründet. Für das vom Antragsteller begehrte Eingreifen des Staatsgerichtshofs in ein laufendes strafvollstreckungsrechtliches Verfahren wegen angeblicher Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Kassel besteht kein Anordnungsgrund.
9 Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof -StGHG - kann der Staatsgerichtshof, um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, für eine sechs Monate nicht übersteigende Frist eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Eine einstweilige Anordnung ist dabei jedenfalls nicht geboten, wenn ein entsprechender Antrag in der Hauptsache von vornherein unzulässig wäre (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 04.05.1999 - P.St. 1388 e. A.-).
10 Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung scheitert daran, dass eine Grundrechtsklage als die allein in Betracht kommende Verfahrensart, mit der er sein Begehren in der Hauptsache verfolgen könnte, offensichtlich unzulässig wäre. Für eine Grundrechtsklage, die auf Feststellung einer Verletzung seines Freiheitsgrundrechts und auf verfassungsgerichtliche Anordnung der Strafaussetzung wegen zögerlichen Betreibens des fachgerichtlichen Verfahrens der Reststrafenaussetzung gerichtet ist, fehlt dem Antragsteller die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG erforderliche Antragsbefugnis. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit der Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch das angegriffene Verhalten hessischer Staatsgewalt ergibt (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa Beschluss vom 13.01.1999 - P.St 1320 -, StAnz. 1999, S. 522).
11 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Eine plausible Möglichkeit der Verletzung des Grundrechts des Antragstellers auf Freiheit der Person aus Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung- HV-) durch die fachgerichtliche Behandlung seines Antrags auf Aussetzung des Strafrestes ist auf der Grundlage seines Vorbringens in Zusammenschau mit der Stellungnahme des Landgerichts Kassel vom 7. Mai 2001 nicht feststellbar. Dabei kann die Inhaltsgleichheit von Art. 5 HV und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, die Voraussetzung dafür ist, dass der Staatsgerichtshof die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes - hier der Strafprozessordnung (StPO) - durch ein Landesgericht- hier die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Kassel - auf seine Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Landesverfassung prüft, dahinstehen. Denn auch bei Bejahung der Inhaltsgleichheit der bundes- und landesverfassungsrechtlichen Grundrechtsgewährleistung ist auf der Grundlage des dem Staatsgerichtshof unterbreiteten Sachverhalts die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 5 HV durch die Verfahrensgestaltung der Strafvollstreckungskammer auszuschließen.
12 Gegenstand des Grundrechts der Freiheit der Person ist die körperliche Bewegungsfreiheit, in die durch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe stets eingegriffen wird. Das Grundrecht der Freiheit der Person bestimmt dabei nicht nur materiell die Zulässigkeit von Freiheitsstrafen und deren Vollstreckung, sondern setzt auch Maßstäbe für die Ausgestaltung des Strafverfahrensrechts einschließlich des Vollstreckungsverfahrens (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfGE 86, 288 <326>), die sowohl die Normsetzung als auch die Normanwendung steuern.
13 Ohne gegen das Grundgesetz zu verstoßen, regelt § 454 StPO einfachgesetzlich das bei der Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe nach §§ 57 ff. des Strafgesetzbuchs einzuhaltende Verfahren. Danach sind vor der gerichtlichen Aussetzungsentscheidung die Staatsanwaltschaft, die Vollzugsanstalt und grundsätzlich auch der Verurteilte zu hören, vgl. § 454 Abs. 1 StPO. Geht es- wie im Falle des Antragstellers - um die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art und ist nicht auszuschließen, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen, so holt das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es die Strafaussetzung erwägt, § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO. Nach § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO hat sich das Gutachten namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit fortbesteht.
14 Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Landgerichts Kassel vom 7. Mai 2001 lässt das Vorbringen des Antragstellers in keiner Weise den Schluss zu, dass die Strafvollstreckungskammer das durch § 454 StPO vorgeschriebene Verfahren bei der Reststrafenaussetzung unter Missachtung des Freiheitsgrundrechts des Antragstellers betreibt. Die zum Verfahrensstand eingeholte Stellungnahme des Landgerichts Kassel vom 7. Mai 2001 belegt vielmehr, dass das wegen der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit aufwändige Verfahren in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt wird.
15 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
16 Hinweis: Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch kann gegen ihn deshalb nicht erhoben werden.
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