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P.St. 1309•Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 2001-02-13, P.St. 1309
P.St. 1309Verfassungsgericht13.02.2001
Entscheidungsdatum: 2001-02-13
Aktenzeichen: P.St. 1309
ECLI: ECLI:DE:STGHHE:2001:0213.P.ST.1309.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103 Abs 1 GG, Art 1 Verf HE, Art 3 Verf HE, § 43 Abs 1 S 1 StGHG HE, § 43 Abs 2 StGHG HE ... mehr
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
1 A
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt am Main in einer mietrechtlichen Streitigkeit.
2 Die Antragstellerin mietete von Herrn ... C..., dem Beklagten des Ausgangsverfahrens - im Folgenden: Beklagter-, eine Vier-Zimmer-Wohnung in Eschborn für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis zum 30. November 1997 mit Verlängerungsmöglichkeit. Der Mietzins betrug monatlich 1.450,- DM, die Nebenkostenvorauszahlung 250,- DM. Als Mietsicherheit entrichtete die Antragstellerin den vereinbarten Betrag von 4.350,DM. Im Zusammenhang mit zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Mängeln der Mietsache fragte die Antragstellerin im Februar 1995 beim Beklagten an, ob dieser einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses zustimmen würde, wenn sie geeignete Ersatzräumlichkeiten fände. Mit Schreiben vom 9. August 1995 bat sie den Beklagten erneut um vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses. In dem Schreiben heißt es:
3 „Sehr geehrter Herr C...,
4 ich komme zurück auf unsere Gespräche, bzw. die gewechselte Korrespondenz bezüglich der von mir angemieteten Mietwohnung. Sie haben Anfang des Jahres mündlich angedeutet, dass ich bei Gestellung eines angenehmen Nachmieters das Mietverhältnis auch vorzeitig beenden könnte.
5 Da ich nunmehr ein konkretes Angebot vorliegen habe, darf ich Sie bitten mir dies nochmals kurz zu bestätigen.
6 Ggfs. hätte ich bereits einen konkreten Interessenten und würde Ihnen diesen vorstellen.
7 Alternativ hierzu könnte ich mir vorstellen, für die verbleibende Restmietzeit die Wohnung unterzuvermieten.
8 Bitte antworten Sie kurz, ob Sie sich mit dieser Hilfslösung einverstanden erklären könnten.
9 Es wäre sicherlich für uns beide besser, einen angenehmen Nachmieter zu finden."
10 Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 21. August 1995 wie folgt:
11 „Sehr geehrte Frau F...,
12 bei Vorstellung eines geeigneten Nachmieters bin ich bereit, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Mietverhältnis mit Ihnen aufzulösen.
13 Einer Untervermietung stimme ich keinesfalls zu."
14 Die Antragstellerin kündigte daraufhin mit Schreiben vom 30. August 1995 das Mietverhältnis zum 30. November 1995. Dieses Schreiben lautet:
15 „Ihr Schreiben vom 21.8.95 habe ich erhalten. Schon wegen der Verweigerung der Untermieterlaubnis kündige ich hiermit gemäß § 549, Absatz 1 BGB, zum 30.11.95.
16 Unabhängig davon stelle ich Ihnen Nachmieter vor, da ich interessiert bin schon vorher auszuziehen".
17 Der Beklagte wies diese Kündigung mit Schreiben vom 2. September 1995 zurück und führte darin aus:
18 "Ihre Kündigung vom 23.08.1995 zum 30.11.1995 nehme ich nicht an.
19 Dem pauschalen Verlangen die Wohnung einem Untermieter weiterzugeben, stimme ich auch weiterhin nicht zu.
20 Wenn Sie mir einen geeigneten Untermieter vorstellen, werde ich dies akzeptieren.
21 Auch bei Vorstellung eines geeigneten Nachmieters bin ich bereit, unter Berücksichtigung der mietvertraglichen Vereinbarungen, das Mietverhältnis vorzeitig aufzulösen".
22 Am 30. November 1995 räumte die Antragstellerin die Wohnung, die der Beklagte ab Februar 1996 neu vermietete.
23 Nach weiterer vorprozessualer Korrespondenz erhob die Antragstellerin beim Amtsgericht Frankfurt am Main Klage auf Zahlung von 5.008,21 DM, von denen 4.350,-DM auf die Mietkaution und der Rest auf ein angebliches Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung entfielen. Der Beklagte wandte Aufrechnung u. a. mit Mietzinsforderungen für die Monate Dezember 1995 und Januar 1996 ein. Die von der Antragstellerin erklärte Kündigung zum 30. November 1995 sei nicht wirksam gewesen. Ihr habe kein Sonderkündigungsrecht nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB zugestanden, da ein Mieter eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung ohne Vorstellung konkreter Interessenten nicht verlangen könne. Sie habe auch keinen möglichen Untermieter oder einen Nachmieter präsentiert. Die Antragstellerin vertrat demgegenüber die Auffassung, wegen der generellen Ablehnung der Untervermietung durch den Beklagten sei ihre Kündigung wirksam gewesen, so dass das Mietverhältnis zum 30. November 1995 geendet habe und Mietzinsforderungen für Dezember 1995 und Januar 1996 nicht mehr entstanden seien. Mit Schriftsatz vom 24. September 1997 führte die Antragstellerin weiterhin aus:
24 „Rein vorsorglich wird abschließend noch vorgetragen, dass die Klägerin dem Beklagten zahlreiche Nachmieter benannt hat. Der Beklagte ist auf die von der Klägerin vorgebrachten Vorschläge - verständlicherweise - zu keinem Zeitpunkt eingegangen.
25 Falls es das Gericht für bedeutsam erachten sollte, dass seitens der Klägerin die Nachmieter namentlich benannt werden, so wird um entsprechenden Hinweis gebeten."
26 In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1. Oktober 1997 führte die Antragstellerin aus, dass sie Nachmieter angeboten habe, und bot Zeugenbeweis für die Behauptung an, die Zeugen seien bereit gewesen, die Räumlichkeiten anzumieten, was vom Beklagten abgelehnt worden sei.
27 Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 1997 mit Urteil vom 13. November 1997 - Hö 3 C 2221/97-, an die Antragstellerin 3.679,83 DM nebst Zinsen zu zahlen, und wies die weitergehende Klage der Antragstellerin ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht u.a. aus, die Aufrechnung des Beklagten mit der Mietzinsforderung für die Monate Dezember 1995 und Januar 1996 sei nicht begründet. Die Antragstellerin habe das Mietverhältnis gemäß § 549 BGB zum 30. November 1995 wirksam gekündigt.
28 Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung ein. In Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens führte er aus, er habe mit Schreiben vom 2. September 1995 deutlich gemacht, dass er einen geeigneten Untermieter akzeptieren würde. Die Antragstellerin verteidigte das amtsgerichtliche Urteil und legte dar, sie habe dem Beklagten schon mit Schreiben vom 9. August 1995 mitgeteilt, dass sie ihm gern einen Nachmieter vorstellen würde. Bereits zuvor habe sie dies mehrmals vergeblich versucht. Dazu benannte die Antragstellerin die drei Zeugen, die sie im Schriftsatz vom 1. Oktober 1997 zum Beweis für die Behauptung angeboten hatte, diese Personen seien bereit gewesen, ihre Wohnung anzumieten. Der Beklagte habe durch sein Verhalten deutlich gemacht, dass er nicht bereit sei, einen Interessenten in das Mietverhältnis eintreten zu lassen. Die Nachmieterstellung habe sich aufgrund des Verhaltens des Beklagten ausgesprochen problematisch gestaltet, da er Nachmieter offensichtlich mehrfach telefonisch abgewimmelt habe.
29 Nach der mündlichen Verhandlung am 17. Februar 1998 beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. März 1998 den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Zur Begründung führte sie aus, mit den vom Gericht in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken bezüglich der Substantiierung ihres Vortrags zur Nachmieterstellung habe sie nach dem Prozessverlauf nicht rechnen müssen; vielmehr hätte das Gericht sie hierauf vorher hinweisen müssen.
30 Mit Urteil vom 10. März 1998 - 2/11 S 477/97 - änderte das Landgericht Frankfurt am Main das Urteil des Amtsgerichts ab und verurteilte den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 529,43 DM nebst Zinsen an die Antragstellerin. Zur Begründung führte das Landgericht aus, der Beklagte habe einen aufrechenbaren Anspruch auf den Mietzins für Dezember 1995 - insoweit zuzüglich der Vorauszahlung für Nebenkosten - und Januar 1996 in Höhe von zusammen 3.150,- DM gehabt. Die Kündigung der Antragstellerin sei unwirksam gewesen, so dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien erst mit dem Zeitpunkt der Weitervermietung am 1. Februar 1996 geendet habe. Die Voraussetzungen für das von der Antragstellerin in Anspruch genommene Sonderkündigungsrecht hätten nicht vorgelegen, denn dem Beklagten könne nicht zur Last gelegen werden, dass er eine Untervermietung abgelehnt habe. Das Schreiben der Antragstellerin vom 9. August 1995 stelle eindeutig auf eine Vertragsaufhebung bei Nachmieterstellung ab. Lediglich beiläufig werde hilfsweise auch die Möglichkeit einer Untervermietung in Erwägung gezogen, wobei das Schreiben aber damit ende, dass es für beide Teile besser wäre, einen angenehmen Nachmieter zu finden. Hierauf habe der Beklagte reagiert und den Vorschlag der Nachmieterstellung akzeptiert, die Hilfslösung aber abgelehnt. Insoweit sei er dem vorrangigen Wunsch der Antragstellerin nachgekommen, und die Parteien hätten sich damit auf eine Nachmieterstellung zwecks vorzeitiger Vertragsaufhebung geeinigt. Das Schreiben vom 9. August 1995 beinhalte aber keine rechtsverbindliche Erlaubnisanfrage zur Untervermietung im Sinne des § 549 BGB. Die Antragstellerin habe sich, wie sie schreibe, vielmehr vorstellen können, die Wohnung auch unterzuvermieten, was sie selbst nur als Hilfslösung bezeichnet habe. Infolgedessen sei die Ablehnung dieser Hilfslösung keine zur Sonderkündigung berechtigende Ablehnung gemäß § 549 BGB gewesen. Der Vortrag der Antragstellerin zur Nennung und Vorstellung von zwei Nachmietern sowie deren angeblich grundloser Ablehnung durch den Beklagten sei unsubstantiiert. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen hätten zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt. Denn die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, wann und auf welche Weise sie die Vorstellung der beiden Nachmietparteien versucht habe, noch habe sie konkret gesagt, dass und vor allem mit welcher Begründung der Beklagte nicht bereit gewesen sei, die ihm zugeführten Nachmieter zu akzeptieren, sondern diese vielmehr abgelehnt habe. Infolgedessen sei eine Beweiserhebung darüber nicht in Betracht gekommen. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 3. März 1998 gebe keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die für eine Beweiserhebung notwendigen konkreten Angaben habe die Antragstellerin weder in ihren Schriftsätzen vom 24. September 1997 und 1. Oktober 1997 - letzterer enthalte nur die Namen der Nachmieter - noch in ihrer Berufungserwiderung vom 4. Februar 1998 gemacht, obwohl der Beklagte in seiner Berufung vorgetragen habe, dass die Antragstellerin ihm keinen einzigen Nachmieter präsentiert habe. Da es in beiden Instanzen vor allem auch um die genehmigte Nachmieterstellung gegangen sei, hätte ein zum Beweis geeignetes substantiiertes Vorbringen erfolgen müssen, insbesondere nach dem ausdrücklichen Bestreiten in der Berufungsbegründung. Ein rechtlicher Hinweis sei danach nichterforderlich gewesen. Nicht einmal in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3. März 1998 sei der Vortrag der Antragstellerin nach ausführlicher Erörterung im Kammertermin konkretisiert worden. Die Voraussetzungen des § 541 ZPO zur Auslegung der vorprozessualen Schreiben der Parteien lägen nicht vor.
31 Gegen dieses ihr am 24. März 1998 zugestellte Urteil hat die Antragstellerin am 24.April 1998 beim Staatsgerichtshof Grundrechtsklage erhoben.
32 Sie rügt die Verletzung ihrer Prozessgrundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf den gesetzlichen Richter sowie einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Gestalt des Willkürverbotes durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main.
33 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs sieht die Antragstellerin darin, dass das Landgericht eine Beweisaufnahme über die von ihr behauptete Gestellung von Nachmietern und deren Ablehnung durch den Beklagten abgelehnt habe. Nach dem aus dem Urteil ersichtlichen Rechtsstandpunkt des Landgerichts sei die Frage der Gestellung und Ablehnung von Nachmietern für den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses entscheidungserheblich gewesen. Die Ablehnung einer Beweisaufnahme hierüber mit dem Argument der fehlenden Substantiierung der zu beweisenden Tatsachen und dem Hinweis auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweises verletze zunächst die einfachgesetzliche Hinweispflicht des § 139 ZPO. Der Bundesgerichtshof interpretiere diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahin, dass zivilprozessualer Sachvortrag - im Partei- wie im Anwaltsprozess - lediglich dann als nicht ausreichend substantiiert zurückgewiesen werden dürfe, wenn das Gericht so rechtzeitig auf die Darlegungslücke hingewiesen habe, dass der Partei bis zur mündlichen Verhandlung eine Nachbesserung möglich sei. Diese Hinweispflicht gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere im Berufungsverfahren, wenn es auf den vom Berufungsgericht vermissten Sachvortrag nach der dem erstinstanzlichen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung nicht angekommen sei. Das Landgericht habe gegen diese Hinweispflicht verstoßen, indem es erstmalig in der mündlichen Verhandlung auf Substantiierungslücken im Vortrag der Antragstellerin zur Gestellung und Ablehnung von Nachmietern hingewiesen habe. Verfassungsrechtliches Gewicht als Gehörsverstoß habe diese Verletzung der einfachgesetzlichen Hinweispflicht, weil überraschend und unvorhersehbar ein Sachvortrag verlangt worden sei, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne vorherigen rechtzeitigen gerichtlichen Hinweis von ihr nicht hätte gefordert werden dürfen. Die Verletzung rechtlichen Gehörs sei für das angegriffene Urteil auch ursächlich. Ihrem Antrag auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung sei das Landgericht nicht nachgekommen. Bei einem prozessualen Vorgehen des Landgerichts, das dem Verfassungsgebot der Gehörsgewährung Rechnung getragen hätte, hätte sie dargelegt, dass sie die im Schriftsatz vom 1. Oktober 1997 namentlich bezeichneten und noch weitere Nachmieter dem Beklagten auch noch nach Zugang dessen Briefes vom 21. August 1995, nämlich Ende August und Anfang September 1995, dringlich als Interessenten vorgeschlagen habe, und dass der Beklagte entgegen seiner Zusage nun jegliche Nachvermietung abgelehnt habe, ohne ihrer Bitte um Benennung von Gründen nachzukommen. Es sei möglich, dass dies zu einer anderen Beurteilung der Wirksamkeit der von der Antragstellerin erklärten Kündigung und damit zu eher anderen Entscheidung des Landgerichts geführt hätte.
34 Einen Verstoß gegen Gas Willkürverbot als Ausprägung des Gleichheitssatzes habe das Landgericht begangen, indem es der Antragstellerin das Kündigungsrecht nach § 549 Abs. 1 BGB versagt habe. Zur Beendigung eines langfristig abgeschlossenen Mietverhältnisses komme für die Mieter - neben dem Kündigungsrecht bei Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB - ein Anspruch aus § 242 BGB auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages bei Gestellung eines Nachmieters nur in dem Ausnahmefall in Betracht, dass der Mieter ein ganz erhebliches Interesse an der vorzeitigen Beendigung habe und der Vermieter durch Stellung des Nachmieters schadlos gehalten werde. Es sei deshalb nur interessengerecht, dass ein Mieter - wie hier die Antragstellerin -, der vom Vermieter die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages begehre, hilfsweise wegen der Möglichkeit einer Untervermietung nachfrage. Die Auffassung des Landgerichts im angegriffenen Urteil, nach der § 549 Abs. 1 BGB keine Anwendung finde, wenn ein Mieter zugleich mit der Bitte um Erteilung einer Untermieterlaubnis um eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrages bei Stellung von Nachmietern nachsuche, sei dagegen willkürlich und verletze den Gleichheitssatz. Ein sachlicher Grund, den Mieter, der die Bitte um Erteilung einer Untermieterlaubnis mit dem Angebot auf einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses bei Stellung, von Nachmietern verbinde, schlechter zu stellen als den Mieter, der zunächst isoliert um Untermieterlaubnis bitte, nach deren Ablehnung vom Kündigungsrecht des § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB Gebrauch mache und erst dann den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages und die Stellung von Ersatzmietern anbiete, bestehe nämlich nicht.
35 Schließlich habe das Landgericht ihr Prozessgrundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt, indem es seine den Anwendungsbereich des § 549 Abs. 1 BGB einschränkende Rechtsauffassung nicht zum Anlass genommen habe, einen Rechtsentscheid nach § 541 ZPO einzuholen. Dieses Unterlassen sei willkürlich, weil die landgerichtliche Interpretation des § 549 Abs. 1 BGB eine mietrechtliche Frage von allgemeiner Bedeutung betreffe und die Auffassung des Landgerichts bislang weder in Rechtsprechung noch Literatur vertreten worden sei.
36 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
37 1. festzustellen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1998-2/11 S 477/97-ihre Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie auf den gesetzlichen Richter verletzt und gegen das Gleichheitsgrundrecht in dessen Ausprägung als Willkürverbot verstößt,
38 2. das vorgenannte Urteil für kraftlos zu erklären und den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
39 II.
Die Landesregierung hält die Grundrechtsklage für unzulässig. Die Möglichkeit einer Verletzung des Gehörsrechts der Antragstellerin durch das angegriffene Urteil scheide aus, da diese nicht plausibel dargelegt habe, dass das Landgericht einen erheblichen Vortrag übergangen hätte oder ihr die Anforderungen der Kammer an die Substantiierung ihres Vortrags zur Nennung und Vorstellung von zwei Nachmietern in keiner Weise voraussehbar gewesen wären. Der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen das Willkürverbot bei Anwendung des § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB sei von vornherein auszuschließen, da sich die Entscheidungsgründe entgegen dem Verständnis der Antragstellerin nicht mit der Auslegung des § 549 BGB befassten, sondern damit, ob ihr Schreiben vom 9. August 1995 als rechtsverbindliche Erlaubnisanfrage verstanden werden könne, die Voraussetzung für ein Sonderkündigungsrecht des Mieters sei. Auch die Möglichkeit einer Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters habe die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargetan. Für eine verfassungsrechtlich relevante willkürliche Verkennung der Vorlagepflicht nach § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehle jeder Anhaltspunkt, da die Antragstellerin schon deren einfachgesetzliche Voraussetzungen nicht plausibel aufgezeigt habe.
40 III.
Die Landesanwaltschaft hat erklärt, sich an dem Verfahren nicht zu beteiligen.
41 IV.
Der Beklagte als der durch die angegriffene Entscheidung Begünstigte verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main.
42 V.
Die Antragstellerin hat das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main außer mit der Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof auch mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht angegriffen. Der Staatsgerichtshof hat das Verfahren über die Grundrechtsklage mit Beschluss vom 13. September 2000 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin ausgesetzt. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 7. Oktober 2000 - 1 BvR 776/98 - nicht zur Entscheidung angenommen.
43 VI.
Die Verfahrensakte des Landgerichts Frankfurt am Main - 2/11 S 477/97 - ist beigezogen worden und Gegenstand der Beratung gewesen.
44 B.
I.
Die Grundrechtsklage ist unzulässig.
45 Die Antragstellerin hat den Anforderungen des § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - nicht genügt. Nach dieser Vorschrift erfordert die Zulässigkeit einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Grundrechtsklage, dass der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - plausibel die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm benannten Grundrechte der Hessischen Verfassung durch die angegriffene Entscheidung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Urteil vom 05.04.2000 - P.St. 1302-, ZMR 2000, 437<439>). An diesem Zulässigkeitserfordernis fehlt es.
46 Soweit das Landgericht im angegriffenen Urteil die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und seine Verurteilung zur Zahlung aufrechterhalten hat, fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGHG, weil sie durch diesen ihr günstigen Teil des landgerichtlichen Erkenntnisses nicht beschwert ist.
47 Eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf der die Abweisung ihres auf Zahlung von weiteren 3.150,- DM gerichteten Begehrens im angegriffenen Berufungsurteil beruhen könnte, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Das durch Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung - HV-) in Verbindung mit dem der Hessischen Verfassung innewohnenden Rechtsstaatsprinzip in gleicher Weise wie durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie sich zum Gegenstand des Verfahrens in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht äußern können, und verpflichtet das Gericht, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, und die erfolgten Äußerungen der Beteiligten bei einer Entscheidung zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. etwa Beschlüsse vom 19.07.1999 -P.St.1409-, ZMR 1999, 682<684> und vom 16.01.2001 - P.St 1358 -; Urteil vom 05.04.2000-P.St 1302-, ZMR 2000, 437<439>). Die von der Garantie rechtlichen Gehörs umfasste Befugnis eines Verfahrensbeteiligten, sich zur Rechtslage zu äußern, begründet allerdings für das Gericht im Grundsatz keine Pflicht, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen oder ein Rechtsgespräch zu führen (vgl. StGH, Urteil vom 05.04.2000 -P.St.1302-, a.a.0.). Denn grundsätzlich muss ein Verfahrensbeteiligter - auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist - alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Verstöße gegen die weitergehenden Hinweispflichten des einfachen Verfahrensrechts wie der §§ 1 39 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO sind demgemäß nicht stets zugleich Verletzungen des grundrechtlichen Gehörsrechts. Nur in dem Ausnahmefall, in dem das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abzustellen beabsichtigt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, ist verfassungsrechtlich durch die Garantie rechtlichen Gehörs ein rechtlicher Hinweis des Gerichts geboten (vgl. StGH, Urteil vom 05.04.2000-P.St.1302-, ZMR 2000, 437<439>; ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa BVerfGE 86,133 <144>). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt nämlich voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung des Gerichts möglicherweise ankommt, und seinen Vortrag hierauf einstellen kann.
48 Nach diesem Maßstab ist die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs durch die von der Antragstellerin gerügte Ablehnung einer Beweisaufnahme ohne rechtzeitigen Hinweis des Landgerichts auf die fehlende Substantiierung der zu beweisenden Tatsachen nicht plausibel. Allerdings hat das Landgericht - und dies sieht auch die Antragstellerin so - das Schreiben der Antragstellerin vom 9. August 1995 und die Antwort des Beklagten vom 21. August 1995 dahin gewürdigt, dass die Mietvertragsparteien Einigkeit über eine vorzeitige Vertragsaufhebung bei Gestellung von Nachmietern durch die Antragstellerin erzielt hätten. Den - nach der Rechtsauffassung des Landgerichts somit entscheidungserheblichen - Vortrag der Antragstellerin zur Gestellung von Nachmietern und zu deren grundlosen Ablehnung durch den Beklagten hat das Landgericht als unsubstantiiert angesehen und die Vernehmung der angebotenen Zeugen mit dem Argument abgelehnt, dies würde zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen. Die nach seiner Ansicht fehlende Substantiierung des Vorbringens der Antragstellerin im fachgerichtlichen Verfahren hat das Landgericht daraus hergeleitet, dass die Antragstellerin weder vorgetragen habe, wann und auf welche Weise sie die Vorstellung der beiden Nachmietparteien versucht habe, noch dass und vor allem mit welcher Begründung der Beklagte nicht bereit gewesen sei, die ihm benannten Nachmieter zu akzeptieren.
49 Weder die - von der Antragstellerin ohnehin nicht beanstandete - rechtliche Würdigung ihres Schriftwechsels mit dem Beklagten durch das Landgericht noch dessen Anforderungen an die Substantiiertheit ihres Vortrags zur Nachmietergestellung und an ihren darauf bezogenen Beweisantrag sind derart außergewöhnlich, dass verfassungsrechtlich ein rechtlicher Hinweis des Landgerichts geboten gewesen wäre. Gerade die Schriftsätze der Antragstellerin im fachgerichtlichen Verfahren vom 24. September 1997, 1. Oktober 1997 und 4. Februar 1998 belegen vielmehr, dass sie sich bewusst war, dass es für die Entscheidung auf die Frage der Gestellung von Nachmietern und deren Ablehnung durch den Beklagten ankommen konnte. Bei Beachtung der von der Antragstellerin als Klägerin in einem mietrechtlichen Streitverfahren zu verlangenden Sorgfalt bestand mithin hinreichend Anlass, die entsprechenden Tatsachen spezifiziert im Sinne der Erwartungen des Landgerichts darzulegen.
50 Für die Möglichkeit eines Verstoßes des Landgerichts gegen den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot fehlt unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im vorliegenden Grundrechtsklageverfahren jeder Anhaltspunkt. Als willkürlich sieht die Antragstellerin die angebliche Rechtsauffassung des Landgerichts an, § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB finde keine Anwendung, wenn ein Mieter zugleich mit der Frage nach Erteilung einer Untervermieterlaubnis um eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrages bei Benennung von Nachmietern nachsuche. Einen solchen Rechtssatz hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils indes nicht aufgestellt. Das Landgericht hat vielmehr in dem Schreiben der Antragstellerin vom 9. August 1995 kein eindeutiges und verbindliches Ersuchen um Erteilung einer Untervermieterlaubnis gesehen, das ein Kündigungsrecht nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösen könnte. Es hat das Schreiben der Antragstellerin vom 9. August 1995 als Angebot auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages bei Stellung eines Nachmieters interpretiert, das der Beklagte angenommen habe. Die Möglichkeit einer Untervermietung sei lediglich beiläufig und hilfsweise in Erwägung gezogen worden. Mit diesem - tatsächlichen - Inhalt der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils setzt sich die Grundrechtsklage der Antragstellerin nicht auseinander.
51 Da die Antragstellerin der Begründung des angegriffenen Urteils eine Rechtsauffassung des Landgerichts im Zusammenhang mit der Anwendung des § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB entnimmt, die das Landgericht nach den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils - wie aufgezeigt - nicht vertreten hat, scheidet auch die Möglichkeit einer Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters dadurch aus, dass das Landgericht insoweit keinen Rechtsentscheid nach § 541 ZPO herbeigeführt hat.
52 II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 StGHG.
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