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P.St. 1624•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2001-03-13, P.St. 1624
P.St. 1624Verfassungsgericht13.03.2001
1. Die einjährige Frist zur Erhebung einer Grundrechtsklage gegen eine Gesetzesänderung beginnt mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu laufen. Die auf Grund der Gesetzesänderung später erfolgende Neufassung und deren Bekanntmachung setzen die Klagefrist nicht erneut in Lauf. 2. Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage gegen die am 5. Januar 2000 in Kraft getretene Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes endete mit Ablauf des 5. Januar 2001.
Entscheidungsdatum: 2001-03-13
Aktenzeichen: P.St. 1624
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2001:0313.P.ST.1624.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 19 Abs 2 StGHG HE, § 39 StGHG HE, § 39ff StGHG HE, § 45 Abs 2 StGHG HE, § 18 Abs 1 S 1 KomWG HE 2000
Die einjährige Frist zur Erhebung einer Grundrechtsklage gegen eine Gesetzesänderung beginnt mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu laufen. Die auf Grund der Gesetzesänderung später erfolgende Neufassung und deren Bekanntmachung setzen die Klagefrist nicht erneut in Lauf.
Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage gegen die am 5. Januar 2000 in Kraft getretene Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes endete mit Ablauf des 5. Januar 2001.
1 A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit einem Normenkontrollantrag und einer Grundrechtsklage gegen das Wahlverfahren nach dem novellierten Hessischen Kommunalwahlgesetz.
2 Durch Art. 5 des Gesetzes zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2) wurde das Hessische Kommunalwahlgesetz - KWG - geändert. Gemäß § 1 Abs. 1 KWG wird nunmehr nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, wie Vertreter zu wählen sind (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG). Er kann nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG panaschieren (Verteilung seiner Stimmen auf beliebig viele Listen) und nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG kumulieren (Häufung von bis zu drei Stimmen auf einen Bewerber). Er kann auch für einen Wahlvorschlag in der Weise stimmen, dass er diesen Vorschlag zwar annimmt, aber einzelne Bewerber streicht (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Das Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung und kommunalen Selbstverwaltung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 1 vom 4. Januar 2000 verkündet. Gemäß Art. 11 dieses Gesetzes ist die Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes am Tag nach der Verkündung, also am 5. Januar 2000, in Kraft getreten. Der Hessische Minister des Innern und für Sport hat die Neufassung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 23 vom 26. September 2000 (GVBl. I S. 454) bekanntgemacht.
3 Am 16.Februar2001 hat der Antragsteller beim Staatsgerichtshof um verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
4 Der Antragsteller hält das novellierte Kommunalwahlgesetz für verfassungswidrig; insbesondere verstoße die Beschränkung auf die Abgabe von maximal drei Stimmen pro Kandidat im Hinblick auf Parteien, die nicht genügend Kandidaten aufstellen könnten, gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit.
5 Wegen des Vorbringens des Antragstellers im Einzelnen wird auf seine Antragsschrift vom 16. Februar 2001 Bezug genommen.
6 II.
Dem Landtag, der Landesregierung und der Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage wegen Versäumung der für Grundrechtsklagen gegen Rechtsvorschriften geltenden Jahresfrist für offensichtlich unzulässig. Der Landtag hat erklärt, eine Stellungnahme nicht abzugeben.
7 B
I.
Der Normenkontrollantrag (Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes) und die Grundrechtsklage des Antragstellers sind unzulässig.
8 Für den Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nach §§ 39 ff. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - fehlt dem Antragsteller die Antragsberechtigung, denn er gehört nicht zu den insofern in § 19 Abs. 2 StGHG genannten Antragsberechtigten.
9 Die Grundrechtsklage, für die der Antragsteller als natürliche Person nach § 19 Abs. 2 Nr. 9 StGHG allein antragsberechtigt ist, ist wegen Versäumung der Grundrechtsklagefrist unzulässig. Nach § 45 Abs. 2 StGHG kann eine Grundrechtsklage gegen eine Rechtsvorschrift nur binnen eines Jahres seit deren Inkrafttreten erhoben werden. Die Erhebung der Grundrechtsklage des Antragstellers am 16. Februar 2001 hat diese Frist nicht gewahrt. Denn die Jahresfrist zur Erhebung der Grundrechtsklage gegen die am 5. Januar 2000 in Kraft getretene Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes, die der Antragsteller angreift, endete mit Ablauf des 5. Januar 2001. An dem Umstand, dass die neuen Regelungen am 5. Januar 2000 in Kraft getreten sind, hat die Bekanntmachung der Neufassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom 26. September 2000 nichts geändert.
10 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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