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P.St. 1380•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2001-03-13, P.St. 1380
P.St. 1380Verfassungsgericht13.03.2001
1. Prozesshandlungen, die den Prozess einleiten oder beenden - wie Klage oder Einlegung und Rücknahme eines Rechtsmittels - sind bedingungsfeindlich, da die Frage, ob ein Prozess eingeleitet oder beendet wird, keinen Schwebezustand verträgt. Dies gilt auch für die Grundrechtsklage. 2.Die Beschränkung der Grundrechtsklage nach § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGHG auf die letztinstanzliche Entscheidung eines Gerichts des Landes Hessen gilt auch, wenn sich diese nicht als Entscheidung in der Sache selbst darstellt, sondern vordergründig als bloße prozessuale Entscheidung, die in Anwendung bundesrechtlicher, die Zulassung eines Rechtsmittels regelnder Verfahrensvorschriften ergangen ist. 3. Art. 2 Abs. 3 HV ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer Weise erschwert wird 3. Art. 2 Abs. 3 HV garantiert zudem effektiven Rechtsschutz, d. h. eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen der öffentlichen Gewalt durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Ausgestaltung der Rechtsweggarantie ist Sache des einfachen Gesetzgebers. Rechtsschutz wird daher im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung gewährleistet. 4. Art. 2 Abs. 3 HV fordert keinen Instanzenzug. Eröffnet das einfachgesetzliche Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so verletzt eine Anwendung der jeweiligen Verfahrensnormen durch das Gericht, die den Zugang zu den Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, die Rechtsweggarantie. 5. Verletzungen des Art. 2 Abs. 3 HV durch die Anwendung und Auslegung des die Rechtsweggarantie ausgestaltenden einfachgesetzlichen Prozessrechts können dabei nur angenommen werden, wenn das Fachgericht die Bedeutung dieses Grundrechts eindeutig verkannt hat. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 5. Juni 1998, 9 G 513/97 (2), Beschluss vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 12. Januar 1999, 5 TZ 2473/98, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-03-13
Aktenzeichen: P.St. 1380
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2001:0313.P.ST.1380.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 2 Abs 3 Verf HE, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 43 Abs 2 StGHG HE, § 44 Abs 1 S 2 StGHG HE, § 44 Abs 1 S 3 StGHG HE ... mehr
2.Die Beschränkung der Grundrechtsklage nach § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGHG auf die letztinstanzliche Entscheidung eines Gerichts des Landes Hessen gilt auch, wenn sich diese nicht als Entscheidung in der Sache selbst darstellt, sondern vordergründig als bloße prozessuale Entscheidung, die in Anwendung bundesrechtlicher, die Zulassung eines Rechtsmittels regelnder Verfahrensvorschriften ergangen ist.
Art. 2 Abs. 3 HV ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer Weise erschwert wird
Art. 2 Abs. 3 HV garantiert zudem effektiven Rechtsschutz, d. h. eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen der öffentlichen Gewalt durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Ausgestaltung der Rechtsweggarantie ist Sache des einfachen Gesetzgebers. Rechtsschutz wird daher im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung gewährleistet.
Art. 2 Abs. 3 HV fordert keinen Instanzenzug. Eröffnet das einfachgesetzliche Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so verletzt eine Anwendung der jeweiligen Verfahrensnormen durch das Gericht, die den Zugang zu den Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, die Rechtsweggarantie.
Verletzungen des Art. 2 Abs. 3 HV durch die Anwendung und Auslegung des die Rechtsweggarantie ausgestaltenden einfachgesetzlichen Prozessrechts können dabei nur angenommen werden, wenn das Fachgericht die Bedeutung dieses Grundrechts eindeutig verkannt hat.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 5. Juni 1998, 9 G 513/97 (2), Beschluss vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 12. Januar 1999, 5 TZ 2473/98, Beschluss
1 A
I.
Die Antragsteller wenden sich mit der Grundrechtsklage gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in einer abgabenrechtlichen sowie einer verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Streitigkeit.
2 Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies mit Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 G 513/97 (2) - einen Antrag des Antragstellers zu 1, der auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Abgabenbescheide der Landeshauptstadt Wiesbaden gerichtet war, zum Teil zurück. Zur Begründung der Zurückweisung führte das Verwaltungsgericht Wiesbaden im Wesentlichen aus, nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens bestünden insoweit keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides. Auch die Umstände des Verwaltungsverfahrens, insbesondere die unterlassene Vorlage der mehrfach vom Antragsteller zu 1 angeforderten Gebührenkalkulationsunterlagen, ließen nicht den Schluss auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids zu.
3 Der Antragsteller zu 1 beantragte gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden die Zulassung der Beschwerde. Er berief sich darauf, dass die Beschwerde gemäß §146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn.1 bis 5 VwGO zuzulassen sei, weil die Versagung der Aussetzung der Vollziehung seine Grundrechte gemäß Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG, insbesondere auch die aus den genannten Grundrechtsnormen abgeleiteten Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz, ein faires Verfahren und Chancengleichheit im Prozess, verletze. Unter Anführung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügte der Antragsteller zu 1 die fehlende Berücksichtigung seines Vortrags bezüglich der Rechtswidrigkeit der Gebührenforderung sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden im Eilverfahren. Wegen des Vorbringens des Antragstellers im Einzelnen wird auf seinen Zulassungsantrag vom 26. Juni 1998 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1998 ergänzte der Antragsteller zu 1 sein Zulassungsgesuch: Mit der Darlegung von insbesondere verfassungs- und verfahrensrechtlichen Einwänden (vor dem Hintergrund der bisher durch Verweigerung einer ordnungsgemäßen Aktenvorlage gemäß § 99 VwG0 verhinderten Möglichkeit einer genauen inhaltlichen Prüfung) hätten selbstverständlich die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn.1, 3 und 4 VwG0 dargelegt werden sollen. Zudem ergebe sich aus dem Zulassungsantrag auch hinreichend klar, dass die Sache in Bezug auf die Folgen der (ungewöhnlichen) völligen Untätigkeit der Landeshauptstadt Wiesbaden besondere Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwG0 aufweise.
4 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit dem Antragsteller zu 1 am 27. Januar 1999 zugestelltem Beschluss vom 12. Januar 1999 - 5 TZ 2473/98 - den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Juni 1998 - 9 G 513/97 (2) - ab. Der auf sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. VwG0 gestützte Zulassungsantrag könne keinen Erfolg haben. Er sei, was die in § 124 Abs. 2 Nrn.1 bis 4 VwG0 geregelten Zulassungsgründe angehe, bereits unzulässig, da es an der erforderlichen Darlegung fehle. Das Darlegungserfordernis gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwG0 verlange in formeller Hinsicht eine geordnete Darlegung in der Weise, dass die Zulassungsgründe im Einzelnen genau bezeichnet bzw. benannt würden und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutert werde, aus welchen Gründen jeweils welcher der geltend gemachten Zulassungsgründe für gegeben erachtet werde. Es genüge also nicht eine dem pauschalen Hinweis auf § 124 Abs. 2 Nrn.1 bis 5 VwGO folgende allgemeine Befassung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, ohne dass in diesem Rahmen gezielt zum Ausdruck komme, auf welchen Zulassungsgrund sich das jeweilige Vorbringen eigentlich beziehe und welche Relevanz es insoweit entfalten solle. Das dem Zulassungsantrag des Antragstellers zu 1 insoweit anhaftende Defizit vermöge auch der Hinweis seines Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 12. Oktober 1998 nicht zu beheben, es hätten "mit der Darlegung von insbesondere verfassungs- und verfahrensrechtlichen Einwänden... selbstverständlich die Zulassungsgründe gem. § 124 Abs. 2 Ziff.1, 3 und 4 VwG0 dargelegt werden sollen". Zudem ergebe sich aus dem Zulassungsantrag hinreichend klar das Bestehen besonderer Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwG0. Abgesehen davon, dass die erforderlich konkrete Darlegung damit nicht nachgeholt sei, käme sie wegen der Fristgebundenheit des Antrags und der Darlegung (§ 146 Abs. 5 VwG0) auch zu spät. Ein konkreter Bezug im Vorbringen des Antragstellers sei lediglich feststellbar für den in § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgeführten Zulassungsgrund des der Beurteilung des Berufungs- bzw. Beschwerdegerichts unterliegenden Verfahrensmangels, denn auf diesen Zulassungsgrund weise der Antragsteller zu 1 schon in seiner Antragsschrift vom 26. Juni 1998 unter den Nummern IV und V mit hier gezieltem Vorbringen hin. In der Sache könne jedoch der Zulassungsantrag auch mit dieser Begründung keinen Erfolg haben. Aus der Aussage auf Seite 9 des erstinstanzlichen Beschlusses, konkrete Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Gebührenforderungen seien von ihm nicht erhoben worden, folgere der Antragsteller zu 1, dass das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen- wie seine gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren gerichteten Ausführungen im Klageverfahren 9 E 512/97 und seinen Hinweis auf Presseberichte über Verstöße der Landeshauptstadt Wiesbaden gegen das Kostenüberschreitungsverbot bei den Müll- und Abwassergebühren - ignoriert und damit seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet habe. Diese Folgerung sei nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Tatsachenvortrag des Antragstellers zu 1 durchaus befasst, sei dann aber bei dessen Würdigung - wie entsprechenden Formulierungen in den Gründen des Beschlusses zu entnehmen sei - zu der Erkenntnis gelangt, dass das Vorbringen zu wenig konkret sei, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzungen und der jeweiligen Satzungsgrundlage auslösen zu können. Des Weiteren meine der Antragsteller zu 1, das Verwaltungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt, weil es nicht durch geeignete Maßnahmen die Vorlage der Verwaltungsvorgänge durch die Landeshauptstadt Wiesbaden erwirkt und die Hinweise in der Presse auf mögliche Mängel der Gebührenkalkulation der Landeshauptstadt Wiesbaden nicht zum Anlass für ein Auskunftsersuchen an den Oberbürgermeister oder den Regierungspräsidenten genommen habe. Auch darin könne ein Verfahrensverstoß, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könne, nicht gesehen werden. Das Verwaltungsgericht habe sich im vorliegenden Eilverfahren mit einer summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Gebührennachforderungen begnügen können. Es habe nach Lage des Falles keine Notwendigkeit bestanden, schon im Rahmen des Eilverfahrens auf der Übersendung der Verwaltungsvorgänge zu bestehen und - ohne anderweitige konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Kostenüberschreitungsverbot - der Frage des Wahrheitsgehalts der von dem Antragsteller zu 1 angesprochenen Pressemitteilungen nachzugehen. Vielmehr habe diese Aufklärungsarbeit dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben können.
5 Mit einem weiteren Beschluss vom 22. Oktober. "1997" (richtig müsste es "1998" heißen) - 9 G 833/97 (2) - wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Antrag des Antragstellers zu 1 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Landeshauptstadt Wiesbaden zurück. Zu diesem Verwaltungsstreitverfahren war der Antragsteller zu 2 vom Verwaltungsgericht beigeladen worden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wertete den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 767, 769 ZPO als unzulässig. Eine Umdeutung in eine Anfechtungsklage oder einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheide aus, da beide Rechtsbehelfe mangels Widerspruchs des Antragstellers zu 1 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung gleichfalls unzulässig wären. Selbst als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verstanden wäre das Begehren des Antragstellers zu 1 nicht begründet. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, zu denen die Grundbesitzabgaben gehörten, entfalle kraft Gesetzes. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung komme es zunächst nicht an.
6 Der Antragsteller zu 1 beantragte gegen diesen weiteren Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ebenfalls die Zulassung der Beschwerde. Zur Begründung berief er sich zum einen auf Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VWGO und rügte, der angegriffene Beschluss beruhe auf Verletzungen der gerichtlichen Verpflichtung zu sachdienlichen Hinweisen gemäß § 86 Abs. 3 VwG0, zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG sowie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem fairen Verfahren gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Zum anderen sah der Antragsteller zu 1 die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn.1 bis 4 VwGO aus eben diesen Gründen als gegeben an, insbesondere habe das Verwaltungsgericht der Wirkkraft der Grundrechte nicht hinreichend Rechnung getragen. Wegen der Einzelheiten wird auf de Zulassungsschriftsatz des Antragstellers zu 1 vom 11. November 1998 Bezug genommen.
7 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit dem Antragsteller zu 1 gleichfalls am 27. Januar 1999 zugestelltem Beschluss vom 12. Januar 1999 - 5 TZ 4281/98 - auch diesen Antrag auf Zulassung der Beschwerde ab. Er sei, was die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwG0 geregelten Zulassungsgründe angehe, bereits unzulässig. Die auf diese Zulassungsgründe bezogene Begründung des Antragstellers in Nummer ll seiner Antragsschrift vom 11. November 1998 genüge in formeller Hinsicht dem Darlegungserfordernis nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht, denn es fehle eine geordnete Darlegung in der Weise, dass die Zulassungsgründe im Einzelnen genau bezeichnet bzw. benannt würden und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutert werde, aus welchen Gründen jeweils welcher der geltend gemachten Zulassungsgründe für gegeben erachtet werde. Soweit sich der Antragsteller zu 1 außerdem - mit seinen Ausführungen unter Nummer 1der Antragsschrift - auf "Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Ziff. 5 VwGO berufe, sei der insoweit zulässige - Zulassungsantrag nicht begründet. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln sei im Einzelnen zu sagen:
8 Soweit der Antragsteller zu 1 einen Verfahrensmangel darin sehe, dass das Verwaltungsgericht nicht auf eine "sachdienliche Antragstellung" hingewirkt bzw. den auf § 167 VwGO i.V.m. § 769 ZPO gestützten Rechtsschutzantrag nicht von sich aus in einen Antrag nach § 123 VwGO auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Landeshauptstadt Wiesbaden umgedeutet habe: Auf einem derartigen Verfahrensmangel könne die Entscheidung nicht beruhen, denn das Verwaltungsgericht komme in einer Hilfsbegründung auf Seite 5/6 des Beschlusses zu dem Ergebnis, dass der Antrag als umgedeuteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwG0 wegen Fehlens eines Anordnungsanspruchs jedenfalls unbegründet wäre.
9 Soweit der Antragsteller zu 1 die Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichts als unzureichend beanstande und in diesem Zusammenhang darauf hinweise, dass das Verwaltungsgericht durch Beiziehung der Verwaltungsvorgänge hätte feststellen können, dass es ein "Protestschreiben" vom 28. Juli 1997 gebe, welches sich gegebenenfalls als "Widerspruch" gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 1. Juli 1997 auslegen lasse: Auch ein darin liegender Verfahrensmangel habe sich angesichts der Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts auf die Entscheidung nicht auswirken können.
10 Soweit der Antragsteller zu 1 einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs rüge, weil das Verwaltungsgerichtsein Vorbringen zur Unzulässigkeit der Forderungspfändung wegen zuvor bereits eingetragener Sicherungshypothek "ersichtlich nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung gewürdigt" habe: Das Nichteingehen auf einzelne Punkte eines umfangreichen Beteiligtenvorbringens in den Gründen eines Gerichtsbeschlusses lasse noch nicht den Schluss darauf zu, dass es das Gericht bei seiner Entscheidung unterlassen habe, das Beteiligtenvorbringen in der gebotenen umfassenden Weise zu würdigen und zu verwerten. lm Übrigen treffe die von dem Antragsteller zu 1 vertretene Auffassung, nach Bestellung einer Sicherungshypothek dürfe keine weitere Vollstreckungsmaßnahme wegen derselben Gebührenforderung getroffen werden, nicht zu.
11 Soweit der Antragsteller zu 1 rüge, die Ablehnung eines Anordnungsausspruchs nach § 123 VwGO im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung mit der Begründung, Rechtsbehelfen gegen Gebührenbescheide komme nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, verstoße gegen Art.19 Abs. 4 GG: Wenn das richtig wäre, würde bereits § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwG0 gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. lm Übrigen könne die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht in dem fraglichen Punkt die von dem Antragsteller zu 1 beanstandete Rechtsauffassung vertrete, keinen Verfahrensverstoß darstellen.
12 Mit Schriftsatz vom 1. März 1999 haben die Antragsteller die Grundrechtsklage gegen beide Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 1999 erhoben. "Vorsorglich" haben sie die Grundrechtsklage auch gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Juni 1998 - 9 G 513/97 (2) - und vom 22. Oktober 1998 - 9 G 833/97 (2) - gerichtet, "soweit dem die erhobenen Rechtsbehelfe (diese Grundrechtsklage gem. § 43 HV und Verfassungsbeschwerde an das BVerfG) nicht entgegenstehen und die ihrerseits Grundrechte verletzen, was gegenüber dem HVGH vergeblich gerügt worden ist".
13 Der Antragsteller zu 1 rügt eine Verletzung von seiner Ansicht nach in Art. 2 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung- HV -) garantierten Grundrechten, insbesondere desjenigen auf effektiven Rechtsschutz durch ein faires Verfahren, das auch Chancengleichheit und rechtliches Gehör gewährleiste. Der Antragsteller zu 2 sieht sich durch eine zu restriktive Anwendung des neuen Rechts der Zulassungsbeschwerde gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwG0 in seinem Grundrecht aus Art. 28 HV auf Ausübung seines Anwaltsberufs unter zumutbaren Bedingungen verletzt. Für den Fall der Verfristung der Grundrechtsklage haben die Antragsteller Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage beantragt.
14 II.
Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig.
15 III.
Die Landesanwaltschaft hat erklärt, sich am Verfahren über die Grundrechtsklage der Antragsteller nicht zu beteiligen.
16 IV.
Die Antragsteller haben die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen außer mit der Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof auch mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht angegriffen. Nach ihren Angaben hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde, die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 345/99 geführt wurde, nicht zur Entscheidung angenommen.
17 V.
Der Staatsgerichtshof hat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakten beigezogen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen.
18 B
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
19 Die für den Fall, dass die Grundrechtsklage und die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht dem nicht entgegenstehen, vorsorglich erhobene Grundrechtsklage gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Juni 1998 - 9 G 513/97 (2) - und vom 22. Oktober 1998 - 9 G 833/97 (2) - ist als bedingte Einlegung eines Rechtsbehelfs unzulässig. Prozesshandlungen, die den Prozess einleiten oder beenden - wie Klage oder Einlegung und Rücknahme eines Rechtsmittels - sind bedingungsfeindlich, da die Frage, ob ein Prozess eingeleitet oder beendet wird, keinen Schwebezustand verträgt (vgl. StGH, Beschlüsse vom 22.04.1998-P.St.1298-, StAnz. 1998, S. 1555, sowie vom 05.03.2000-P.St.1486-und vom 16.01.2001-P.St.1537-).
20 Im Übrigen wäre auch eine unbedingt erhobene Grundrechtsklage gegen diese Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden unzulässig. Nach § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - prüft der Staatsgerichtshof nur, ob die Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts des Landes Hessen auf der Verletzung eines von der Verfassung des Landes Hessen gewährten Grundrecht beruht. Diese Beschränkung der Grundrechtsklage auf die letztinstanzliche Entscheidung eines Gerichts des Landes Hessen gilt auch, wenn sich diese - wie hier die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 1999 - 5 TZ 2473/98 und 5 TZ 4281/98 - über die Nichtzulassung der Beschwerde - nicht als Entscheidung in der Sache selbst darstellt, sondern vordergründig als bloße prozessuale Entscheidung, die in Anwendung bundesrechtlicher, die Zulassung eines Rechtsmittels regelnder Verfahrensvorschriften (hier der §§ 124 Abs. 2, 146 Abs. 4 VwG0) ergangen ist. Soweit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts selbst Grundrechtsverletzungen zugrunde liegen, versteht sich dies von selbst. Nichts anderes kann aber gelten, wenn Grundrechtsverletzungen dem Verfahren oder der Entscheidung erster Instanz anhaften, da diese jedenfalls durch eine die Zulassung des Rechtsmittels - trotz ordnungsgemäßer und dem Gesetz entsprechender Darlegung der Zulassungsgründe - ablehnende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gleichsam perpetuiert werden, so dass der Staatsgerichtshof der ihm obliegenden verfassungsrechtlichen Überprüfung gegebenenfalls durch Aufhebung dieser letztinstanzlichen Entscheidung gerecht werden kann (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 02.11.1998-P.St 1328-, NVwZ-RR 1999, 482).
21 Die unbedingt erhobene Grundrechtsklage des Antragstellers zu 1 gegen die Beschlüsse; des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 1999-5 TZ 2473/98 und 5 TZ 4281/98- ist unzulässig, weil der Antragsteller zu 1 den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGHG nicht genügt hat. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 18.08.1999-P.St.1391-, ZMR 2000, 12<13>). Auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers zu 1 ist von vornherein auszuschließen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Rechtsweggarantie des Art. 2 Abs. 3 HV verletzen, nach der jemandem, der glaubt, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offen steht. Art. 2 Abs. 3 HV ist verletzt, wenn der Zugang zu den Gerichten ausgeschlossen oder in unzumutbarer Weise erschwert wird (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 02.11.1998-P.St 1328-, NVwZ-RR 1999, 482). Art. 2 Abs. 3 HV garantiert zudem effektiven Rechtsschutz, d. h. eine wirksame Kontrolle der Maßnahmen der öffentlichen Gewalt durch die Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 07.12.1999-P.St. 1318-, NVwZ 2000, 911 <912>).
22 Die Ausgestaltung der Rechtsweggarantie ist Sache des einfachen Gesetzgebers. Rechtsschutz wird daher im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung gewährleistet. Dabei fordert Art. 2 Abs. 3 HV keinen Instanzenzug. Eröffnet das einfachgesetzliche Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so verletzt eine Anwendung der jeweiligen Verfahrensnormen durch das Gericht, die den Zugang zu den Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, die Rechtsweggarantie (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 18.10.2000-P.St 1571- StAnz. 2000, S. 3989). Verletzungen des Art. 2 Abs. 3 HV durch die Anwendung und Auslegung des die Rechtsweggarantie ausgestaltenden einfachgesetzlichen Prozessrechts können dabei nur angenommen werden, wenn das Fachgericht die Bedeutung dieses Grundrechts eindeutig verkannt hat (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschluss vom 04.04.2000-P.St 1411-, StAnz. 2000, S. 2503).
23 Nach diesem verfassungsrechtlichen Maßstab ist für eine Verletzung der Rechtsweggarantie durch die angegriffenen Nichtzulassungsbeschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nichts erkennbar. Dessen Anwendung der maßgeblichen bundesrechtlichen Verfahrensnormen - hier der Vorschriften der §§ 146 Abs. 4 bis 6, 124 Abs. 2 VwG0 über die Zulassung der Beschwerde - stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1 keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Rechtsverteidigung gegenüber der Exekutive dar. Weder die im Wege der Auslegung der §§ 146 Abs. 5 Satz 3, 124 a Abs. 1 Satz 4 VwG0 durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof festgelegten Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe noch die Überprüfung des Vorbringens des Antragstellers zu 1 durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof an diesem Maßstab sind verfassungsrechtlich zu beanstanden. Das vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Erfordernis eines nach den in Betracht kommenden Zulassungsgründen geordneten Vortrags, in dem erläutert wird, aus welchen Gründen der jeweils genannte Zulassungsgrund als gegeben angesehen wird, ist im Hinblick auf den vom Gesetzgeber beabsichtigten Entlastungszweck des Darlegungserfordernisses mit der Rechtsweggarantie im Grundsatz vereinbar (vgl. BVerfG, BayVBl. 1995, 178 <179>; NVwZ 2000, 1163 <1164>). Das Verlangen eines entsprechend geordneten, ein Mindestmaß an Substantiierung aufweisenden Vortrags überfordert auch nicht in mit Art. 2 Abs. 3 HV unvereinbarer Weise die Möglichkeit eines im Zulassungsverfahren gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwG0 notwendig anwaltlich vertretenen Antragstellers. Die Anlegung dieses - sonach verfassungsrechtlich nicht angreifbaren - Maßstabes an das Zulassungsvorbringen des Antragstellers zu 1 und die Wertung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in beiden angegriffenen Beschlüssen, der Vortrag des Antragstellers zu 1 zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nrn.1 bis 4 VwG0 genüge diesen Darlegungserfordernissen nicht, kann gleichfalls die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 2 Abs. 3 HV nicht begründen. Die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass das Vorbringen des Antragstellers zu 1 im Hinblick auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nm. 1 bis 4 VwG0 mangels Konkretisierung keinen in dem genannten Sinne erforderlichen Vortrag darstelle, weist eindeutig keine verfassungsrechtlichen Defizite auf.
24 Auch die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 2 Abs. 3 HV dadurch, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof in den beiden angegriffenen Beschlüssen die Beschwerde nicht im Hinblick auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwG0 zugelassen hat, scheidet nach dem Vorbringen des Antragstellers zu 1 von vornherein aus. Die in den Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht beanstandete und damit gleichsam perpetuierte rechtliche Würdigung des Verwaltungsgericht Wiesbaden, dass unter Berücksichtigung des vorläufigen und summarischen Charakters der Eilverfahren und unter Berücksichtigung der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwG0 vorläufiger Rechtsschutz zu versagen war, weist unter dem Blickwinkel der Rechtsweggarantie keine ernsthaft in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Mängel auf.
25 Da verfassungsrechtlich bedeutsame Fehler bei der Auslegung und Anwendung der §§ 146 Abs. 4 bis 6, 124 Abs. 2 VwG0 in den angegriffenen Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hiernach von vornherein ausscheiden, fehlt auch für die insoweit auf eine Verletzung der Berufsfreiheit gestützte Grundrechtsklage des Antragstellers zu 2 die Antragsbefugnis gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGHG.
26 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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